Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/61
Datum
21.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach §100d Abs.2 StGB wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Streitpunkt war, ob aus den Feststellungen seine verfassungsfeindliche Absicht (Einordnungswille) zuverlässig folgt. Der BGH verlangt konkrete Feststellungen zum inneren Tatbestand und hält den bloßen Austausch politischer Schriften dafür nicht für ausreichend. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Förderungsvariante des § 100d Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter bewusst und einverständig für verfassungsfeindliche Ziele tätig wird (verfassungsfeindliche Absicht).

2

Für das Vorliegen der verfassungsfeindlichen Absicht sind äußere Anzeichen erforderlich, die einen sicheren Schluss auf den Einordnungswillen des Täters zulassen.

3

Bei ideologisch eindeutigen Parteigängern kann die innere Gesinnung aus der ideologischen Übereinstimmung folgen; ansonsten sind konkrete Feststellungen erforderlich.

4

Der bloße Austausch politischer Schriften zur gegenseitigen Unterrichtung begründet nicht ohne weiteres den Einordnungswillen und reicht allein nicht zur Feststellung der verfassungsfeindlichen Absicht.

5

Gerichtskundige oder offenkundige Tatsachen bedürfen nach § 244 Abs. 3 StPO keiner gesonderten Beweisführung.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 6. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlossergesellen Erich ███ in ████, Bezirk ██████, geboren █████ ███ ██, in █████, wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Wirtzfeld Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Bundesbahnausbesserungswerk █████████████████, in dem der Angeklagte als Schlosser arbeitet, wird von dem Reichsbahnausbesserungswerk in Potsdam im Rahmen der SED-Infiltrationsbemühungen als „Patenschaftsbetrieb“ betrachtet. Der Angeklagte hat mit dem der Betriebsleitung dieses sowjetzonalen Werkes angehörenden FDGB-Funktionär H ███ von 1957 bis 1960 in Verbindung gestanden. Von ████, mit dem er auch mehrmals in █████ zusammengetroffen ist, wurde er, wie das Landgericht ausführt, mit „sowjetzonalem Propagandamaterial versorgt“, während er Gewerkschaftszeitschriften und „stark links tendierende“ Zeitungen an ██ sandte. Dass er von ███ erhaltene Schriften an andere weitergegeben hat, ist nicht festgestellt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen nach § 100d Abs. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus den Urteilsgründen (Bl. 8) geht hinreichend deutlich hervor, dass die von der Strafkammer als gerichtskundig betrachteten Tatsachen, die übrigens zum großen Teil auch allbekannt sind, in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Mehr als eine solche Erörterung (BGHSt 6, 295) ist nicht erforderlich. Die Ansicht der Revision, diese Tatsachen hätten in der Hauptverhandlung besonders festgestellt, also bewiesen werden müssen, ist abwegig. Offenkundige Tatsachen, zu denen auch die gerichtskundigen zählen, bedürfen keines besonderen Beweises mehr (§ 244 Abs. 3 StPO; BGHSt 6, 292).

2. Die allgemeine Sachrüge greift durch.

Zur inneren Tatseite des § 100d Abs. 2 StGB in der Begehungsform des Förderns gehört die verfassungsfeindliche Absicht des Täters im Sinne des bewusst einverständlichen Tätigwerdens für verfassungsfeindliche Ziele. Sie liegt vor, wenn der Täter sich in irgend einer Form zum Werkzeug fremder staats- oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen machen will (BGHSt 11, 171). Dafür müssen äußere Anzeichen vorhanden sein, die den sicheren Schluss auf den Einordnungswillen zulassen (BGHSt 11, 171; BGHSt 10, 163). Nur bei Angeklagten, die ideologische Parteigänger ihres Beziehungspartners sind, bedarf es dessen in aller Regel nicht, weil sich bei ihnen der Einordnungswille schon aus der ideologischen Übereinstimmung ergibt (BGH 3 StR 7/60 vom 30.3.1960).

Zu diesen Parteigängern gehört der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils möglicherweise nicht. Diesen zufolge war er von 1924 an Mitglied der SPD und ist 1957 wegen „prokommunistischer Einstellung“ aus dieser Partei ausgeschlossen worden. Nach seinen Angaben steht er politisch zwischen der SPD und der verbotenen KPD und ist Gegner jeder „militärischen Einrichtung“; in seinem Betrieb wird er als „Vielredner“ politisch nicht ernst genommen. Die Ziele der „Westarbeit“ des FDGB waren, wie das Landgericht ausführt, zwar „zum Teil“ seine eigenen; das Landgericht sagt aber nicht, welchen Teil dieser Zielsetzung der Angeklagte billigt und welchen nicht. Somit bleibt offen, ob er mit dem FDGB und der übergeordneten SED in dem verfassungsfeindlichen Bemühen um Ausdehnung der kommunistischen Gewaltherrschaft auf die Bundesrepublik übereinstimmt oder ob er etwa nur eine sozialistische Wirtschaftsordnung anstrebt, was für sich allein nicht verfassungsfeindlich wäre.

Unter diesen Umständen sind nach den Grundsätzen des BGHSt 11, 171 Feststellungen darüber erforderlich, ob sich der Angeklagte, wenn auch vielleicht um eigener abweichender Ziele willen (BGHSt 10, 163), bewusst in die staats- und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der SED eingegliedert, sich also zum Werkzeug staatsfeindlicher Kräfte gemacht hat. Solche Feststellungen enthält das Urteil jedoch nicht. Durch den allgemein gehaltenen Satz, der Angeklagte habe bei allen seinen Handlungen beabsichtigt, diese Bestrebungen zu unterstützen, können sie nicht ersetzt werden, zumal dieser Satz ersichtlich nur daraus hergeleitet wird, dass der Angeklagte Ziel und Zweck der sowjetzonalen „Westarbeit“ gekannt habe. Daraus allein geht aber noch nicht hervor, ob der innere Tatbestand des § 100d Abs. 2 StGB, wie er oben dargelegt ist, erfüllt ist.

Auch aus dem äußeren Hergang lässt sich dies nicht ohne weiteres schließen. Der Austausch von politischen Schriften ist, sofern er nur der gegenseitigen Unterrichtung dient, keine so eindeutige Handlung, dass sich aus ihr allein schon die verfassungsfeindliche Absicht des Beziehers der Schriften in der Bundesrepublik folgen lässt. Dass mit diesem Austausch ein weitergehender Zweck verfolgt worden wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Hiernach wird die Verurteilung des Angeklagten durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

JaguschWirtzfeldSchumacher
Dr. HengsbergerFallerDr.
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