Treffer
BGH Beschluss

Strafverfahren: Wiedereinsetzung gewährt, Revision als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 105/78 (S)
Datum
11.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH setzte den Angeklagten in den vorigen Stand wegen der versäumten Fristen zur Wiedereinsetzung und zur Begründung der Revision ein, wobei seine Untersuchungshaft berücksichtigt wurde. Gleichzeitig verwarf der Senat die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Eine Befangenheitsrüge blieb ohne Erfolg, weil das hierfür erforderliche Gutachten nicht vorgelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Frist ohne eigenes Verschulden erfolgt ist (z.B. infolge Untersuchungshaft) und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils in den geltend gemachten Punkten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Zur Begründung einer Rüge wegen Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen muss das für die Würdigung der Rüge unerlässliche Gutachten der Revisionsbegründung beigefügt sein (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Behauptete Verfahrensfehler sind so darzulegen, dass erkennbar wird, inwiefern sie das Urteil beeinflusst haben; bloße pauschale Angriffe genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 105/78 (S) 44 PO 4F

in der Strafsache gegen Bernd G ██████ aus █, geboren am ██ ███ 1950 in ███████ wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 11. Oktober 1978 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird a) von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist für seinen unter Buchst. b beschriebenen Wiedereinsetzungsantrag, b) auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 1977 in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bei der Entscheidung zu 1) war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zur Zeit des Laufs der Revisionsbegründungsfrist und danach in Untersuchungshaft befand.

Gründe

Zu der Entscheidung zu 2) wird in Ergänzung der Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt: Der Rüge, der gegen den Sachverständigen Ockelmann gerichtete Befangenheitsantrag vom 21. Dezember 1976 sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist dessen Gutachten, auf das sich die Revision zu ihrer Rechtfertigung bezieht und das zur Würdigung der Rüge nach deren Begründung unerlässlich ist, nicht beigegeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Inwiefern das Urteil auf der Ablehnung eines im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Lochte gestellten Vertagungsantrags sollte beruhen können, ist bei der Art der an diesen Zeugen gestellten Fragen nicht erkennbar.

Dr. KrauthSchmidtLaufhütte
Dr. SchauenburgDr. Gribbohm
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