Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 105/53
- Datum
- 04.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer mit eingeschränkter Sehfähigkeit muss seine Fahrgeschwindigkeit so anpassen, dass sein Anhalteweg seine Sichtweite nicht übersteigt; unterlassenes Anpassen kann Fahrlässigkeit begründen.
Erweist sich das plötzliche und für den sorgfältigen Fahrer nicht vorhersehbare Verhalten eines Radfahrers als ursächlich und unvermeidbar für den Zusammenstoß, entfällt regelmäßig ein Schuldvorwurf gegen den Fahrzeugführer.
Zur Beurteilung verkehrsbedingter Fahrlässigkeit sind konkrete Feststellungen zu Sichtweite, Lichtkegel, Geschwindigkeit, Anhalteweg, Straßenzustand und Reaktionszeiten erforderlich; unzureichende Feststellungen verhindern eine tragfähige Schuldzuweisung.
Bei Zweifeln, ob der Unfall auch ohne Verschulden des Angeklagten eingetreten sein kann, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung, gegebenenfalls unter Einholung sachverständiger Aussage, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 2. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtner Willi Heinrich B. ██ aus ███, geboren am ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████ in der Verhandlung, Justizangestellter ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Morgen des 5. Februar 1952 fuhr der Angeklagte, der nur auf einem Auge sehen kann, gegen 6.40 Uhr nach kurzer Nachtruhe und unter Alkoholeinfluss (0,82 Promille) mit einem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 224. Es war dunkel, und die 8,60 m breite Fahrbahn war vereist, nass und schlüpfrig. Er fuhr mit 40 km Geschwindigkeit links neben den rechts liegenden Straßenbahnschienen und blendete seine Scheinwerfer ab, so dass er eine Sicht von nur 22 m hatte. Plötzlich bemerkte er links vor seinem Wagen in einer Entfernung von etwa 11 m einen in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer. Bevor der Angeklagte irgendwelche Maßnahmen ergreifen konnte, stieß er mit dem inzwischen nach rechts gefahrenen Radfahrer zusammen, der an den Folgen des Unfalls verstarb.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Strafkammer erblickt die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er bei der damaligen Verkehrslage zu schnell gefahren sei und den Radfahrer zu spät gesehen habe, zumal sein Reaktionsvermögen schuldhaft erheblich gemindert gewesen sei. Die bisherigen Feststellungen reichen aber nicht aus, um die Feststellung zu tragen, dass der Unfall durch eine Fahrlässigkeit des Angeklagten verursacht ist. Die Strafkammer musste dazu insbesondere klären, aus welchem Grunde der Angeklagte den Radfahrer zu spät bemerkt hat.
Wenn der Angeklagte den Radfahrer infolge seiner Blindheit auf einem Auge nicht rechtzeitig sah, blieb sein Verhalten fahrlässig, weil er diese Sichtbehinderung berücksichtigen und seine Geschwindigkeit entsprechend verringern musste. Denn der Angeklagte durfte nur so schnell fahren, dass sein Anhalteweg nicht größer war als seine Sichtweite, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Besonderheiten. Der Anhalteweg ist die Strecke, die ein Fahrer in der Schreckzeit, Reaktionszeit, Bremsansprechzeit und Bremsverzögerungszeit zurücklegt. Eine Schreckzeit war dem Angeklagten dann nicht zuzubilligen, wenn der Radfahrer – und sei es auch schlecht sichtbar – vor ihm in seiner Fahrbahn fuhr, da der Angeklagte in der Dunkelheit mit schlecht sichtbaren Radfahrern auf der Straße rechnen musste. Bei einer mittleren Reaktions- und Bremsansprechzeit von zusammen einer Sekunde und einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 4 m/sec betrug sein Anhalteweg bei 40 km schon 26 m; die Geschwindigkeit war also für eine Sicht von 22 m zu groß. Trotzdem wäre der Unfall nicht erfolgt, wenn der Radfahrer rechts gefahren wäre. Zwar konnte der Angeklagte dann den Radfahrer erst 22 m vorher sehen; aber auch der Radfahrer fuhr weiter. Wenn der Angeklagte beim Erblicken des Radfahrers sofort bremste, hätte er in etwa zwei Sekunden nach 26 m gehalten. In dieser Zeit von zwei Sekunden wäre aber der Radfahrer noch etwa 7 m weitergefahren und nicht mehr angefahren worden. Jedenfalls hätte der Angeklagte dann ohne Schwierigkeiten links vom Radfahrer vorbeifahren können.
Der Radfahrer fuhr jedoch zuerst verkehrswidrig links vom Angeklagten, und zwar mindestens auf der Mitte der Straße, wie sich daraus ergibt, dass der Angeklagte schon links neben den Straßenbahnschienen fuhr. Die Revision meint, der Radfahrer sei plötzlich nach rechts in die Fahrbahn des Angeklagten gefahren. Das kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden; denn das Urteil spricht davon, dass der Radfahrer „unvermittelt“ vor dem Angeklagten auftauchte und vor dem Zusammenstoß nach rechts hinüberfuhr. Wenn der Radfahrer zunächst links derart gefahren war, dass der Angeklagte ihn auch in seinem Scheinwerferlicht nicht sehen konnte, und wenn der Radfahrer dann überraschend nach rechts in den Lichtkegel des Wagens des Angeklagten bog, als der Angeklagte nur noch 11 m von ihm entfernt war, wäre das ein Verhalten des Radfahrers gewesen, mit dem der Angeklagte nicht zu rechnen brauchte, so dass ein Schuldvorwurf entfiel (RGSt 73, 239/241).
Der Angeklagte hätte auch bei einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit den Unfall nicht verhindern können: Er durfte bei einer Sichtweite von etwa 22 m mit einer Geschwindigkeit von 30 km fahren, da die Schlüpfrigkeit der Straße hier nach den späteren Feststellungen nicht groß gewesen sein kann. Der Anhalteweg beträgt bei 30 km Geschwindigkeit im Allgemeinen etwa 17 m, so dass der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem plötzlich in 11 m Entfernung auftauchenden Radfahrer nicht verhindern konnte.
Die Strafkammer wird also festzustellen versuchen müssen, wann der Radfahrer bei genügender Aufmerksamkeit in der sicheren Lenkung seines Fahrzeugs nicht von einem behinderten Kraftfahrer bei abgeblendetem Licht gesehen werden konnte, und zwar auch dann, wenn der Radfahrer zunächst links fuhr. Dafür ist festzustellen, wie weit die Lichtkegel der Personenkraftwagen die Fahrbahn nach der Seite beleuchteten. Die Strafkammer wird auch zu klären versuchen müssen, ob der Straßenzustand das Bremsen verzögert hat – bisher ist ein Rutschen des Wagens nicht festgestellt. Vielleicht kann aus der Aufprallwucht, dem angerichteten Schaden, aus etwaigen Spuren sowie aus der Lage des Radfahrers, des Fahrrades und der auf der Straße aufgefundenen Habe des Radfahrers (Handschuhe und Aktentasche) ermittelt werden, wie groß der Anhalteweg des Angeklagten und danach seine Geschwindigkeit war.
Insgesamt sind jedenfalls die Feststellungen nicht so erschöpfend, dass alle Möglichkeiten auszuschließen sind, bei denen sich der Unfall auch ohne Verschulden des Angeklagten ereignet haben könnte. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung wird sich die Zuziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen empfehlen.
| Scharpenseel | Rothberg | Martin | |||
| Königer | Dr. Arndt |