Einziehung von Druckschriften: Unmissverständliche Bezeichnung in der Urteilsformel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 10/62
- Datum
- 13.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einzuziehende Druckschriften sind in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu so konkret zu bezeichnen, dass der Umfang der Einziehung aus dem Urteil selbst eindeutig hervorgeht; bloße Bezugnahmen auf die Anklageschrift genügen nicht.
Eine Verurteilung wegen Verbreitung staatsgefährdender Schriften setzt Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass die verfassungsfeindliche Zielrichtung in der Schrift selbst jedenfalls in Ansatzpunkten erkennbar verkörpert ist; formelhafte Wertungen ohne Inhaltsdarstellung reichen nicht.
Soweit Druckschriften für Schuldspruch oder Rechtsfolgen bedeutsam sind, muss ihr wesentlicher Inhalt in der Hauptverhandlung eingeführt und in den Urteilsgründen zumindest im Kern wiedergegeben werden, damit die revisionsgerichtliche Kontrolle möglich ist.
Der Tatbestand der Beteiligung an einer Geheimverbindung verlangt weder förmliche Mitgliedschaft noch Mitgliedsbeiträge; maßgeblich ist die fortdauernde Tätigkeit für die Zwecke der Verbindung unter Unterordnung des eigenen Willens unter den Verbandswillen.
Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite ist für jeden Beteiligten eine gesonderte Gesamtwürdigung aller festgestellten und sich aufdrängenden Umstände erforderlich; eine schematische oder lückenhafte Behandlung führt zum Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 6. September 1961
Leitsatz
Einzuziehende Druckschriften sind in der Urteilsformel oder in einer Anlage dazu unmissverständlich zu bezeichnen (BGHSt 9, 88). Bezugnahmen auf die Anklageschrift genügen nicht. Das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. September 1961 mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen allen Angeklagten zur Last, tateinheitlich gegen die §§ 128, 129a, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG verstoßen zu haben, die Angeklagten ███ ███ und Sch. dazu tateinheitlich gegen § 93 StGB, der Angeklagte ████████ des Weiteren tateinheitlich gegen die §§ 90a, 100d Abs. 2 StGB.
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ nur wegen Verstoßes gegen die §§ 129a, 94, 93, 100d Abs. 2 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG, den Angeklagten B. nur wegen Verstoßes gegen § 93 StGB zu Gefängnisstrafe verurteilt, sowie bei diesen Angeklagten sichergestellte Druckschriften eingezogen. Die Angeklagten Sch. und ███ hat das Landgericht freigesprochen.
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. Das angefochtene Urteil lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erheblichem Umfange außer Acht, und zwar teilweise auch zum Nachteil der Angeklagten.
I. Zu §§ 128, 94 StGB
Die Nichtanwendung dieser Strafvorschriften lässt auf Rechtsirrtum schließen und steht zudem in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt.
1. Dem angefochtenen Urteil zufolge hat der Angeklagte ██ ██ seit 1953 Beziehungen zu sowjetzonalen Stellen und zu Funktionären der FDJ aufgenommen und unterhalten, um schon jetzt in der Bundesrepublik Vorbereitungen zu treffen für die nach seiner Meinung bestimmt zu erwartende Veränderung der politischen Ordnung im Sinne einer kommunistischen Regierungsform nach sowjetzonalem Vorbild. Bei seinen häufigen Reisen in die SBZ lernte ██ auf dem sogenannten Metallarbeiter-Kongress in „Stalinstadt“ im Jahre 1958 durch Vermittlung des Angeklagten H. den FDJ-Bezirksleiter █████ und im selben Jahre auf dem sogenannten Bezirksaussprache-Abend der FDJ in Weimar den FDJ-Kreisleiter S. ████████ kennen. Diese sind Funktionäre der FDJ Frankfurt-O., die die „Patenschaft“ für Hessen ausübt. Auf Veranlassung von ██ begann █████ noch im selben Jahr „zur Beratung und Pflege gemeinsamer politischer Vorstellungen“ mit interessierten Kollegen seines Betriebs „Gruppenzusammenkünfte zu organisieren“. Es kam ihm „darauf an, die Teilnehmer an diesen Zusammenkünften im Sinne des in der SBZ herrschenden Systems zu beeinflussen“. Hierbei verwertete er sowjetzonales Propagandamaterial, das er von sowjetzonalen Stellen und teils vom Angeklagten ██████, einem langjährigen KPD- und FDJ-Mitglied, das „derselben politischen Richtung angehörte“, erhielt. Die Gruppenzusammenkünfte, an denen neben anderen Personen alle Angeklagten einigermaßen regelmäßig teilnahmen, fanden anfangs in der Wohnung des Angeklagten ██ statt. Später wurden sie in den von ██ ██ █ gemieteten Keller einer Gaststätte verlegt und als Zusammenkünfte eines Schachclubs ausgegeben. Vorher war einmal eine Zusammenkunft in einer anderen Gaststätte, die als „Klassentreffen“ bezeichnet wurde. In zwei Fällen hat Sch. als ██ Vertreter zu diesen Zusammenkünften eingeladen. █████ und S. sowie mehrere andere sowjetzonale FDJ-Funktionäre suchten ██ häufiger in ███ auf. █████ nahm auch an einer Zusammenkunft mit allen Angeklagten teil und hielt hierbei ein Referat. ██████ organisierte mehrere Gruppenfahrten in die SBZ mit Besuchen von FDJ-Kongressen. An solchen Fahrten beteiligten sich alle Angeklagten. Auf der „Arbeiterjugend-Konferenz“ Ostern 1960 in Erfurt wurde ████████ auf Vorschlag des sowjetzonalen FDJ-Funktionärs ██████ in das „Ständige Komitee für Arbeiterjugend“ gewählt. An Sitzungen dieses Komitees in der SBZ nahm ██████ dreimal teil.
Trotz dieses eindeutigen Sachverhalts hat das Landgericht den Tatbestand des § 128 StGB verneint und als Begründung angeführt: Die Zusammenkünfte seien „nicht auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses“, sondern wegen „gemeinsamer Beschäftigung bei der Straßenbahn“ erfolgt. Es seien „keine Mitgliedsbeiträge erhoben worden“ und „eine Ordnung derart, dass der einzelne Wille unter den Willen der Gesamtheit untergeordnet war“, lasse sich nicht feststellen. Diese Auffassung des Landgerichts verkennt den Tatbestand des § 128 StGB.
Die FDJ ist seit ihrem Verbot eine Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB. Ihr politisches Ziel ist das der SED/KPD, nämlich in der Bundesrepublik ähnliche politische Zustände wie in der SBZ einzuführen (Hust I 108, 178; 187, 211; Wagner GA 1960, 225, 226). Der Tatbestand des § 128 StGB setzt weder Mitgliedsbeiträge noch formliche Mitgliedschaft voraus. Beides sind nur Beweisanzeichen. Mitglied einer Geheimverbindung ist, wer seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und fortdauernd für ihre Zwecke tätig wird (BGH 3 StR 3/59 vom 16. September 1959, Wagner GA 1960, 225, 228, A Nr. 7, D Nr. 5; BGH NJW 1960, 1772). Wer mit den für die „Westarbeit“ zuständigen sowjetzonalen Stellen oder Funktionären der FDJ in Verbindung steht und durch sein Handeln deren Ziele fördern will, nimmt regelmäßig in strafbarer Weise als Mitglied an der Verbindung teil (BGH 3 StR 7/60 vom 30. März 1960, Wagner DRiZ 1961, 168, 171 Fußnote 50).
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts lassen kaum daran zweifeln, dass die Angeklagten, oder doch einige von ihnen, möglicherweise gemeinsam mit weiteren Personen, in verfassungsfeindlicher Absicht bei der ███ Straßenbahn eine FDJ-Betriebsgruppe gebildet und betrieben haben.
2. Zur inneren Tatseite wird sich das Landgericht gesondert für jeden Angeklagten mit allen festgestellten, für den Tathergang wesentlichen und sich etwa weiter aufdrängenden Umständen einzeln und insgesamt befassen und auseinandersetzen müssen (BGH NJW 1962, 549).
3. Ob der Angeklagte ███████ als Vorsteher einer Verbindung (§ 128 StGB) anzusehen ist, hängt von den künftigen Feststellungen ab. Ein Rädelsführer im Sinne des § 90a StGB (unten III) ist nicht ohne weiteres auch Vorsteher im Sinne des § 128 StGB. Vorsteher ist nur, wer innerhalb der Verbindung entweder wesentliche Weisungsbefugnisse hat oder maßgeblichen Einfluss innerhalb der Verbindung ausübt, wobei es ausreichen kann, wenn er auf die Führung einer Untergliederung bestimmenden Einfluss ausübt (BGH 6 StR 120/54 vom 2. Juni 1954 und 6 StR 283/54 vom 8. Dezember 1954, Wagner GA 1960, 225, 227, Nr. 1, 2).
II. Zu §§ 129a, 94 StGB
Diese Strafvorschriften hat das Landgericht bei den Angeklagten █████, Sch. und ███ ██ verneint, weil es weder in den Gruppenzusammenkünften die Fortführung der verbotenen FDJ, noch in den SBZ-Reisen und „Kongress“-Teilnahmen eine Unterstützung der FDJ erblickt hat.
Diese Auffassung lässt sich bei Beachtung der Ausführungen zu I nicht halten. Dementsprechend ist aber auch der Schuldumfang des Angeklagten K. bei den §§ 129a, 94 StGB unrichtigerweise zu eng bemessen worden.
Das Landgericht wird hinsichtlich aller Angeklagten beachten müssen, dass für die in der Bundesrepublik immerhin in gewissem Umfange weiterarbeitende verbotene FDJ das Auftreten westdeutscher Anhänger auf sowjetzonalen Veranstaltungen eine nicht unwirksame Unterstützung darstellt (BGH 3 StR 44/58 vom 27. Mai 1959, Wagner GA 1960, 225, 238 Nr. 4 zu § 129a StGB).
III. Zu § 90a StGB
Die Geheimorganisation der FDJ, welcher der Angeklagte ████ nach der Feststellung des Landgerichts angehört, ist eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90a StGB (BGH HuSt I, 108, Wagner GA 1960, 193, 198 Nr. 8-11; vgl. auch BGHSt 15, 167).
Rädelsführer ist, wer in der verbotenen Vereinigung eine führende Rolle hat (BGHSt 6, 129; 7, 279). Dies kann auch jemand sein, der keine leitende Aufgabe erfüllt, aber auf die Mitglieder, auch wenn es nur wenige sind, lenkenden Einfluss ausübt (BGH 6 StR 88/54 vom 19. Mai 1954, Wagner GA 1960, 195, 199, E Nr. 3, 6, 8; vgl. auch BGH 3 StR 52/60 vom 29. März 1961).
Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht erneut die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten ██████ prüfen müssen. Bei dem festgestellten Sachverhalt geht es rechtlich nicht an, diese Eigenschaft, wie im Urteil geschehen, ohne jede Begründung zu verneinen.
IV. Zu §§ 42, 47 BVerfGG
Die SED und die von ihr abhängigen und beeinflussten Organisationen bilden, soweit sie „Westarbeit“ treiben, mit ihren in dieser Richtung tätigen Organen und den von diesen geleiteten Agenten, Gruppen und Parteigängern in der Bundesrepublik eine verfassungsfeindliche Vereinigung, die zugleich eine Ersatzorganisation der aufgelösten KPD ist (BGHSt 15, 167; zum Merkmal „Ersatzorganisation“ BGHSt 16, 264). Jede Handlung, die der Förderung oder Unterstützung dieser Ersatzorganisation gilt, ist eine Zuwiderhandlung gegen das Auflösungsgebot des Bundesverfassungsgerichts und erfüllt damit die äußeren Merkmale der Täterschaft im Sinne der §§ 42, 47 BVerfGG (BGH NJW 1960, 1772).
Bei Prüfung der inneren Tatseite ist zu berücksichtigen:
Der Täter braucht sich nicht vorzustellen, dass die Organisation, in der er sich betätigt, die verbotene Partei förmlich ersetzen will; vielmehr genügen seine Kenntnis vom Verbot der Partei und sein Wissen, dass die fragliche Organisation im Bundesgebiet unter derselben Steuerung dieselben Ziele verfolgt wie die verbotene Partei (BGHSt 15, 257).
Hiervon ausgehend wird das Landgericht den Schuldumfang ██ und die Anwendung auf die übrigen Angeklagten erneut prüfen müssen.
V. Zu § 100d Abs. 2 StGB
Nach dem bisherigen Sachverhalt könnten außer ██ ██ auch die übrigen Angeklagten gegen diese Strafvorschrift verstoßen haben.
Hierzu wird noch bemerkt: Stimmt derjenige, dem die strafbaren Beziehungen vorgeworfen werden, mit den verfassungsfeindlichen Zielen der fremden Organisation innerlich überein, so geht seine verfassungsfeindliche Absicht bereits daraus unmittelbar hervor (BGH 3 StR 7/60 vom 30. März 1960, Wagner GA 1961, 129, 150, Nr. 5). Andernfalls kommt es darauf an, ob er sich den fremden verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch sein Verhalten eingegliedert hat (BGHSt 10, 163; 11, 171). Geschieht die Beziehungsaufnahme allein deshalb, um eine kostenlose Reise in die SBZ durchzuführen, so wird dies in der Regel gegen einen Einordnungswillen sprechen.
VI. Zu §§ 93, 98, 86 StGB
Gemäß § 301 StPO ist bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten nachzuprüfen. Insoweit bestehen gegen die Verurteilung der Angeklagten K. und ██ nach § 93 StGB und gegen die gemäß den §§ 98, 86 StGB angeordnete Einziehung von Druckschriften mit der bisherigen Begründung Bedenken.
1. Zu § 93 StGB führt das Landgericht lediglich aus, die sowjetzonalen Druckschriften des FDGB „Sozialistische Briefe“, welche die Angeklagten weitergegeben und damit verbreitet hätten, seien staatsgefährdende Schriften; darüber seien sich die Angeklagten im Klaren gewesen und hätten in Kenntnis dieses Umstandes gehandelt.
Diese für sich allein genommen formelhafte und daher inhaltslose Feststellung genügt zur Verurteilung nach § 93 StGB nicht. Der möglicherweise aus den Ausführungen des Landgerichts zu entnehmende Umstand, dass diese Druckschriften nach dem Willen ihrer Urheber verfassungsfeindlichen Zielen dienen sollen, reicht dazu ebenfalls nicht aus. Nach feststehender Rechtsprechung (BGHSt 8, 245; 12, 174) erfasst der Tatbestand des § 93 StGB nur Schriften, in denen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen, denen ihre Verbreitung dienen soll, verkörpert sind. Der Inhalt der Schrift muss die verfassungsfeindliche Zielrichtung wenigstens in Ansatzpunkten erkennen lassen, die durch allgemeinkundige Tatsachen, wie etwa die bekannten Ziele der SED, ergänzt werden können (BGHSt 12, 174; 16, 49, 52).
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung wird das Landgericht nähere Feststellungen über den Inhalt der Druckschriften treffen müssen. Derartige Schriften müssen in der Hauptverhandlung verlesen werden, soweit sie für die Entscheidung bedeutsam sind (BGHSt 11, 29). Ihr Inhalt muss in den Urteilsgründen wiedergegeben oder doch im Kern dargestellt werden (BGH 6 StR 207/54 vom 13. Oktober 1954, Wagner GA 1961, 1, 9 Nr. 5; vgl. auch BGHSt 5, 278), weil das Revisionsgericht sonst die richtige Rechtsanwendung nicht prüfen kann. Alles dies hat das Landgericht unbeachtet gelassen.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs ergreift auch die gemäß den §§ 98, 86 StGB angeordnete Einziehung der Druckschriften.
Etwa einzuziehende Druckschriften sind in der Urteilsformel oder in einer Anlage dazu unmissverständlich zu bezeichnen (BGHSt 9, 88). Bezugnahmen auf die Anklageschrift genügen nicht. Das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein. Die jetzige Fassung in der Urteilsformel („... die in der Anklageschrift auf den Seiten 11-13 unter Ziffer uv. 5 aufgeführten Druckschriften“) könnte außerdem mit der Beschreibung in den Urteilsgründen (UA S. 15: die sowjetzonalen Druckschriften des FDGB „Sozialistische Briefe“) insoweit in Widerspruch stehen, als in der angegebenen Stelle der Anklageschrift außer den „Sozialistischen Briefen“ des FDGB noch zahlreiche andere Druckschriften aufgeführt sind.
VII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
1. Die Urteilsformel muss unmissverständlich erkennen lassen, ob und in welcher Beziehung gegebenenfalls Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Diesem Erfordernis entspricht die Fassung der Urteilsformel beim Angeklagten ██ nicht.
2. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann in aller Regel nicht durch bloße Anführung des Gesetzestextes begründet oder abgelehnt werden. Sie muss eine allseitige Würdigung durch das Gericht erkennen lassen. Die Entscheidung über das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 StGB) erfordert fast stets eine umfassende, sorgfältige Abwägung der Tat und Täterpersönlichkeit unter Beachtung aller Strafzwecke (BGH NJW 1955, 30 Nr. 18). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.
VIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Faller Dr. Hengsberger Jagusch Dr. Schumacher R. Weber
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