Revisionen wegen Zeugenverhalten (§§55, 60 StPO) als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 106/80
- Datum
- 27.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird ein Zeuge gemäß § 55 StPO belehrt und besteht eine tatsächliche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, darf das Gericht seine Erklärung, nicht aussagen zu wollen, als aus diesem Schutzgrund abgegeben werten.
Die Unterlassung der Vereidigung ist unschädlich, wenn aus den vorgelegten Umständen ersichtlich ist, dass ein Verdacht der Beteiligung des Zeugen im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO besteht oder die Parteien/Verteidigung auf Vereidigung verzichten.
Eine Aufklärungsrüge ist nur dann erfolgreich, wenn substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ein entscheidungserhebliches Aufklärungsdefizit des Gerichts ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 7. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 106/80 in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Kurt ██, geboren am ████ 1945 in ██,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Dieter Henry ██, geboren am █████ in ██,
3. den Konditorgesellen Norbert ██, geboren am ████ 1941 in ██,
wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Mai 1980 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1979 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Revision des Angeklagten ██ mit der Aufklärungsrüge beanstandet, dass die Strafkammer sich mit der Erklärung des gemäß § 55 StPO belehrten Zeugen ██ zufriedengegeben hat, kann dahinstehen, ob die formlichen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt sind, obgleich die Revision die für die Beurteilung seiner Erklärung bedeutungsvolle Tatsache nicht vorträgt, dass der Zeuge sich nach seiner Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht zunächst anwaltlich beraten lassen wollte und die Beiordnung einer bestimmten Rechtsanwältin beantragte (Prot.-Bd. II, 384/385) und dass er seine Erklärung, er wolle nicht aussagen, erst abgegeben hat, nachdem dieser Antrag durch Beschluss der Kammer verworfen worden war (aaO S. 388, 396). Jedenfalls ergibt sich aus diesem Zusammenhang, dass die Kammer die Erklärung des Zeugen, nicht aussagen zu wollen, zutreffend als im Hinblick auf die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (§ 55 StPO) abgegeben gewertet hat, ohne der in das Protokoll aufgenommenen Angabe des Zeugen über seine Motivation Bedeutung oder jedenfalls maßgebliche Bedeutung beizumessen. Eine Deutung der Erklärung des Zeugen dahin, dass dieser lediglich einen für ihn unverfänglichen, ihn selbst nicht belastenden Beweggrund in den Vordergrund schieben wollte, lag umso näher, als die Kammer selbst der Auffassung war, dass nach Sachlage die Gefahr für den Zeugen, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, besonders groß sei, wie sich aus ihrem Beschluss über den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen ergibt (aaO S. 389, 395). Danach kommt es hier nicht darauf an, was die Aufklärungspflicht vom Gericht verlangt, wenn ein Zeuge glaubhaft zum Ausdruck bringt, die – tatsächlich bestehende – Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sei ihm gleichgültig, er wolle aber aus ganz anderen Gründen nichts aussagen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Entsprechendes gilt, soweit die Revision des Angeklagten Losemann die Anwendung des § 55 StPO beanstandet.
Der Vortrag der Revision des Angeklagten Losemann, der Zeuge ██ sei in der Hauptverhandlung vernommen worden und gemäß einem lediglich durch Hinweis auf § 60 Nr. 2 StPO begründeten Beschluss der Strafkammer unvereidigt geblieben, nennt ein falsches Verhandlungsdatum (24. Januar 1979) und eine falsche Protokollstelle (Bl. 239). Es kann dahinstehen, ob diese Rüge auch den entsprechenden Vorgang in der Hauptverhandlung am 31. Januar 1979 (Bl. 231 des Protokolls) ausreichend erfasst. Jedenfalls war, nachdem der Vorsitzende dem Zeugen dessen Schreiben Bl. 2 ff. und Bl. 15 ff. der Akte 2/19 0 124/78 des Landgerichts Frankfurt/Main (Antrag auf Armenrecht vom 13.3.1978 und Schreiben an die Allianz-Versicherung vom 27.2.1978) vorgehalten hatte (Bl. 230 des Protokolls), aus denen sich seine ursprüngliche Mitwirkung bei der Vorbereitung der Tat ergab, allen Beteiligten klar, dass die Vereidigung wegen Verdachts der Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO unterblieb. Damit war § 60 Nr. 2 StPO nicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – 5 StR 9/80; BGH bei Dallinger MDR 1973, 191; BGH VRS 11, 49; 22, 144). Im Übrigen hatten die Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung am 31. Januar 1979 auf die Vereidigung des Zeugen verzichtet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Dr. Krauth | Schmidt | Laufhütte | |||
| Dr. Schauenburg | Dr. Gribbohm |