Treffer
BGH Urteil

BGH zur Beleidigung durch Vergleich „schlimmer als bei den Nazis“ – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/64
Datum
13.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch u.a. vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot, der Zersetzung (§ 91 StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB) ein. Der BGH bestätigte die Freisprüche zu KPD-Verbot/Zersetzung, berücksichtigte jedoch das mildere neue Recht (§ 90a StGB n.F.) und hielt den fehlenden (bedingten) Vorsatz für bindend festgestellt. Hinsichtlich der Äußerung „Das ist ja schlimmer als bei den Nazis“ beanstandete der BGH die Würdigung als Tatsachenbehauptung und die Annahme eines Tatbestandsirrtums. Der Freispruch wegen Beleidigung wurde daher aufgehoben und zur neuen tatrichterlichen Gesamtwürdigung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung ist ein nach der Tat in Kraft getretenes milderes Strafgesetz gemäß § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

2

Für den Tatbestand des „Werbens“ nach § 90a Abs. 2 StGB n.F. genügt nicht die bloße Äußerung kommunistenfreundlicher Überzeugungen; erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz, durch die Äußerung für die verbotene Partei als Organisation und deren verfassungsfeindliche Ziele zu werben.

3

Beamtenrechtliche Treue- und Dienstpflichten begründen für sich genommen keine Strafbarkeit nach § 90a StGB; etwaige Pflichtverstöße sind grundsätzlich disziplinarrechtlich zu klären.

4

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als (Unwert-)Urteil einzuordnen ist, bestimmt sich nach ihrem Sinngehalt unter Berücksichtigung von Ort, Zeit, Anlass, Zusammenhang sowie der Wirkung auf unbefangene Zuhörer.

5

Ein Irrtum über die Berechtigung der Interessenwahrnehmung (§ 193 StGB) entlastet nicht, soweit die Äußerung das zur Interessenwahrnehmung erforderliche Maß überschreitet; maßgeblich ist dann, ob der Täter die darüber hinausgehende Ehrenkränkung zumindest billigend in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. September 1963

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Polizeiobermeister Otto Wolfgang █████ aus ███, geboren am ███ 1929 in ██ ██████, wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Wiefels Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Re Weber Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. September 1963, soweit der Angeklagte im Falle von der Anklage der Beleidigung freigesprochen worden ist, mit den dazu gehörigen Feststellungen und der dazu ergangenen Kostenentscheidung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – in Aachen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, 1. er habe in der Zeit von 1961 bis Anfang 1963 in Aachen als Anhänger der kommunistischen Weltanschauung sowohl in seinem engeren Berufskreis unter den Beamten der Kreispolizeibehörde Aachen durch kommunistische Reden und Verbreiten von Zeitungsartikeln als auch in einer öffentlichen DFU-Versammlung Propaganda für die Zustände in der SBZ betrieben und dadurch gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG) verstoßen;

er habe ferner versucht, den Kriminaloberkommissar ██████, der polizeiliche Ermittlungen gegen ihn wegen einer SBZ-Reise führte, in seiner Einsatzbereitschaft zum Schutze der Bundesrepublik dadurch zu erschüttern, dass er ihm in drohendem Ton vorhielt, Conrads werde hoffentlich für seine Schnüffeleien und Spitzeleien, die er hier mache, auch dann einstehen, wenn es einmal anders herum komme. Dadurch habe er sich der Zersetzung (§ 91 StGB) schuldig gemacht;

schließlich habe er zu ███████ noch geäußert: „Das ist ja schlimmer als bei den Nazis“ und ihn dadurch beleidigt (§§ 185, 194, 196 StGB).

Das Landgericht hat schon den äußeren Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG und auch die Tatbestände der §§ 91 und 185 StGB verneint. Es hat den Angeklagten von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Generalbundesanwalt hat das

Rechtsmittel lediglich zur Beleidigung vertreten. Nur in diesem Umfang hat es Erfolg.

I. Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot.

Das Landgericht hat den Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG verneint. Inzwischen ist das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. I 593) ergangen, das den § 42 BVerfGG aufgehoben und durch den neugefassten § 90a StGB ersetzt hat. Zwar ist diese Vorschrift erst nach der Tat des Angeklagten in Kraft getreten. Sie droht aber die Mindeststrafe des § 42 BVerfGG von sechs Monaten Gefängnis nur noch in besonders schweren Fällen an (Absatz 3). Infolgedessen kommt der neuen Vorschrift in aller Regel, jedenfalls im vorliegenden Fall, als dem gegenüber § 42 BVerfGG milderen Gesetz rückwirkende Kraft zu (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das hat das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu berücksichtigen.

Dadurch ändert sich aber an der rechtlichen Beurteilung der Tat des Angeklagten im Ergebnis nichts.

Da ihm keine Verbindungen zur verbotenen KPD oder deren Ersatzorganisationen nachgewiesen werden konnten, kommt nach der Sachlage nur der Tatbestand des § 90a Abs. 2 nF StGB in der Begehungsart des „Werbens“ für die verbotene KPD und die von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele in Betracht.

Ob dieser Tatbestand schon nach seiner äußeren Seite zu verneinen ist, kann unentschieden bleiben. Das gilt insbesondere von der Frage, ob einzelne dem Angeklagten zur Last gelegten Äußerungen (z. B. das „Mauergespräch“ und die Erörterung der Flüchtlingszahlen) nicht doch Gedanken und Behauptungen enthielten, die eine Werbung im Sinne der Propaganda der verbotenen KPD darstellten und deshalb geeignet waren, die Untergrundtätigkeit der KPD zu fördern. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte dabei die verbotene KPD ausdrücklich erwähnte.

Das mag aber auf sich beruhen. Denn der innere Tatbestand des § 90a Abs. 2 nF StGB ist jedenfalls nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt. Er wäre nur zu bejahen, wenn der Angeklagte sich auch bewusst gewesen wäre und billigend in Kauf genommen hätte, durch seine Äußerungen für die verbotene KPD zu werben (BGH NJW 1964, 1082 Nr. 10). Das trifft aber nach den klaren und eindeutigen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 12, 55, 57 ff. 59) nicht zu. Mit Recht unterscheidet das Landgericht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zwischen allgemeinen kommunistenfreundlichen Äußerungen, der bloßen Förderung kommunistischer Interessen sowie der Äußerung kommunistischer Überzeugungen und Gedankengänge einerseits und der mindestens bedingt vorsätzlichen Werbung für die verbotene KPD als Organisation andererseits (UA S. 32, 34/35).

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Tatrichter Umstände, welche bei dem Angeklagten Rückschlüsse auf die innere Tatseite ermöglichen, außer acht gelassen habe. Das Urteil hat sich in seiner Begründung umfassend mit Persönlichkeit und Denkweise des Angeklagten auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung lässt hier weder einen Rechts- oder Denkfehler noch einen Verstoß gegen zwingende allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die aus den Beweisergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen sind rechtlich möglich. Sie sind daher für das Revisionsgericht bindend.

Ohne Erfolg rügt auch die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe die §§ 55 Abs. 2 und 61 des Beamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigt. Darin liege ein sachlicher Rechtsfehler. Diese Vorschriften stellen für die Landesbeamten von Nordrhein-Westfalen ein besonderes Pflichtenverhältnis her, das

aber in keinem Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 90a nF StGB steht. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt noch keine Zuwiderhandlung gegen § 90a nF StGB dar, wie offenbar die Staatsanwaltschaft meint. Ob der Angeklagte die ihm aus den angeführten Vorschriften des nordrhein-westfälischen Beamtengesetzes erwachsenen Pflichten verletzt hat, ist nicht im allgemeinen Strafverfahren, sondern in einem etwaigen Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden.

Der Angeklagte ist daher von diesem Punkt der Anklage mit Recht freigesprochen worden.

II. Zersetzung (§ 91 StGB).

Das Landgericht führt UA S. 55 aus, die Äußerungen des Angeklagten entsprachen „nicht den kommunistischen Zersetzungsbestrebungen“.

„Alle diese Bemühungen haben nämlich eine Gegenüberstellung der Verhältnisse in der Zone mit denen in der Bundesrepublik zum Gegenstand.“ Sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die kommunistische Will- und Zersetzungsarbeit gegen die Bundesrepublik nur in dieser Art betrieben würde, so hätte das Landgericht die Wirklichkeit verkannt.

KPD/SED pflegen sich dabei erfahrungsgemäß taktisch und organisatorisch stets wechselnder, den Tageserfordernissen angepasster Formen zu bedienen. Es ist deshalb z. B. denkbar, dass auch durch einen Hinweis auf die „zwangsläufige Ausbreitung des sozialistischen Lagers“ auf die durch § 91 StGB geschützten Personen „eingewirkt“ wird.

Auf diesen Erwägungen beruht aber der Freispruch nicht. Das Landgericht hat vielmehr mit rechtlich einwandfreier Begründung sowohl den Vorsatz des Einwirkens als auch die in § 91 StGB umschriebene Zersetzungsabsicht beim Angeklagten verneint.

Auch die weitere, im Jahre 1957 durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz dem § 91 StGB einschränkend hinzugefügte Voraussetzung, dass der Täter zumindest bedingt vorsätzlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen gedient haben muss, ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt.

Der Freispruch von diesem Punkt der Anklage begegnet daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

III. Beleidigung (§ 185 StGB)

Dagegen vermögen die Urteilsausführungen den Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe den Polizeibeamten ████ beleidigt, nicht ausreichend zu tragen.

Das Landgericht führt aus, zwar enthalte die Äußerung „Das ist ja schlimmer als bei den Nazis“ eine Ehrenkränkung. Der Angeklagte habe aber nicht vorsätzlich gehandelt; denn er habe sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatsachenirrtum befunden. Er sei nämlich irrigerweise davon ausgegangen, dass er dem Polizeibeamten ███████ „illegale Methoden im Ermittlungsverfahren“ vorwerfen könne. Das sei zwar irrig gewesen, zumindest insoweit er eine ungesetzliche Postüberwachung angenommen habe. Der Angeklagte habe damit über die Wahrheit einer behaupteten Tatsache geirrt. „Denn um eine beleidigende Tatsachenbehauptung handelt es sich in erster Linie und nicht um ein allgemeines, beleidigendes Werturteil, weil von Conrads und jedem objektiven Dritten der Ausspruch des Angeklagten unter den gegebenen Umständen nur als Vorwurf der Illegalität ganz bestimmter, vom Angeklagten von vornherein kritisierter Ermittlungspraktiken verstanden werden konnte. Die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung gehört aber zum Tatbestand der Beleidigung“ (UA S. 62).

Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.

Auch wenn man dem Landgericht darin folgen könnte, dass es sich um eine echte Tatsachenbehauptung gehandelt habe, so läge doch nach den getroffenen Feststellungen kein Tatbestandsirrtum vor. Selbst wenn gegen den Angeklagten eine ungesetzliche Postüberwachung bestanden hätte – in Wirklichkeit wurde sein Briefverkehr nach den Urteilsfeststellungen damals nicht überwacht –, und wenn auch die Vernehmung seines minderjährigen Sohnes und die Haussuchung rechtlich zu beanstanden gewesen wären, so hätte doch sein Ausspruch „das ist ja schlimmer als bei den Nazis“ – als Tatsachenfeststellung nicht der Wahrheit entsprochen. Das braucht aber nicht näher ausgeführt zu werden; denn es bestehen schon grundsätzliche Bedenken dagegen, den Ausspruch des Angeklagten überhaupt als Tatsachenfeststellung zu beurteilen. Die ganzen Umstände sprechen vielmehr dafür, dass es sich dabei, wie auch der Generalbundesanwalt meint, um ein allgemeines Wert-(Unwert-) urteil handelte.

Gedankensäußerungen sind unter Berücksichtigung von Ort, Zeit, Anlass, Zusammenhang, ferner Persönlichkeit und Denkweise des Täters und des Empfängers zunächst daraufhin zu prüfen, was der Kundgebende dem Sinne nach dem Empfänger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, d. h. wie seine Erklärung auf unbefangene und unverbildete Zuhörer wirken und von ihnen verstanden werden konnte (RGSt 65, 185, 79; BGHSt 3, 346, 347; 7, 110, 111; 3 StR 64/63 vom 17. April 1964). Zwar bezog sich die Äußerung des Angeklagten, wie das Urteil zutreffend ausführt, auf einen ganz bestimmten Ermittlungsvorgang. Damit allein ist aber noch nicht gesagt, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung gehandelt haben muss. Das Landgericht hat vielmehr bei seiner Würdigung die allgemeinkundige Tatsache nicht berücksichtigt, dass der Ausspruch „das ist ja schlimmer als bei den Nazis“ heute vielfach dazu benutzt wird, um ganz allgemein dem Unwillen über angebliche (oder auch wirkliche) Missstände vor allem auf politischem Gebiet Luft zu

machen. Verschiedene Umstände, die das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erörtert hat, sprechen dafür, dass die Äußerung des Angeklagten diesen Sinn hatte. Die Bemerkung fiel im Anschluss an einen heftigen Wortwechsel, und der Angeklagte sprach sie in großer Erregung aus. Er wird ferner im Urteil (UA S. 9/10) geradezu als „Wahrheitsfanatiker“ geschildert. Damit ist schlecht zu vereinbaren, dass er über die allerdings kräftige Äußerung seines Unmuts hinaus eine im Ergebnis jedenfalls so abwegige „Tatsache“ habe behaupten wollen, zumal er die Zustände unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft selbst miterlebt hat.

Dass der Ausspruch unter den gegebenen Umständen nicht nur der groben Bekundung des Unwillens, sondern auch einer Herabsetzung des Polizeibeamten ███ diente und damit eine Ehrenkränkung enthielt, wird auch vom Landgericht nicht bezweifelt. Dabei fällt im vorliegenden Fall noch besonders ins Gewicht, dass das Vorgehen der nationalsozialistischen Gewalthaber in aller Welt als Musterbeispiel für brutale Willkür und Rechtlosigkeit bei der Behandlung „politischer“ Täter angesehen wird. Wenn der Angeklagte diesen Vorwurf gerade gegen einen Beamten richtete, der Ermittlungen gegen ihn wegen einer „politischen“ Straftat führte, so wird der ehrkränkende Charakter der Äußerung besonders augenfällig.

Dem Angeklagten ist allerdings zugute zu halten, dass er – wenn auch irrigerweise – glaubte, der Polizeibeamte habe gegen ihn ungesetzliche Maßnahmen durchgeführt. Diesen Irrtum hielt das Landgericht für entschuldbar. Es wird dem Angeklagten daher zuzubilligen sein, dass er irrigerweise annahm, in Wahrung berechtigter Interessen zu handeln (§ 193 StGB). Dieser Irrtum kann ihn aber insoweit nicht entlasten, als er mit seiner Äußerung über das Maß hinausging, das zur Wahrung seiner für berechtigt gehaltenen Interessen erforderlich war.

Dass der ehrkränkende Charakter des Aus-

spruchs nach dem Grundsatz der Güterabwägung in keinem angemessenen Verhältnis zur irrigen Rechts- und Tatsachenvorstellung des Angeklagten stand, also nicht nur der Abwehr vermeintlichen Unrechts galt, sondern darüber hinaus einem Angriff auf die Ehre des Ermittlungsführers diente, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner weiteren Erörterung. Dieses Mehr an Ehrverletzung wird durch den Irrtum nicht gedeckt.

Für eine etwaige Verurteilung entscheidend ist allerdings, ob der Angeklagte sich dieser „überschießenden“ Ehrenkränkung bewusst war, sie zumindest billigend in Kauf nahm. Bei dieser Frage wird von Bedeutung sein, dass er sehr erregt war und sich deshalb vielleicht der vollen Tragweite des Ausspruchs nicht bewusst wurde. Erst eine umfassende und erschöpfende Würdigung aller für den äußeren und inneren Tatbestand des § 185 StGB wesentlichen Umstände wird es dem Tatrichter ermöglichen, über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten in diesem Punkt der Anklage rechtlich einwandfrei zu befinden.

Der Freispruch von dem Vorwurf der Beleidigung kann daher nicht bestehen bleiben.

IV.

Das führt aber nicht zur Aufhebung des ganzen Urteils; denn die im Eröffnungsbeschluss angenommene einheitliche fortgesetzte Handlung ist fortgefallen. Auch bestehen gegen die Kostenentscheidung, soweit sie die Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot und die Zersetzung (§ 91 StGB) betrifft, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Deshalb ist das freisprechende Urteil des Landgerichts im Übrigen aufrechtzuerhalten (vgl. BGH in LM § 260 StPO Nr. 2).

Da nur noch ein Vergehen gegen § 185 StGB in Betracht kommt, hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO

an das örtlich zuständige Schöffengericht zurückverwiesen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RotbergFallerDr. Weber
Dr. WiefelsBortzler
BGH zur Beleidigung durch Vergleich „schlimmer als bei den Nazis“ – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis