Revision gegen Mordverurteilung wegen grausamer Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 107/51
- Datum
- 19.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht in tatsächlicher Hinsicht nachprüfen; es ist an die vom Tatrichter in einem nicht zu beanstandenden Verfahren gewonnene Überzeugung gebunden und prüft nur die rechtliche Bewertung.
Eine Tötung erfüllt den Mordtatbestand nach § 211 StGB, wenn der Täter aus besonders verwerflicher Gesinnung handelt und dem Opfer über die Vernichtung des Lebens hinaus schwere körperliche oder seelische Qualen zufügt (Grausamkeit).
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wie Notwehr oder erheblicher Affekt sind nur dann maßgeblich, wenn der Tatrichter dies nach überzeugender Feststellung bejaht; bloße Behauptungen entkräften schlüssige Feststellungen nicht.
Eine Anrechnung erlittenen Untersuchungshaftaufenthalts bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kleve, 28. November 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen
den Plakatenkleber ████ alter aus ██, geb. am ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft in ██, wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Henneka als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der ████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 28. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als Mörder seiner Mutter zu lebenslanger Zuchthausstrafe und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Vergeblich macht der Angeklagte geltend, das Schwurgericht habe seine Einlassung, dass er die von ihm unabsichtlich niedergeschlagene, besinnungslos daliegende Mutter zur Abkürzung ihrer Qualen aus Mitleid erwürgt habe, zu Unrecht als widerlegt erachtet. Die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht zwingend. Denn das Revisionsgericht ist nicht dazu berufen, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf ihre Schlüssigkeit und Lückenlosigkeit hin nachzuprüfen. Die Feststellungen des Schwurgerichts können daher nicht durch den Nachweis erschüttert werden, dass seine tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht zwingend seien, sondern das Beweisergebnis auch eine andere, angeblich wahrscheinlichere Schlussfolgerung zulassen würde. Das Revisionsgericht ist vielmehr nach den Prozessgesetzen an die vom Schwurgericht auf Grund eines nicht zu beanstandenden Prozessverfahrens gewonnene Überzeugung von dem äußeren und inneren Geschehensablauf gebunden und hat nur zu prüfen, ob das Gesetz auf den vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt richtig angewandt worden ist.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Mutter bewusst und gewollt erdrosselt, weil er ihrem Leben ein Ende setzen wollte. Er war dabei voll zurechnungsfähig und handelte nicht einmal in einem erheblichen Erregungszustand. Der Angeklagte hat auch nicht aus Notwehr gehandelt, weil ein Angriff seiner Mutter auf ihn – wenn er überhaupt stattgefunden hätte – bereits vor der Tötungshandlung beendet war.
Der Angeklagte hat seiner Mutter die Drosselwerkzeuge angelegt, während sie bei vollem Bewusstsein war. Der Todesvorgang bei der Erdrosselung ist überaus qualvoll. Das Opfer erlebt nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Todeskampf mindestens 2 bis 3 Minuten bei vollem Bewusstsein und empfindet starke körperliche Schmerzen. Dass die Mutter das Anlegen der Drosselwerkzeuge von der Hand ihres Sohnes und einzigen Kindes erleben musste, das sie sah und fühlte, wie ihrem Leben auf gerade diese Weise ein Ende gesetzt wurde, darin lag für sie zudem eine schwere seelische Qual. Der Angeklagte hat somit seiner Mutter über die Vernichtung ihres Lebens hinaus Grauen und Abscheu erregende Übel körperlicher und seelischer Art zugefügt. Er tat das aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus.
Dem mindestens 10 Minuten dauernden Todeskampf der Mutter, von der er nichts Schlechtes erfahren, sondern die ihn noch unterstützt hatte, hat er – indem er eine Zigarette rauchte – ruhig beigewohnt und ihr kalt berechnend zuletzt noch den Trauring vom Finger gezogen, um ihn zu verkaufen. Er hat so eine Gesinnung an den Tag gelegt, die auch der einfachsten menschlichen Regung bar ist.
Ohne Rechtsirrtum hat daher das Schwurgericht angenommen, dass der Angeklagte seine Mutter objektiv und subjektiv grausam getötet hat.
Der Angeklagte ist daher gemäß § 211 StGB zur höchsten Strafe (Art. 102 GG) und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) als Mörder verurteilt worden. Seine Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Für eine Anrechnung erlittener Untersuchungshaft bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe besteht begrifflich kein Raum.
gez.: Engels gez.: Neumann gez.: Koeniger gez.: Dr. Dotterweich gez.: Henneka