Treffer
BGH Urteil

Vereinigung i.S.v. §129 StGB: Kein Tatbestand bei nur zwei Personen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 105/78 (S)
Datum
11.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB) bei zwei Angeklagten. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass eine "Vereinigung" eine organisatorische Verbindung mehrerer Personen mit gewisser Dauer und einem vom Einzelwillen losgelösten Gruppenwillen voraussetzt. Ein Zusammenschluss von nur zwei Personen erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine "Vereinigung" im Sinne des § 129 StGB setzt eine auf gewisse Dauer berechnete organisatorische Verbindung einer Anzahl von Personen voraus, die gemeinsame Zwecke verfolgen und sich als einheitlicher Verband fühlen.

2

Die Annahme einer Vereinigung erfordert eine vom Einzelwillen losgelöste Gruppenpersönlichkeit bzw. die Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit; dies ist bei nur zwei Personen regelmäßig nicht gegeben.

3

Bei der Auslegung von Straftatbeständen, die weit vor konkreten Tathandlungen ansetzen, ist eine richterliche Überdehnung zu vermeiden; der allgemeine Sprachgebrauch und der spezifische Gefährdungscharakter organisierter Mehrpersonenzusammenschlüsse sind zu berücksichtigen.

4

Die strafrechtliche Bewertung des Begriffs der Vereinigung ist nicht ohne weiteres mit dem Vereinsbegriff des Vereinsgesetzes oder dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 2 GG gleichzusetzen; sie richtet sich nach der besonderen Gefährlichkeit organisierter Zusammenschlüsse.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Borvin W., aus █████, geboren am ██ ████ ██ █████, 2. █████ Ge., aus ███, geboren am ████ ██,

wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1978 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten W.,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen anderer Straftaten verurteilt. Eine Verurteilung wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung oder wegen Beteiligung als Mitglied an einer solchen Vereinigung (§ 129 StGB) hat es abgelehnt, weil sich ein Zusammenschluss von wenigstens drei Personen nicht feststellen lasse und weil zwei Personen allein noch keine Vereinigung im Sinne dieser Strafvorschrift bilden könnten.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, auch zwei Personen könnten eine Vereinigung bilden. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch vom Bundesgerichtshof fortgeführt worden ist, ist unter einer „Vereinigung“ die auf eine gewisse Dauer berechnete organisatorische Verbindung einer Anzahl von Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. RG JW 1931, 3667; BGH zuletzt im Urteil vom 21. Dezember 1977 – 3 StR 427/77 (S) = NJW 1978, 433, insoweit in BGHSt 27, 325 nicht abgedruckt). Der Begriff der Vereinigung wird im Strafgesetzbuch auch in § 85 (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) sowie in den an diese Strafbestimmung anknüpfenden Strafvorschriften des § 86 Abs. 1 Nr. 3 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und des § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) gebraucht. Die Rechtsprechung hat ihn als gleichbedeutend mit dem des Vereins im Sinne des Vereinigungsgesetzes angesehen.

Weder das Reichsgericht noch bisher der Bundesgerichtshof haben die Frage entschieden, ob bereits zwei Personen eine Vereinigung bilden können. Im Urteil vom 30. März 1962 – 1 StE 1/62 – hat der Senat die Frage ausdrücklich offengelassen. In dem Urteil vom 9. November 1966 – 1 StE 1/66 – hat er die Mitwirkung von drei Personen (an einer nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilenden „Verbindung“ im Sinne des § 128 StGB aF) festgestellt, so dass es auf die Entscheidung der Frage nicht ankam.

Eine Auslegung nach dem Sprachgebrauch sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes führt auf der Grundlage der Auffassung des Senats, dass eine richterliche Überdehnung von Straftatbeständen vermieden werden muss, zu ihrer Verneinung.

Der allgemeine Sprachgebrauch wendet auf einen Zusammenschluss von nur zwei Personen den Begriff der „Vereinigung“ oder des „Vereins“ nicht an, sondern versteht darunter eine größere Anzahl von Personen (vgl. für den Begriff der „Bande“ Dreher NJW 1970, 1802, 1803). Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber entgegen diesem Sprachgebrauch den Zusammenschluss von nur zwei Personen, mit dem diese die Begehung von Straftaten bezwecken, in § 129 StGB mit Strafe bedrohen wollte. Diese Vorschrift begründet eine Strafbarkeit bereits weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen, und zwar im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit, welche von einem organisierten Verband von Personen ausgeht, die sich zur Begehung von Straftaten zusammengeschlossen haben. Diese spezifische Gefährlichkeit eines organisierten Personenzusammenschlusses ist einer Verabredung von nur zwei Personen regelmäßig noch nicht eigen. In der Verbindung zweier Personen entwickelt sich noch nicht die für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik, die geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (vgl. Rudolphi in Festschrift für Bruns, 1978, S. 317, 319/320). Auch der von Dreher (aaO S. 1804) zum Begriff der „Bande“ gegebene Hinweis, dass in einer Gruppe andere Gesetze des menschlichen Miteinander herrschen als zwischen einem Paar, dass nur ein Zusammenschluss von mehr als zwei Personen vom Mitmachen des einzelnen Mitglieds unabhängig ist und dass sich nur in ihm ein Korpsgeist entwickelt, geht in die gleiche Richtung und hat jedenfalls für den hier gegebenen Zusammenhang Bedeutung.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Vereinigung die Unterordnung des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit voraussetzt. Eine solche Unterordnung ist bei einem Zusammenschluss von nur zwei Personen nicht möglich. Denn hier steht der einzelne nur dem Willen eines anderen Individuums gegenüber, mit dem er sich einigt oder dem er sich unterordnet. Der andere repräsentiert hierbei immer nur einen eigenen individuellen Willen, nicht den einer hinter ihm stehenden Mehrheit. Die für eine organisierte Vereinigung typische besondere Gefährlichkeit, die gerade in der Bildung eines von der individuellen Einzelmeinung losgelösten Gruppenwillens liegt, ist hier noch nicht erreicht.

Mit dem Ergebnis, wonach ein Zusammenschluss von zwei Personen nicht eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB darstellen kann, ist eine entsprechende Auslegung des Art. 9 Abs. 2 GG sowie der §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Vereinsgesetz nicht zwingend verbunden. Einer Auseinandersetzung mit der in Kommentaren zum Grundgesetz vertretenen Auffassung, wonach die Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG keine Mindestmitgliederzahl voraussetze (von Münch in Bonner Kommentar zum GG, Art. 9 Rdn 29; von Mangoldt/Klein GG, 2. Aufl. Art. 9 Anm. III 6 a; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Art. 9 Rdn 37), bedarf es danach nicht. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG einen Sinn nur hat gegenüber Vereinigungen, die in der Gesellschaft von Gewicht sind, und dass nicht anzunehmen ist, das Grundgesetz wolle die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung vor „Zwerggebilden“ schützen, „die ein vernünftiger Bürger gar nicht als Verein ansieht“ (Schnorr Öffentliches Vereinsrecht, 1965, Vereinsgesetz § 2 Rdn 8).

Auch der rechtstechnische Aufwand, den das Verbot eines Vereins nach dem Vereinsgesetz als einem Ausführungsgesetz zu Art. 9 GG erfordert, spricht dagegen, dass sein Einsatz gegenüber einem Zusammenschluss von zwei Personen, etwa einem diebischen Ehepaar, sollte in Betracht gezogen werden müssen.

Die Auslegung, die der Senat dem § 129 StGB gibt, steht auch nicht in einem inneren Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der „Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. BGHSt 23, 239). Die Auslegung dieser Strafvorschriften ist nicht, wie die des § 129 StGB, mit der Problematik belastet, Straftatbestände im Vorfeld der Vorbereitung strafbarer Handlungen sinnvoll abzugrenzen; für die Bewertung der besonderen Gefährlichkeit von Personenzusammenschlüssen, die bereits in der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten manifest geworden ist, gelten nicht notwendig die gleichen Maßstäbe.

Dr. SchauenburgDr. KrauthDr. Gribbohm
SchmidtLaufhütte
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