Revision im NS-Strafverfahren: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1061/51
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Wegfall einer gesetzlichen Anwendbarkeit (z. B. der Ermächtigung zur Anwendung eines Besatzungsrechts) führt nicht zwingend zur Aufhebung des gesamten Urteils; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen und nur den Strafausspruch aufheben, sofern das Übrige des Urteils Bestand hat.
Eine Verordnung, die den Eintritt der Verjährung hemmt, gilt auch für deutschrechtliche Tatbestände und richtet sich für die Hemmung nach dem gesetzlich angedrohten Höchstmaß der Strafandrohung, nicht nach der im Einzelfall verhängten Gesamtstrafe.
Die Prüfung des Sühnebedürfnisses und die damit verbundene Strafzumessung sind tatrichterliche Würdigungsentscheidungen; die Revision darf diese Würdigung nur bei erkennbarem Rechtsfehler ersetzen.
Kann ein unmittelbarer Zeuge nicht mehr vernommen werden, ist es dem Tatgericht nicht verwehrt, seine Überzeugung aus mittelbaren Bekundungen zu bilden; eine Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die gezogene Schlussfolgerung logisch unmöglich ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zugführer z. b. V. der Bundesbahn Josef D█████ ██, █████straße █████, geboren am █████ 1898 in K█████, Krs. I█████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C█████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom [REDACTED] dahin berichtigt:
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vergehens nach § 223a StGB in fünf Fällen verurteilt wird,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat im Jahre 1933 als SS-Mann in seiner Eigenschaft als SS-Nachrichtenführer in J[REDACTED] vier Deutsche und einen Belgier, die durch Mitglieder nationalsozialistischer Formationen verhaftet worden waren, schwer misshandelt, zum Teil gemeinsam mit dem Mitangeklagten S[REDACTED]. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
1.) Nach Verkündung des angefochtenen Urteils ist durch die Verordnung Nr. 234 die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in der britischen Zone zurückgenommen worden. Die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ist somit weggefallen. Eine Aufhebung des Urteils in seiner Gesamtheit war jedoch nicht erforderlich, da sich die Revision im Übrigen als unbegründet erweist. Der Schuldspruch konnte durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Dagegen war die Aufhebung des Strafausspruchs in vollem Umfang notwendig, und zwar auch im Falle der Misshandlung eines Belgiers, da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung auch in diesem Falle durch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in allen übrigen Fällen beeinflusst worden ist.
2.) Die Revision macht Eintritt der Verjährung geltend. Die hierfür vorgebrachten Gründe sind jedoch sämtlich unzutreffend.
a) Warum mit der Rücknahme der Ermächtigung zur Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zugleich auch die Anwendbarkeit der Verordnung für die britische Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 entfallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Denn die Geltung dieser Verordnung beschränkt sich nicht auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10; die Sonderregelung hinsichtlich der Verjährung bezieht sich vielmehr auch auf alle deutschrechtlichen Tatbestände.
b) Die Revision meint, dass nach Art. I § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung der Eintritt der Verjährung nur für Vergehen mit einem Höchstmaß von mehr als drei Jahren Gefängnis hinausgeschoben sei. Verjährung sei daher eingetreten, da das Schwurgericht für alle vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen nur auf eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Gefängnis erkannt habe. Die Revision übersieht, dass es nicht auf die im konkreten Falle verwirkte Strafe, sondern nach dem klaren Wortlaut der Verordnung auf das allgemein angedrohte Höchstmaß ankommt. § 223a StGB droht aber für gefährliche Körperverletzung eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis an.
c) Schließlich will die Revision darlegen, dass ein Bedürfnis nach Sühne nicht mehr bestehe. Der Angeklagte sei ein im Übrigen unbescholtener Mann und bisher völlig unbestraft. Bei keinem der Opfer seien irgendwelche schwerwiegende Dauerfolgen festgestellt worden.
Das Schwurgericht hat jedoch die Frage des Sühnebedürfnisses eingehend geprüft und ist zu der Auffassung gekommen, dass eine nachträgliche Sühne erforderlich sei. Die Revision ist nicht befugt, die Würdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Ein Rechtsirrtum ist in den Erwägungen des Urteils nicht zu erkennen.
3.) Im Falle KD hat das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf gestützt, dass Herz den Vorfall anderen Personen glaubhaft mitgeteilt und geschildert habe. Die Revision hält diese Beweiswürdigung für fehlerhaft, da aus den Schilderungen des inzwischen verstorbenen KD nicht mit Sicherheit geschlossen werden könne, dass dieser von dem Angeklagten tatsächlich in dem festgestellten Umfang misshandelt worden sei. Es sei durchaus denkbar, dass Herz gegen den Angeklagten einen besonderen Groll empfunden habe, weil er in diesem den geistigen Urheber seiner Misshandlungen erblickt habe. Das Schwurgericht war jedoch, da KD als Zeuge nicht mehr zur Verfügung stand, nicht gehindert, seine Feststellungen auf die Bekundungen mittelbarer Zeugen zu stützen. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts enthält auch keinen Denkfehler, wie die Revision meint. Eine Beweiswürdigung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil auch andere Schlussfolgerungen möglich sind; ein Denkfehler liegt nur vor, wenn die Schlussfolgerung logisch unmöglich ist. Davon kann hier keine Rede sein.
Nach allem war das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben, um nach Berichtigung des Schuldspruchs die Bildung einer neuen Strafe zu ermöglichen.
Es erschien angebracht, bei der Zurückverweisung von der Vorschrift des § 304 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen.
| Krauss | Busch | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |