Revision wegen betrügerischen Bankrotts: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1073/51
- Datum
- 27.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) durch Unterlassen der Erörterung für die Schuldfähigkeit oder Tatinnere wichtige Umstände kann die Verurteilung beheben und zur Aufhebung führen.
Für den tatbestand des betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Ziff. 4 KO) ist Vorsatz im Sinne eines bestimmten Willens erforderlich; der Täter muss die klare Vorstellung haben, dass durch Unterlassen von Buchungen Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden.
Die Verurteilung wegen übermäßigen Privataufwands (§ 240 Abs. 1 Ziff. 1 KO) setzt detaillierte, zahlenmäßige Feststellungen zu wirtschaftlichen Ersparnissen (z. B. Eigentümerlasten, Selbstversorgung) und zu den konkreten Lebensverhältnissen voraus.
Selbständige Konkursdelikte sind nicht kraft derselben Zahlungseinstellung automatisch zu einer Tateinheit zusammenzufassen; die rechtliche Selbständigkeit einzelner Bankerotthandlungen ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 23. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Mathias ██ aus Kr, dort geboren am █, wegen betrügerischen Bankrotts
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter
in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter ███████████████████ Justizangestellter ███ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 23. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Ziff. 4 KO in Tateinheit mit einfachem Bankrott nach § 240 Ziff. 1 und 4 KO zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Mit der Revision erhebt er die Verfahrensund die Sachrüge.
Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Landgericht habe mehrfach die Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die einzelnen Angriffe werden, soweit erforderlich, im Zusammenhang mit den einzelnen Angriffen der Sachrüge behandelt.
Wenn die Revision in Abrede stellt, dass im Januar 1949 bereits eine ganze Anzahl von Gläubigern Pfändungen gegen den Angeklagten erwirkt hatten, deren Vollstreckung mit Rücksicht auf seine missliche Vermögenslage fruchtlos bleiben musste, so greift sie die dahingehenden für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters an. Damit kann sie im Hinblick auf die Vorschrift des § 337 StPO keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision Verletzung des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 KO rügt, ist sie unbegründet. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte weder die nach § 39 HGB vorgeschriebenen Bilanzen für die Jahre 1948 und 1949, noch die nach §§ 1, 3 Abs. 2 des DMark-Bilanzgesetzes vom 21. August 1949 bis zum 31. Dezember 1949 zu erstellende DMark-Eröffnungsbilanz aufgestellt. Diese drei Bilanzen wurden erst nachträglich am 17. Januar 1951 von dem Buchprüfer Spott auf Grund unvollkommener und nicht nachprüfbarer Unterlagen angefertigt. Damit ist der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 KO erfüllt. Die Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe vom Finanzamt für die Aufstellung der Bilanzen für 1948 und 1949 und der DMark-Eröffnungsbilanz eine Fristverlängerung erhalten, ist durch die Mitteilung des Finanzamtes vom 5. März 1951 (Bl. 83 d. A.) als unzutreffend bezeichnet worden. Damit erübrigte sich die zeugenschaftliche Vernehmung des Buchprüfers Spott zu diesem Punkte. Das hat der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger in Bescheidung seines dahingehenden Antrages vom 15. Januar 1951 auch alsbald schriftlich mitgeteilt (Bl. 82 d. A.). Einen neuen Beweisantrag dieses Inhalts hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht gestellt und im Hinblick auf die Auskunft des Finanzamts vernünftigerweise auch nicht stellen können. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt demnach nicht vor. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Ziff. 4 begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.
Was die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Ziff. 4 KO anlangt, so stellt der Tatrichter fest, der Angeklagte habe die von ihm als Vollkaufmann zu führenden Bücher derart unordentlich geführt, dass sie weder eine Übersicht über den Stand der Einnahmen und Ausgaben gewährten, noch eine Saldenziehung gestatteten. Er habe insbesondere das den Absatz einer ganzen Jahresernte umfassende Ostzonengeschäft überhaupt nicht durch die Bücher gehen lassen und dadurch den Verbleib der aus diesem Geschäft herrührenden Vermögenswerte jeglicher Kontrolle und somit dem Zugriff seiner zahlreichen Gläubiger entzogen. Darüber sei er sich im klaren gewesen. Das Landgericht schließt daraus, der Angeklagte habe die für seine Gläubiger nachteiligen Wirkungen seines Handelns als notwendige Folge vorausgesehen und sie auch gewollt und deshalb in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt.
Die Revision meint, diese Folgerung hinsichtlich der inneren Tatseite gehe an dem Umstand vorbei, dass der Angeklagte in dem Vermögensverzeichnis, dessen Richtigkeit er am 13. Juli 1949 in dem Offenbarungsverfahren 10 Ma 716/49 vor dem Amtsgericht Krefeld versicherte, die Forderungen aus dem Ostzonengeschäft angegeben habe. Wie der Revision zuzugeben ist, kann allerdings die Angabe dieser Forderungen in dem Vermögensverzeichnis als Anzeichen dafür gewertet werden, dass der Angeklagte die Forderungen seinen Gläubigern nicht unbedingt verheimlichen wollte, und zwar auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass er die Angaben in einem Zwangsvollstreckungsverfahren machte, das die Rheinisch-Westfälische Bank gegen ihn betrieb, das also mit der Gesamtbefriedigung aller Gläubiger nichts zu tun hatte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls sind diese Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Sie hätten dem Landgericht Veranlassung geben müssen, aufzuklären, ob die Angabe der Forderungen aus dem Ostzonengeschäft in dem Vermögensverzeichnis nicht die Annahme ausschließe, der Angeklagte habe mit ihrer Nichtbuchung seine Gläubiger benachteiligen wollen. Durch Unterlassung dieser Aufklärung ist die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Auf der Verletzung kann die Verurteilung beruhen. Denn gerade die Verheimlichung dieser Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger wird im Urteil allein als die vom Angeklagten gewollte Benachteiligung der Gläubiger hervorgehoben. Wird festgestellt, dass der Angeklagte die Ostforderungen in dem Vermögensverzeichnis vom 13. Juli 1949 angegeben und damit zur Kenntnis des Gerichts und eines Gläubigers gebracht hat, so ist zum mindesten nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht mummehr die Absicht der Gläubigerbenachteiligung verneint. Dann würde die unordentliche Führung der Bücher nicht ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Ziff. 4, sondern nur ein Vergehen nach § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO sein. Das allgemeine Bewusstsein, die Gläubiger würden durch unordentliche Führung der Bücher benachteiligt werden, erfüllt das Merkmal der Absicht der Benachteiligung nicht. Es ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, dass unter Absicht der auf die Herbeiführung der Benachteiligung gerichtete bestimmte Wille des Täters zu verstehen ist, der seinerseits das Bewusstsein voraussetzt, dass die Handlung diesen Erfolg notwendig und unvermeidlich nach sich ziehe (RGSt 39, 136/387). Von einem derart bestimmten Willen kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter die klare Vorstellung gehabt hat, dass durch das Unterlassen von Buchungen bestimmte Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, oder dass Forderungen der Gläubiger die Beweisgrundlage entzogen wird. Andernfalls würde die Grenzlinie zum Tatbestand des § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO verwischt und diese Vorschrift jede praktische Bedeutung verlieren. Der Verfahrensrüge kann insoweit der Erfolg nicht versagt werden.
Auch die Anwendung des § 240 Abs. 1 Ziff. 1 KO begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte für seinen Privatgebrauch vom Januar bis Dezember 1949 monatlich durchschnittlich 615.— DM entnommen. Er habe zwar den Unterhalt einer aus vier Personen (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 20 und 22 Jahren) bestehenden Familie bestreiten müssen, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er auf seinem eigenen Hofe lebe, also keine Miete zu zahlen habe und die für den Haushalt erforderlichen Lebensmittel überwiegend aus den Tier- und Fruchtbeständen des Hofes ziehen könne. Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse sei die monatliche Entnahme von 615.— DM erheblich überschritten, bedeute also einen übermäßigen Aufwand. Diese tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um diese rechtliche Bewertung zu tragen. Um zu beurteilen, welche Ausgaben der Angeklagte dadurch erspart, dass er keine Miete zu zahlen hat, müssen die Lasten, die er als Eigentümer des Hofes zu tragen hat, in erster Linie die Steuern und die notwendigen Aufwendungen für die Instandsetzung und Erhaltung der Gebäude, zahlenmäßig festgestellt werden. Ebenso bedarf es einer genauen Erörterung der Ersparnisse, die der Angeklagte durch Erzeugung der Nahrungsmittel auf dem eigenen Hofe erzielt. In dieser Richtung muss festgestellt werden, welche Nahrungsmittel er selbst gewinnt und wieweit sie den Bedarf seiner Familie decken, ferner aber auch, wie hoch die Kosten der Erzeugung dieser Nahrungsmittel sind. Mit dem Worte "Aufwand" ist nur der übertriebene, in den Lebensverhältnissen der betreffenden Person das Maß des Notwendigen und Üblichen übersteigende Aufwand gemeint (RGSt 15, 309/312). Dabei darf die soziale Stellung des Täters nur nebenher, muss aber insoweit in Betracht kommen. Um das Urteil fällen zu können, der Angeklagte habe durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht, bedarf es einer ins Einzelne gehenden Erörterung seiner Lebensverhältnisse und der Art des Verbrauches. Dabei sind ziffernmäßige Feststellungen erforderlich, um eine zuverlässige Grundlage für die strafrechtliche Benetung zu gewinnen. Diesen Erfordernissen entsprechen die die konkrete Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht näher erörternden Ausführungen des Urteils nicht. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Anwendung des § 240 Abs. 1 Ziff. 1 KO gerechtfertigt ist. Insofern leidet das Urteil an einem sachlichen Mangel.
Die unter 3 und 4 dargelegten Mängel zwingen dazu, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Verurteilung aus § 240 Abs. 1 Ziff. 4 KO begegnet zwar keinen Bedenken. Gleichwohl ist der Schuldspruch in vollem Umfange aufzuheben, weil das Landgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen hat, sämtliche Konkursdelikte, deren es den Angeklagten für schuldig befunden hat, seien in Tateinheit begangen, da ihre Strafbarkeit durch ein und dieselbe Zahlungseinstellung bedingt ist. Dieser Rechtsprechung hat allerdings, worauf hingewiesen wird, der Bundesgerichtshof sich nicht angeschlossen (BGHSt 1, 186). Danach werden an sich selbständige Bankerotthandlungen nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst, dass sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden.
| Henneka | Krauss | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |