Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nötigung und gemeinschaftliche Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 105/52
Datum
23.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitgegenstand waren Mittäterschaft und die Qualifikation eines Gesichts-schlags als Körperverletzung. Der BGH sah ein einverständliches Zusammenwirken aller Täter zur Nötigung und bestätigte, dass ein Schlag ins Gesicht Körperverletzung darstellt. Rechtsfehler in der Bestrafung der Mitangeklagten beeinträchtigen die Verurteilung des Revisionsführers nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft kann vorliegen, obwohl nicht alle Beteiligten die tatbestandsmäßige Handlung körperlich ausführen; wer einverständlich gemeinschaftlich die Verwirklichung des Tatbestandes will und seelisch mitwirkt, ist als Mittäter anzusehen.

2

Die Anwendung von Drohungen mit Schlägen zur Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs ist rechtswidrig und erfüllt den Tatbestand der Nötigung, auch wenn der Täter an einen begründeten Anspruch glaubt.

3

Ein Schlag ins Gesicht stellt eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB dar; die Absicht, Missachtung auszudrücken, schließt die Annahme einer Körperverletzung nicht aus und kann zugleich eine Beleidigung begründen.

4

Die tatrichterliche Würdigung der Beteiligung ist im Zusammenhang des gesamten Geschehens zu betrachten; einzelne aus dem Kontext gerissene Sätze genügen nicht, um die Feststellungen der Mittäterschaft zu erschüttern.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreinergesellen Herbert ███ ████ aus █████, dort geboren am ███ 1931, wegen Nötigung und gemeinschaftlicher Körperverletzung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 1. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Die Annahme einer in Mittäterschaft gemeinsam mit den Mitangeklagten ███████ und ████████ begangenen Nötigung (Vergehen nach § 240 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist ███████ dem Opfer der Nötigung, dem bisherigen Zechgenossen ██████, als erster auf die Straße gefolgt, als dieser vor seiner mit Drohungen begleiteten Forderung, sich an der gemeinsamen Zeche mit einem weiteren Beitrag zu beteiligen, aus der Gastwirtschaft entwich und den Heimweg suchte. ███████ ist es auch gewesen, der auf der Straße ██████, nachdem er ihn eingeholt hatte, an der Jacke festhielt, mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und die Hergabe von zunächst 5,-- DM forderte, ihn auch mit dem Knie gegen die Hoden stieß und zuletzt, nachdem ██████ bereits die geforderten 5,-- DM gegeben hatte, noch weitere 10,-- DM verlangte und auch erhielt. ███████ war demnach der führende Teil in der Auseinandersetzung mit ██████. Indessen ergeben die allerdings sehr knappen Ausführungen des Urteils, dass auch der Beschwerdeführer und ████████ an dieser „Auseinandersetzung“ mit ██████ teilnahmen und dass sie ebenfalls wollten, dass ██████ noch einen Beitrag zur gemeinsamen Zeche leiste. Sie hatten sich schon in der Gastwirtschaft, ebenso wie ███████, darüber geärgert, dass ██████ außer den anfangs beigesteuerten 1,75 DM keinen weiteren Betrag zur Verfügung stellen wollte. Sie kamen zu dem Wortwechsel zwischen ███████ und ██████ auf der Straße hinzu und sahen, wie ███████ ihn schlug.

███████ nahm die 5,-- DM, die ██████ unter dem Druck der Einschüchterungen herausgab, an sich. Der Beschwerdeführer gab ██████ auf Grund einer Berechnung seines Anteils einen zwischen 2,-- und 3,-- DM liegenden Betrag zurück, nachdem dieser die weiter geforderten 10,-- DM hergegeben hatte. Das Landgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Anwesenheit das „Treiben“ des ███████ unterstützt und dass der Beschwerdeführer sich ebenfalls an der Erlangung des Geldes beteiligt und die durch ███████ begangenen Einschüchterungsversuche und Tätlichkeiten gebilligt habe. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann danach als Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, dass alle drei Angeklagten einverständlich durch Drohung mit Schlagen den ██████ dazu nötigen wollten, ihnen als Beitrag zu der gemeinsamen Zeche weiteres Geld zu geben, dass der Beschwerdeführer und ████████ zur gemeinsamen Ausführung dieses Vorhabens dadurch beitrugen, dass sie sich zu dem die Auseinandersetzung mit Wort und Tat führenden ███████ gesellten und dadurch zum Ausdruck brachten, sie stünden hinter ihm und machten sich seine Forderung zu eigen, dass sie dadurch ███████ in seinem Angriffswillen stärkten und bei ██████ den Eindruck erweckten, er habe von allen drei Angeklagten Tätlichkeiten zu erwarten, wenn er ihrer Forderung auf Hergabe von Geld nicht nachkomme, sowie, dass ██████ unter diesem Eindruck tatsächlich den verlangten Betrag hergegeben hat.

Das Landgericht hat zugunsten der Angeklagten angenommen, sie seien der Überzeugung gewesen, gegen ██████ einen begründeten Anspruch auf Leistung eines weiteren Beitrags zur gemeinsamen Zeche gehabt zu haben. Gleichwohl ist die Anwendung der Drohung mit Schlagen zur Durchsetzung dieses Anspruches rechtswidrig. Ihr Verhalten verwirklicht also den Tatbestand der gemeinschaftlich verübten Nötigung (§§ 240, 47 StGB). Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die tatrichterlichen Feststellungen. Insbesondere ist ihre Auffassung unzutreffend, das Landgericht stütze die Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers nur darauf, dass er das Verhalten des ███████ gebilligt habe. Damit reißt sie einen einzelnen Satz aus den Urteilsausführungen heraus. Der Tatanteil des Beschwerdeführers kann jedoch nur dann zutreffend gewürdigt werden, wenn sein Verhalten im Zusammenhang des gesamten Geschehens und in seiner Beziehung zu dem Verhalten der Mitangeklagten betrachtet wird. Insoweit ist die Revision also unbegründet.

2.) Die gemeinschaftliche Körperverletzung, die nach dem Urteil der Beschwerdeführer in Tateinheit mit der Nötigung begangen hat, findet das Landgericht in einem Schlag, den er dem ██████ während der Auseinandersetzung ins Gesicht gab. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer dem ██████ diesen Schlag nicht versetzt, um damit der Forderung auf Hergabe von Geld Nachdruck zu verleihen, sondern um seine Siege wieder zu erlangen, in deren Besitz er ██████ irrtümlich wähnte. Die Revision meint, es bleibe dabei offen, ob der Beschwerdeführer dem ██████ Schmerz habe zufügen oder nur seine Missachtung ausdrücken wollen. Im letzteren Falle liege nur eine tätliche Beleidigung nach § 185 StGB vor, nicht aber eine Körperverletzung. Diese Ansicht ist ersichtlich rechtsirrig. Ein Schlag ins Gesicht ist eine körperliche Misshandlung, also eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB. Dass der Beschwerdeführer sich bewusst gewesen ist, mit dem Schlag ██████ körperlich zu misshandeln, ist nach Lage der Sache nicht zweifelhaft. Verfolgte er damit, was sehr wohl denkbar ist, zugleich das Ziel, Missachtung auszudrücken, so wäre der Schlag gleichzeitig eine tätliche Beleidigung, hätte aber nicht auf eine Körperverletzung zu sein. Es läge alsdann Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung vor. Dass der Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung geprüft worden ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Zweifel könnten dagegen bestehen, ob der Angeklagte sich der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Zum Tatbestand des § 223a StGB gehört, dass mindestens zwei Personen eine Körperverletzung als Mittäter – das heißt auf Grund gegenseitigen Einverständnisses – begehen. Das Landgericht nimmt nur bei dem Beschwerdeführer eine gemeinschaftliche Körperverletzung an. Den Mitangeklagten ███ hat es nur der einfachen Körperverletzung für schuldig befunden, ████████ nur wegen Nötigung verurteilt. Das ist jedoch nicht auf einen Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen, sondern auf eine rechtsfehlerhafte Würdigung der von ███████ begangenen Tätlichkeiten zurückzuführen. Zwar ist es denkbar, dass zwei Personen auf eine dritte einschlagen, ohne dabei in Mittäterschaft zu handeln. Demnach wäre es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Schlag gegen ██████ nicht im Einverständnis wenigstens mit ███ geführt hätte. Andererseits schließt die Verschiedenheit des verfolgten weiteren Zweckes die Mittäterschaft nicht aus. Denn die hierfür vorausgesetzte Einverständlichkeit und Gemeinschaftlichkeit des Wollens und Ausführens bezieht sich nur auf die Verwirklichung des Tatbestandes. Der Annahme einer gemeinschaftlichen Körperverletzung steht deshalb der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schlag ██████ zur Herausgabe der in seinem Besitz gewähnten Siege, ihn dagegen mit seinen Schlägen zur Hergabe von Geld veranlassen wollte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen bestand zwischen den drei Angeklagten Einverständnis darüber, dass ██████ durch Drohung mit Schlägen zur Hergabe von Geld bestimmt werden sollte. ███████ verlieh dieser Drohung durch Misshandlung ██████ Nachdruck. Die gesamten Umstände lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass diese von ███████ begangenen Misshandlungen als Mittel der gemeinschaftlichen Nötigung von den drei Angeklagten einverständlich gewollt waren. Damit ist bereits der Tatbestand der gemeinschaftlichen Körperverletzung von allen drei Angeklagten verwirklicht, ganz unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer und ████████ ebenfalls auf ██████ eingeschlagen haben. Als Mittäter verantwortlich ist nicht nur derjenige, der die tatbestandsmäßige Handlung ganz oder doch zum Teil selbst ausführt, im Falle des § 223a StGB also nicht nur derjenige, der selbst Schläge austeilt, sondern jeder, der an der Ausführung der einverständlich gewollten Tat irgendwie, sei es auch nur seelisch, mitwirkt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung ist daher auch dann begründet, wenn man den Schlag, den er dem ██████ versetzt hat, nicht berücksichtigt. Nach den gesamten Umständen ist es jedoch nicht zweifelhaft, dass auch dieser Schlag ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu der von allen drei Angeklagten verübten gemeinschaftlichen Körperverletzung war. Zwar hat das Landgericht nicht erkannt, dass auch ███████ und ████████ sich der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben; dieser Rechtsfehler beschwert aber den Angeklagten nicht.

Nach allem ist die Revision unbegründet.

KirchnerKraussBaldus
KoenigerBusch
Revision verworfen: Nötigung und gemeinschaftliche Körperverletzung bestätigt — Themis