Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 20 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 105/81
Datum
23.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen fortgesetzten Handeltreibens und Erwerbs von Heroin. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht zwar auf § 20 StGB gestützt hatte, aber keine konkreten Feststellungen zum Grad der Heroinabhängigkeit traf und sich nicht hinreichend mit den Alternativen auseinandersetzte. Die neue Kammer soll zudem die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu § 56 Abs. 2 StGB berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nach § 20 StGB sind konkrete tatsächliche Feststellungen zum Grad der Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erforderlich, die eine gerichtliche rechtliche Überprüfung ermöglichen.

2

Unterlässt das Tatgericht erforderliche Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 20 StGB oder setzt es sich nicht mit den gesetzlichen Alternativen auseinander, kann das Revisionsgericht das Urteil nicht prüfen und hat es aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Die Erwägung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB erfordert tragfähige Feststellungen zu den persönlichen und psychischen Einflussgrößen, die die Bemessung der Strafe rechtfertigen.

4

Die neu entscheidende Strafkammer hat bei der erneuten Entscheidung alle vom Generalbundesanwalt vorgetragenen rechtserheblichen Gesichtspunkte, insbesondere solche zu § 56 Abs. 2 StGB, zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 1. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 105/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich Willi █, geboren am ██ 1953 in ███, wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 1. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe gemäß den §§ 21, 49 StGB zu mildern sei, hat die Strafkammer ausgeführt, sie sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte „beim Verkauf des Heroins wegen seiner Heroinabhängigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ (UA S. 8). Damit waren für Teilakte der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Handlung des Handeltreibens mit Heroin und des Erwerbs von Heroin die Voraussetzungen des § 20 StGB festgestellt. Angesichts der sonstigen Feststellungen liegt zwar die Annahme nahe, dass das Landgericht dies nicht wirklich aussprechen wollte, sondern sich nur fehlerhaft ausgedrückt hat. Ob dies tatsächlich so ist, kann der Senat aber schon deshalb nicht klären, weil das Landgericht konkrete Feststellungen zum Grad der Heroinabhängigkeit nicht getroffen und sich mit den beiden Alternativen des § 20 StGB nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die eine rechtliche Prüfung ermöglichen würde. Dies führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Die neu entscheidende Strafkammer wird auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen haben.

SchmidtDr. KrauthDr. Gribbohm
Dr. SchauenburgLaufhütte