Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetztes Verbrechen (§176 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 107/51
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legen Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Unzucht mit einem Kind nach §176 StGB ein. Zentrale Fragen sind der Fortsetzungszusammenhang der Einzeltaten und die Feststellungen zur inneren Tatseite (Gewalt- und Vorsatzfragen). Der BGH hebt das Urteil auf, da Fortsetzungszusammenhang und Begründung der inneren Tatseite nicht ausreichend festgestellt sind, andere Rügen bleiben unbegründet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein allgemeiner Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten an derselben Person zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz und reicht allein nicht zur Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Tat muss durch nachvollziehbare Feststellungen verbunden werden; fehlen solche tragfähigen Feststellungen, ist die Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs revisionsrechtlich zu beanstanden.

3

Das Gericht ist nach § 267 Abs. 3 StPO nicht verpflichtet, sämtliche denkbaren Strafzumessungstatsachen in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern; es genügt die Darlegung derjenigen Umstände, die das Gericht für wesentlich hält.

4

Weisen die Tatumstände auf ungewöhnliche Gewaltanwendung hin, hat das Gericht die innere Tatseite gesondert zu prüfen und darzulegen, ob der Täter das Vorliegen ernsthaften Widerstands kannte oder nur einen scheinbaren Widerstand annahm; unterlassene Erörterung kann einen Rechtsfehler begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lietzger Paul aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1930, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 zum Teil in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte mit einem zunächst 13-jährigen Mädchen dreimal mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen und dasselbe noch einmal getan, nachdem das Mädchen das 14. Lebensjahr vollendet hatte. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind begründet und führen zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Zusammenfassung der festgestellten Einzelfälle zu einer fortgesetzten Straftat. Dieser Angriff führt zur Aufhebung. Die Strafkammer hat die völlig fernliegende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit keinen Vortrag begründet, sodass nicht nachgeprüft werden kann, ob sie von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der erkennende Senat hält, wie er schon wiederholt betont hat, ohne Einschränkung daran fest, dass der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten an demselben Mädchen zu begehen, den Fortsetzungszusammenhang nicht begründen kann. Ein solcher Entschluss ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der ständigen Rechtsprechung. Nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer sind auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz vorhanden. Denn die festgestellten Einzelhandlungen waren nach Art, Ort und Zeit so völlig ungewiss, dass sie der Angeklagte nicht von vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen haben kann.

Unrichtig vom Standpunkt der Strafkammer war im Übrigen auch die Fassung des Entscheidungssatzes insoweit, als das Urteil davon ausgeht, dass das fortgesetzte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB „zum Teil“ mit dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit stehe. Eine fortgesetzte Handlung ist im Rechtssinne nur eine Handlung, die als solche mit anderen Straftaten zusammenfallen kann, jedoch nicht „zum Teil“.

Unbegründet ist dagegen die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO. Die Revision beanstandet, dass die Urteilsgründe unvollständig seien, da sie als Strafschärfungsgrund nur den Hinweis enthielten, der Angeklagte sei bereits zweimal wegen eines Eigentumsdeliktes mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Diese Feststellung sei unzureichend. Die allgemeine Zunahme der Sittlichkeitsdelikte hätte nach Ansicht der Revision zu einer Erörterung führen müssen, ob nicht das Überhandnehmen gleichartiger Delikte und die Abschreckung Gleichgesinnter für die Strafzumessung von Bedeutung war. Auch die üble Tatausführung und ihre Folgen seien nicht berücksichtigt worden.

Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO liegt jedoch nicht vor. Das Gericht war nicht verpflichtet, in den schriftlichen Gründen alle in Frage kommenden Zumessungsgründe zu erörtern, sondern nur die, welche es für seine Entscheidung als wesentlich ansah. Die angeblich nicht erschöpfende Heranziehung der Strafzumessungstatsachen ist kein Revisionsgrund.

II. Zur Revision des Angeklagten

Die Revision vermisst die Feststellung des Geburtsdatums des missbrauchten Mädchens. Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler. Es entspricht zwar allgemeinem Gerichtsgebrauch, in Fällen der vorliegenden Art das genaue Geburtsdatum in den Gründen festzustellen. Die Strafkammer hat jedoch ausdrücklich gesagt, dass das Mädchen in den ersten drei Fällen 13 Jahre alt, im letzten Fall 14 Jahre alt war. Das ist ausreichend.

Soweit die Revision die Aussage des Mädchens als für die Überführung des Angeklagten nicht ausreichend erachtet, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.

Dasselbe gilt für die Rüge, der Angeklagte habe das Alter des Mädchens nicht gekannt. Auch insoweit bewegen sich die Ausführungen der Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens kannte, weil dieses noch schulpflichtig war und weil er ständig in dessen Elternhaus verkehrte, ist gesetzlich möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision bemängelt, dass der bedingte Vorsatz des Angeklagten nur unzureichend festgestellt sei, erübrigt sich eine Erörterung, da es sich insoweit nur um eine Hilfserwägung der Strafkammer handelt, auf der das Urteil nicht beruht.

Dagegen muss die Revision insoweit Erfolg haben, als das Urteil ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vermissen lässt. Nach den Bekundungen des Mädchens, die dem Urteil zugrunde gelegt sind, hat der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen in allen vier Einzelfällen mit Gewalt vorgenommen. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer nicht verkannt, dass ein solcher Vorgang nach der Lebenserfahrung ungewöhnlich ist. In den Strafzumessungsgründen wird nämlich hervorgehoben, dass das Mädchen trotz seiner Erlebnisse die Beziehungen zu dem Angeklagten immer wieder aufrechterhalten und es ihm verhältnismäßig leicht gemacht habe, Gelegenheit zur Befriedigung seiner Wünsche zu schaffen. Hierin liegt nicht notwendig ein Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen über die Gewaltanwendung, sodass sich insoweit die Ausführungen der Revision nur als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung darstellen. Der Hinweis in den Strafzumessungsgründen musste aber der Strafkammer Veranlassung geben, der inneren Tatseite mit besonderer Sorgfalt nachzugehen. Insoweit fehlt jedoch jede Erörterung. Die Einlassung des Angeklagten, er habe keine Gewalt angewendet, war unter den genannten Umständen auch dahin zu prüfen, ob sich der Angeklagte bewusst war, dass das Mädchen ihm ernsthaften Widerstand entgegensetzte oder ob er angesichts des allgemeinen Verhaltens des Mädchens die Vorstellung hatte, es handle sich nur um einen scheinbaren Widerstand. Das muss nicht so gewesen sein, vor allem, wenn in Erwägung gezogen wird, dass der Angeklagte sich mit einem noch sehr jugendlichen und nach dem ärztlichen Befund offenbar noch geschlechtlich unerfahrenen Mädchen eingelassen hat. Da aber die Strafkammer jede Erörterung in dieser Richtung vermissen lässt, kann ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Seine Revision musste deshalb ebenfalls Erfolg haben.

BuschKraussScharpenseel
KoenigerBaldus
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