Treffer
BGH Beschluss

Revision: unklare Feststellungen und fehlerhafte Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 107/81
Datum
27.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil der Jugendkammer wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zu Beginn/Ende und Mindestanzahl der Teilakte ungenau sind und die Beweiswürdigung (u.a. Kreisschluss, Fehleinschätzung der Zeugenglaubwürdigkeit) Rechtsfehler aufweist. Auch eine Strafschärfung wegen angeblich fehlender Einsicht war unzulässig. Die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei behaupteten fortgesetzten Taten muss das Urteil Beginn und Ende des Zeitraums oder eine hinreichend genaue Angabe der Mindestzahl der Teilakte enthalten, damit Umfang und Strafzumessung determiniert werden können.

2

Die Annahme, dass ein Zeuge seine Erlebnisse «über lange Zeit hinweg niemandem mitgeteilt» habe, darf nicht als Indiz für die Wahrheit der Aussage verwandt werden, wenn dies einen kreisförmigen Beweisführungszusammenhang erzeugt.

3

Die Erziehung oder der Gehorsam eines Kindes schließt nicht ohne weiteres aus, dass es sich Missbrauchsvorwürfen gegenüber nicht gewehrt oder diese nicht berichtet hat; derartige Erwägungen dürfen die Glaubwürdigkeit nicht pauschal schmälern.

4

Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen hat das Gericht naheliegende Erklärungen für Gedächtnisleistungen oder erinnerungsfördernde Umstände (z.B. Konfrontation mit Vorwürfen) zu prüfen und zu würdigen, bevor es die Aussage als unglaubwürdig verwirft.

5

Die bloße Leugnung der Tat und damit fehlende Einsicht des Beschuldigten kann nicht automatisch als strafverschärfender Umstand gewertet werden, da der Verteidigungswille die Darstellung von Reue ausschließen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 14. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Dragutin K. █████, aus [REDACTED], geboren am ███ 1934 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB) zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Nach den Feststellungen kam es *„von Frühjahr 1979 bis zum 26.11.1979“* aufgrund eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten zwischen ihm und der zwölfjährigen Ivanca zu einer Reihe von sexuellen Handlungen. Der Angeklagte drückte sein erigiertes Glied jeweils gegen Ivancas Scheide, *„wobei er meist bis in den Scheidenvorhof eindrang“* (UA S. 7). In dem genannten Zeitraum soll dies mindestens drei- bis fünfmal im Monat geschehen sein, jedoch ausgenommen die Zeiten, in denen der im 3-Schicht-Betrieb arbeitende Angeklagte Nachmittagsschicht hatte, und ausgenommen die Zeit eines fünfwöchigen Sommerurlaubs der Familie des Angeklagten und Ivancas (UA S. 6).

Diese Feststellungen können den Schuldspruch im Schuldumfang schon deshalb nicht tragen, weil sie die Bei der Feststellung einer nicht ausreichend festlegen. Fortsetzungstat ist es zwar nicht erforderlich, genaue Modalieinzelnen Teilakte nach Art, Zeit und etwaigen Besonderheiten genau zu bezeichnen. Unumgänglich – schon um den Umfang der Rechtskraft festzulegen – ist aber in aller Regel die Angabe der Mindestzahl der Teilakte, falls aber eine für die Berechnung dieser Zahl ausreichend genaue Angabe über Beginn und Ende des Zeitraumes, in dem die Fortsetzungstat sich ereignet hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. vor § 52 Rdn. 25). Daran fehlt es hier.

Die Tat soll im Frühjahr 1979 begonnen haben. Was unter diesem Begriff hier verstanden werden soll, ist nicht klärbar. Setzt man ihn mit dem Begriff „Frühling“ gleich (so Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache 1978), so umfasst er den Zeitraum vom 21. März bis zum 21. Juni. Je nachdem, von welchem Tag man ausgeht, ergeben sich bei Berücksichtigung der vom Landgericht vorgenommenen Einschränkungen etwa also 8 bis 14 Einzelakte, von denen die meisten, 5 bis 8, mit dem Eindringen in den Scheidenvorhof verbunden waren. Bei so ungenauen Feststellungen stand dem Landgericht keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung.

II. Aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des Urteils führen.

1. Bei der Bewertung der Aussage Ivancas, auf der das Urteil im Wesentlichen beruht, führt die Jugendkammer aus, es sei kein verständliches Motiv für eine Falschbezichtigung zu erkennen. Ivanca habe nicht versucht, ein schlechtes Bild von dem Angeklagten zu vermitteln. Weiter heißt es: *„Auch hat sie ja ihre Erlebnisse über lange Zeit hinweg niemandem mitgeteilt“* (UA S. 13). Diese Erwägung enthält einen Kreisschluss. Sie setzt das zu Beweisende – die Übereinstimmung der Aussage des Mädchens mit der Wirklichkeit – voraus und ist deshalb als Argument zu Lasten des Angeklagten ungeeignet.

2. Auf UA S. 14 heißt es, zu der willensstarken Persönlichkeit Ivancas stehe es nicht in Widerspruch, dass sie sich der Zudringlichkeiten des Angeklagten nicht erwehrt habe. Aufgrund ihrer Erziehung sei sie es nämlich gewohnt gewesen, den Anordnungen ihrer Eltern Folge zu leisten, die sie jeweils zu Anproben zu dem als Schneider für sie tätig gewesenen Angeklagten geschickt hätten. Es liegt auf der Hand, dass hier Unterschiedliches miteinander in Beziehung gesetzt wird. Selbstverständlich schließt es der Gehorsam gegen die Eltern nicht aus, sie über das angebliche Verhalten des Angeklagten aufzuklären, noch weniger, sich dem Angeklagten zu widersetzen.

3. Die Ehefrau des Angeklagten hat als Zeugin bekundet, zur angeblichen Tatzeit am 26. November 1979 nicht auf ihrer Arbeitsstelle, sondern zu Hause gewesen zu sein. Das Landgericht glaubt ihr aus drei Gründen nicht, von denen zwei nicht tragen. Der erste besteht darin, dass der Arbeitgeber der Zeugin deren Angaben über das Ende ihrer Arbeitszeit *„jedenfalls nicht bestätigt“* habe. Dieser Umstand ist offenbar weder für noch gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu verwerten. „Vor allem“ zweifelt die Jugendkammer an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, weil sie über ihre übliche Arbeitszeit keine genauen Angaben machen konnte, wohl aber über die am 26. November 1979 (UA S. 16/17). Dass die Zeugin tags darauf mit den Vorwürfen gegen ihren Ehemann konfrontiert wurde, lässt das Landgericht als naheliegenden Grund für die gute Erinnerung der Zeugin an diesen Tag unerörtert.

III. Schließlich weist der Senat auf eine fehlerhafte Strafzumessungserwägung hin: Als erheblich straferschwerend wertet die Strafkammer, *„dass der Angeklagte bis zuletzt keinerlei Einsicht in das Überdurchschnittliche Ausmaß des begangenen Unrechts zeigte“* (UA S. 22). Der Angeklagte bestreitet jedoch die Tat. Er kann keine Einsicht an den Tag legen, wenn er seine Verteidigungsposition nicht aufgeben will. Eine Strafschärfung darf daraus nicht hergeleitet werden (Dreher/Tröndle aaO § 46 Rdn. 29).

KrauthSchmidtDr. Laufhütte
Dr. SchauenburgGribbohm
Revision: unklare Feststellungen und fehlerhafte Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch — Themis