Revision: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Würdigung von Waffendelikten und räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 105/97
- Datum
- 07.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bestimmen einer Person zum Fortführen unerlaubten Rauschgiftverkaufs kann Nötigung darstellen und ist nicht ohne weitere Umstände als räuberische Erpressung zu qualifizieren.
Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben tatsächlicher Gewalt über mehrere Waffen oder verbotene Gegenstände in engem räumlichen Zusammenhang bildet grundsätzlich nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz und nicht mehrere selbständige Straftaten.
Die Änderung oder Aufhebung von Schuldsprüchen im Revisionsverfahren ist möglich, soweit rechtliche Fehler im angefochtenen Urteil vorliegen und die Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sind (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Fällt durch Aufhebung einzelner Einzelstrafen die Grundlage für die Bildung einer Gesamtstrafe weg, ist die Gesamtstrafenbildung aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 105/97 vom 7. Mai 1997 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███ ███ Abdallah, 1971 in [REDACTED] (Libanon), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 7. Mai 1997
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Juli 1996
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen, wegen Nötigung, wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 150 Fällen und wegen tateinheitlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und über einen verbotenen Gegenstand gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG verurteilt ist,
im Ausspruch über
b)
aa) die Einzelstrafen wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Fälle II 2 c und d der Urteilsgründe) sowie wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes (Fälle II f (1) und (2) der Urteilsgründe),
bb) die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.
Gründe
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 150 Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ob der Angeklagte in den letztgenannten Fällen jeweils tateinheitlich die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift allerdings ausgeführt, dass die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen z. N. der Zeugin Karin ██ (Fälle II 2 c, d der Urteilsgründe) keinen Bestand haben kann. Das Bestimmen der Zeugin zum Fortführen des unfreiwilligen Rauschgiftverkaufs durch den Angeklagten im Mai und August 1995 stellt jedoch eine Nötigung in zwei Fällen dar.
Zu Unrecht hat das Landgericht die Vergehen gegen das Waffengesetz als selbständige Straftaten bewertet. Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände in engem räumlichen Zusammenhang stellt, auch wenn diese nicht unter dieselbe Strafvorschrift fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 4).
§ 265 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen. Durch die Aufhebungen der Einzelstrafen in den Fällen II 2c, d, f (1) und (2) entfällt die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung.
| Blauth | Zschockelt | Winkler | |||
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