Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unklarer Wegnahme beim schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 106/68
Datum
22.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht hinreichend klären, ob der Angeklagte selbst die Geldbörse wegnahm oder ob eine Wegnahme im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans durch einen Mitangeklagten erfolgte. Die Kammer durfte dies nicht unbeantwortet lassen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes setzt Feststellungen voraus, aus denen hervorgeht, dass der Angeklagte die Wegnahmehandlung selbst vorgenommen hat oder dass die Wegnahme einem gemeinsamen Tatplan zuzurechnen ist.

2

Bleibt unklar, ob die Wegnahme auf einem vorweg gefassten Plan oder in einverständlichem Handeln der Beteiligten beruht, genügen die Feststellungen nicht für eine Verurteilung wegen Raubes.

3

Die Annahme, es sei 'gleichgültig', welcher Beschuldigte die Wegnahme gehandhabt habe, ist mit einem gleichzeitigen Freispruch der Mitangeklagten wegen Nichtnachweisbarkeit ihrer Beteiligung unvereinbar und begründet einen Feststellungsmangel.

4

Bei derartigen Feststellungsmängeln ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 22. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Hans-Dieter, geboren am 19. April 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Haft im Landgerichtsgefängnis Krefeld, wegen schweren Raubes.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender: Senatspräsident Scharpenseel,

als beisitzende Richter: Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Rinck, Bundesrichter Neifer,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Bundesanwalt Dr. ████,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizhauptsekretär ██,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und weitere fünf Angeklagte von dem gleichen Anklagevorwurf freigesprochen.

Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zwar hat die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass der Angeklagte den verletzten Zeugen in Beraubungsabsicht niedergeschlagen hat. Sie ist aber nicht festzustellen vermocht, dass er die Geldbörse dem Verletzten selbst weggenommen hat. Vielmehr hält sie es für „gleichgültig, ob es ██ oder ein anderer der Angeklagten war, der dem Zeugen die Geldbörse entriss“. Sie hätte das indes nicht dahingestellt sein lassen dürfen. Sollte sie mit dieser Wendung habe zum Ausdruck bringen wollen, dass, wenn es nicht der Angeklagte ██ war, sich einer der Mitangeklagten in dessen Sinne der Geldbörse bemächtigt habe, steht einer solchen Annahme entgegen, dass sie sämtliche Mitangeklagten freigesprochen hat, weil ihnen eine Beteiligung an der Tat des Angeklagten nicht nachzuweisen sei. Jener Wendung kann aber auch mangels näherer Darlegungen nicht sicher entnommen werden, dass die Geldbörse entweder entsprechend einem vorweg gefassten Plan oder auch ohne vorherige Absprache in einverständlichem Handeln mit den Angeklagten durch einen Mitangeklagten weggenommen worden und dass nur offengeblieben sei, wer von ihnen die Wegnahmehandlung ausgeführt habe.

Unter diesen Umständen reichen die Feststellungen nicht aus, die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten schweren Raubes zu tragen. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer.

Sie wird, da nach der Sachlage wenig wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte sich mit der in Beraubungsabsicht durchgeführten Gewaltanwendung begnügt haben würde, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen versuchen müssen, die näheren Umstände der Wegnahmehandlung aufzuklären.

ScharpenseelDr. PfeifferNeifer
Dr. WiefelsDr. Rinck
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