Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/56
Datum
25.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Meineids ein. Die Aufklärungsrüge blieb ohne Erfolg; die Revision ist in der Sache unzulässig, soweit sie fehlende Befragungen rügt, und neue Tatsachen können nicht berücksichtigt werden. Der Schuldspruch wegen Offenbarungseides bleibt bestehen, der Strafausspruch ist jedoch rechtsfehlerhaft und wird aufgehoben; die Sache wird zur neuen Strafbemessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist nicht darauf gestützt, dass das Tatgericht einen Zeugen nicht zu bestimmten Tatumständen befragt hat, insbesondere wenn der betreffende Tatumstand in der Hauptverhandlung nicht in Erscheinung getreten ist.

2

Neu vorgebrachte Tatsachen dürfen vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; neue Behauptungen sind der Revision grundsätzlich unzugänglich.

3

Der Gerichtsvollzieher ist nach § 808 Abs. 1 ZPO berechtigt und verpflichtet, bei Vorlage eines Vollstreckungsauftrags vorgefundene Bargeldbeträge (z. B. 200 DM) sofort in Besitz zu nehmen; die darauf gestützte Annahme des Angeklagten, das Geld sei nicht mehr vorhanden, ist unbeachtlich.

4

Tatbestandsmerkmale sind bei der Strafzumessung nicht nochmals als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen; ihre erneute Heranziehung führt zu einem Rechtsfehler im Strafausspruch und rechtfertigt Zurückverweisung zur neuen Strafbemessung.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg a. d. Lahn, 25. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ Heinrich aus █, 1916 in █ geboren, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maass, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Catreter als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg a. d. Lahn vom 25. Oktober 1955 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Die Aufklärungsrüge verfehlt ihr Ziel. Mit ihr macht die Revision geltend, das Landgericht habe bei der Vernehmung des Zeugen █████ den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Es sei deshalb nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte diesem Zeugen einen vordatierten Scheck über einen größeren Betrag ausgestellt gehabt hätte. Daraus würde sich dann ergeben haben, dass er ihm gegenüber den geringfügigen Restbetrag von 40 DM nicht habe zu erwähnen brauchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht bei der Vernehmung den Zeugen über bestimmte Tatumstände nicht befragt habe. Das gilt ganz allgemein, insbesondere aber dann, wenn der betreffende Tatumstand in der Hauptverhandlung nicht irgendwie zu Tage getreten ist.

2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei der Ableistung des Offenbarungseides den erst unmittelbar vorher eingenommenen Betrag von 200 DM wissentlich verschwiegen, obwohl er auf seine Frage darüber belehrt worden war, dass er alles Bargeld, das er im Besitz habe, angeben müsse. Die Revision bringt vor, der Angeklagte habe geglaubt, den Betrag nicht angeben zu brauchen, weil er diesen zur Bezahlung mehrerer anderer Gläubiger sofort habe verwenden müssen, der Betrag also nicht mehr vorhanden gewesen wäre, wenn der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger ihn auf Grund des beschworenen Vermögensverzeichnisses hätte erfassen wollen. Der Angeklagte habe deshalb angenommen, mit dem Verschweigen des Betrages kein Unrecht zu tun.

Mit diesem Vorbringen kann die Revision nichts durchdringen. Dass der Angeklagte geglaubt habe, dieser Geldbetrag sei nicht sein Eigentum, weil er ihn zur Begleichung seiner Schuld bei ██████ bestimmt habe, sieht das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum als widerlegt an. Die Behauptung, er würde den Betrag sofort zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendet haben, ist neu und kann schon deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Die Revision übersieht dabei auch, dass der Gerichtsvollzieher, der den Angeklagten zur Leistung des Offenbarungseides vorführte, auf Grund des Vollstreckungsauftrages berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, den Betrag von 200 DM dem Angeklagten sofort ab- und in seinen Besitz zu nehmen (§ 808 Abs. 1 ZPO).

3. Zur Bemessung der Strafe führt das Urteil aus, auch beim Offenbarungseid müsse wie bei jeder Eidesleistung eine unbedingte Wahrhaftigkeit gefordert werden; ein schuldhafter Verstoß gegen sie stelle eine ernsthafte Verfehlung dar, die auch in Fällen dieser Art eine fühlbare Strafe verlange. Danach ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Verletzung der Wahrheitspflicht, mithin ein Tatbestandsmerkmal, strafschärfend berücksichtigt hat. Das wäre rechtlich verfehlt, weil die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes schon bei der Aufstellung des Strafrahmens berücksichtigt worden sind. Daher ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafbemessung an das Landgericht zurückzuverweisen.

JustizobersekretärGlanzmannHoepner
BuschKoenigerMaass