Revision: Aufhebung der Einziehung wegen unklarer Gegenstandsbeschreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 10/76
- Datum
- 18.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsanordnung muss die einzuziehenden Gegenstände hinreichend genau bezeichnen.
Der Ausspruch im Urteil allein genügt nicht; aus den Urteilsgründen muss sich konkret ergeben, welche Gegenstände eingezogen werden sollen, damit die Anordnung vollstreckbar ist.
Fehlen konkrete Feststellungen über das Vorhandensein weiterer einzuziehender Gegenstände, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Vollstreckung der Einziehung; die Anordnung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung sonstiger Tat- und Rechtsfragen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 29. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 10/76
in der Strafsache gegen ██ den Friseur Detlef Heinz, geboren am ████ 1952 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 1 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO – nach Anhörung auch des Beschwerdeführers – am 18. Februar 1976 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 1975 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Einziehungsanordnung muss die einzuziehenden Gegenstände genau bezeichnen (BGHSt 8, 205, 211/212; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1975 – 3 StR 305/75 und vom 5. November 1975 – 3 StR 400/75). Dem genügt der Ausspruch im Urteil nicht. Auch den Urteilsgründen ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte am 11. Juli 1974 eine Dose mit 27 Gramm Haschischinhalt bei sich hatte (UA S. 6). Ob darüber hinaus noch Betäubungsmittel bei ihm sichergestellt worden sind, geht aus dem Urteil nicht hervor, sodass es insgesamt keine ausreichende Grundlage für die Vollstreckung der Einziehungsanordnung bietet. Der Entscheidungssatz wird insoweit noch zu präzisieren und gegebenenfalls zu ergänzen sein.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
Schmidt Dr. Wiefels Schubath Dr. [REDACTED] Dr. Schauenburg Krauth Dr. [REDACTED]