Revision zu Untreue (§266 StGB): Zweckbindung von Vorauszahlungen und Abgrenzung zum Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 106/55
- Datum
- 08.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einen Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet.
Bei gewöhnlichen Werk- oder Leistungsaufträgen bildet die geschuldete Leistung (z. B. Einfügung einer Anzeige) den Hauptgegenstand; daraus folgt nicht ohne weiteres eine treuhänderische Zweckbindung zuvor geleisteter Zahlungen.
Wenn ein Unternehmen oder eine Leistungserbringung überwiegend durch Vorauszahlungen finanziert wird, begründet dies eine erweiterte Treupflicht des Empfängers, die die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel verlangt.
Fehlen für das Vorliegen einer treuhänderischen Zweckbindung hinreichende tatsächliche Feststellungen, ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 30. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████ Josef ██ aus ██ – geboren am ███ in ████████████ – wegen Untreue hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Clarina als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der █████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 30. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht gerügt wird, hat Erfolg.
Der Angeklagte hat es in verschiedenen Fällen übernommen, für Pfarreien Büchereikataloge herzustellen, ohne dass diesen Kosten entstehen sollten. Von den Inseraten in den Katalogen versprach er sich nicht nur die Deckung der Druckkosten, sondern auch einen erheblichen Überschuss. Bis die Inseratenwerbung hat er sich jeweils von dem zuständigen Geistlichen eine „pfarramtliche Bescheinigung“ ausstellen lassen. Im ersten Falle hat der Angeklagte Anzeigen im Betrage von 1200.— bis 1400.— DM geworben, darauf Vorauszahlungen von 800.— bis 1000.— DM vereinnahmt, diese aber ganz für eigene Zwecke verwendet. Die Druckerei stellte ihre Arbeit schließlich ein, da sie auf die vereinbarten Druckkosten von 551.— DM keine Anzahlung erhielt. Dadurch, dass der Angeklagte eine Ladung zum Strafantritt erhielt, wurde er an weiterer Tätigkeit verhindert. In einem weiteren Falle hat der Angeklagte auf Insertionsaufträge über etwa 1620.— DM Vorauszahlungen von rund 1000.— DM erhalten und auch diese Beträge wieder ganz für sich verwendet. Auf die Druckkosten, die 1000.— DM betrugen, sollten 300.— DM vor Druckbeginn angezahlt werden. Dies tat der Angeklagte nicht. In einem dritten Falle hat der Angeklagte Aufträge in Höhe von 1160.— DM erhalten, darauf 950.— DM vereinnahmt und für sich verwendet. Auch hier hat er die vereinbarte Anzahlung von 300.— DM auf die Druckkosten von etwa 1250.— DM nicht geleistet, so dass mit dem Druck nicht begonnen worden ist. In den beiden letzten Fällen wurde der Angeklagte an der weiteren Tätigkeit dadurch gehindert, dass er in Untersuchungshaft genommen wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Betruges bestraft, da sich nicht erweisen ließ, dass er Kataloge und Anzeigen überhaupt nicht erscheinen lassen wollte, oder dass er den Inserenten vorgespiegelt hatte, ihr Geld bleibe mit Sicherheit für den Druck der bestellten Anzeigen reserviert. Es hält aber den Tatbestand der Untreue für erfüllt, indem es annimmt, dass der Angeklagte kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet gewesen sei, Vermögensinteressen der vorausbezahlenden Inserenten wahrzunehmen.
Das Landgericht geht davon aus, dass der Vertrag zwischen dem Angeklagten und den Inserenten zum Inhalt gehabt hat, dass Katalog und Anzeigen aus Finanzierungsgründen nur dann tatsächlich gedruckt werden konnten und sollten, wenn die Werbung einer genügenden Zahl von Anzeigen gelingen würde, dass also vom Erfolg der weiteren Werbung abhing, ob die Inserenten einen Anspruch auf das Erscheinen ihrer Anzeigen oder aber einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen hatten. Das Landgericht führt dann aus: „Ihr endgültiger Anspruch hing somit von einer zukünftigen Entwicklung ab, welcher der Natur nach ein gewisses Risiko innewohnte. Die Beobachtung und Prüfung dieser Entwicklung in Hinblick auf ihre Ansprüche überließen sie vertrauensvoll ihrem Vertragspartner. Daraus folgt, dass der Angeklagte Vermögensinteressen der vorausbezahlenden Inserenten zu besorgen hatte, wobei ihm auch, was von ihm deutlich erkannt wurde, eine besondere Verpflichtung gerade zur Treue oblag.“
Das Landgericht beachtet nicht genügend, dass unter den Treubruchtatbestand des § 266 StGB nur solche Rechtsbeziehungen fallen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einen Hauptgegenstand bildet (BGHSt 1, 186 [188, 189]).
Dieser Grundsatz ist zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Treubruchtatbestandes von der Rechtsprechung entwickelt worden. Hauptgegenstand des Werkvertrages, den der Angeklagte mit den einzelnen vorauszahlenden Inserenten geschlossen hat, war die Aufnahme des Inserats in den Katalog gegen Zahlung der Insertionsgebühren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte überhaupt eine Pflicht gegenüber den Inserenten hatte, die Entwicklung der Inseratenwerbung weiter zu beobachten und darauf hin zu prüfen, ob der Katalog erscheinen solle, oder ob ihm nur das Recht zustand, bei ungünstiger Entwicklung der Inseratenwerbung vom Vertrage zurückzutreten. Jedenfalls würde eine solche Verpflichtung nicht ein Hauptgegenstand des Vertrages gewesen sein.
Es wäre allerdings denkbar, dass die Rechtsbeziehung des Angeklagten mit den vorauszahlenden Inserenten deshalb unter § 266 StGB fiel, weil diese für ihn nicht nur Besteller, sondern zunächst Einzahler seines Betriebskapitals waren. Der Bundesgerichtshof hat in einem in BGHSt 1, 186 (189) veröffentlichten Fall, in dem Vorauszahlungen auf den Kaufpreis mit der Maßgabe geleistet wurden, dass die Vorauszahlungen zur Beschaffung der bestellten Waren zu verwenden waren, entschieden, dass der, der ein auf unsichere Grundlagen gestütztes Unternehmen ganz oder überwiegend erst durch Vorauszahlungen finanzieren muss, nach Treu und Glauben weiterreichende Pflichten hat, als sie sich aus dem im Handelsverkehr üblichen Lieferungsvertrage ergeben, und dass bei dieser Sachlage die Verpflichtung, die Vorauszahlungen bestimmungsgemäß zu verwenden, eine Treupflicht ist.
Ob die Verträge zwischen dem Angeklagten und den vorauszahlenden Inserenten nicht nur zur Grundlage, sondern auch zum Inhalt die Verpflichtung des Angeklagten hatten, die Vorauszahlungen zur Finanzierung des Katalogs zu verwenden, ist bisher nicht ausreichend geklärt. Aus dem Urteil geht zwar hervor, dass der Angeklagte keinerlei geldliche Rücklagen hatte, als er auf den Gedanken kam, seine Anzeigenwerbetätigkeit in den Dienst eines kirchlichen Zweckes zu stellen. Das Urteil stellt ferner fest, dass die Vorauszahlungen in dem Bewusstsein geleistet wurden, dass die bestellte Anzeige wie überliefert – ganz – nur aus Finanzierungsgründen nur hauptsächlich gedruckt werden könne und solle, wenn die Werbung einer genügenden Anzahl weiterer Anzeigen gelingen würde. Damit ist aber noch nicht, jedenfalls noch nicht in der erforderlichen Klarheit gesagt, dass die Voraussetzungen nach der Übereinkunft beider Teile geleistet wurden, um überhaupt erst die Herausgabe des Katalogs mit den Inseraten zu ermöglichen, dass also der Angeklagte als Vertragspartner verpflichtet wurde, mit diesen Vorauszahlungen die Kosten des Druckes und der Anzeigenwerbung und die sonst denkbaren Auslagen bei Herausgabe eines Katalogs zu bestreiten. Wenn das Landgericht von Finanzierungsgründen spricht, so kann damit schlechthin gemeint sein, dass das Erscheinen der Kataloge nach der Vorstellung der Auftraggeber davon abhing, dass sich eine hinreichende Zahl von Inserenten zusammenfand; eine Zweckbindung der gezahlten Gelder ergibt sich daraus nicht notwendig. Für die innere Tatseite kann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte durch weitere Werbung, an der er anscheinend wider Willen gehindert worden ist, in die Lage gekommen wäre, die Druckkosten noch aufzubringen.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet. Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in jedem Falle seine Arbeit in dem für den Katalog in Frage kommenden Inserentenkreis binnen fünf Wochen hätte erledigen können, diese Zeit aber, da er sich nur wenig bemühte, regelmäßig erheblich überschritten hat, und dass er die Vorauszahlungen z. T. nicht für seinen notwendigen Lebensunterhalt, für den er nach eigener Angabe monatlich 300 DM benötigte, sondern für andere persönliche Zwecke, selbst gab an, zur Begleichung verschiedener Schulden verwendet hat. Unter diesen Umständen bestand entgegen der Annahme der Revision für das Gericht keine Veranlassung, durch Vernehmung von Gastwirten und der Frau des Angeklagten festzustellen, ob dieser in der fraglichen Zeit über seine Verhältnisse gelebt hat.
Wenn der Angeklagte nach dem Inhalt des Vertrages gegenüber den Inserenten, die Vorauszahlungen leisteten, die Pflicht gehabt haben soll, die Vorauszahlungen in ihrem Sinne entsprechend zu verwenden, so ergab sich die Verletzung dieser Vermögensfürsorgepflicht schon aus den festgestellten Tatsachen, ohne dass es darauf ankam, ob der Angeklagte auch noch über seine Verhältnisse gelebt hat.
| Clarina | De Wiefels | ||
| Busch | Wirtzfeld |