Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs bei § 30a BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 106/99
- Datum
- 14.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 30a BtMG ist ein selbständiger Qualifikationstatbestand und ist bei Feststellung seiner Voraussetzungen in die Urteilsformel aufzunehmen.
Nach Abschluss der Urteilsverkündung darf das Tatgericht nur offensichtliche Fassungs- oder Schreibfehler berichtigen; sachliche Änderungen des Schuldspruchs sind unzulässig.
Ein Berichtigungsbeschluss der Strafkammer, der eine sachliche Änderung des Schuldspruchs vornimmt, ist aufzuheben.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch berichtigen, wenn die Urteilsformel materiell fehlerhaft ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. August 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird a) der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. November 1998 hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben, b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 1998, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Gebrauchmachens unechter Urkunden verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Gebrauchmachens unechter Urkunden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht für den Angeklagten M. für beide Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Voraussetzungen des Bandenhandels mit nicht geringen Mengen Kokain gemäß § 30a Abs. 1 BtMG für erwiesen erachtet und festgestellt, sowie die Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 3 StGB seiner Strafzumessung für diese beiden Taten zugrunde gelegt. Dennoch hat es den Angeklagten in der verkündeten Urteilsformel nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, weil es, wie es in seinem „Berichtigungsbeschluss“ vom 27. November 1998 ausgeführt hat, § 30a BtMG für eine Strafzumessungsvorschrift gehalten hat, die nicht in den Urteilstenor gehört. Deshalb hat es sich nach Erkennen der richtigen Rechtslage für berechtigt gehalten, selbst die Urteilsformel im Sinne eines Schuldspruchs des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu berichtigen. Das ist nur insofern richtig, als der Tatbestand des § 30a BtMG als selbständiger Qualifikationstatbestand bei Feststellen seiner Voraussetzungen in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Dagegen ist der Tatrichter nach Abschluss der Urteilsverkündung nur noch befugt, offensichtliche Fassungsversehen oder Schreibfehler zu berichtigen (BGHSt 25, 333, 335 f. m. w. Nachw.), sachliche Änderungen durch das Tatgericht sind dann ausgeschlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 268 Rdn. 9 ff. m. w. Nachw.); diese können nur noch vom Revisionsgericht vorgenommen werden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 20 f. m. w. Nachw.). Um eine solche unzulässige sachliche Änderung des Schuldspruchs handelt es sich bei dem Berichtigungsbeschluss der Strafkammer vom 27. November 1998. Dieser ist deshalb aufzuheben. Stattdessen hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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