BGH: Freispruch bei Betrug mangels nachgewiesenem Vermögensschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 105/51
- Datum
- 27.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB setzt voraus, dass eine Täuschung kausal eine Vermögensverfügung bewirkt, die zu einem Vermögensschaden führt.
Bei wechselseitigen, erfüllten Kaufverträgen ist Vermögensschaden danach zu beurteilen, ob das Vermögen des Getäuschten infolge des Vertragsabschlusses objektiv einen geringeren Wert hat als zuvor.
Der Wert der Gegenleistung ist grundsätzlich objektiv nach sachlichen Gesichtspunkten zu ermitteln; die subjektive Einschätzung des Käufers genügt nicht für die Annahme eines Vermögensschadens.
Ein vorzeitiger Erwerb von langlebigen, geringwertigen Gebrauchsgegenständen begründet nur dann einen Vermögensschaden, wenn objektive Nachteile (z. B. Verderb, Wertminderung) nachgewiesen sind.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt D. aus █████, geboren am █████ ebenda, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das gegen ihn und die Mitverurteilte Lieselotte K. erlassene Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. August 1951 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte stellte als Leiter der Studentenhilfe des Schauspielstudios Hagen i. W. der seinerzeitigen Mitangeklagten K. und drei weiteren Personen Ausweise des Studentenschnelldienstes aus. Außerdem überließ er ihnen die für den Schnelldienst verbilligt bezogenen Rasierklingen zum Selbstkostenpreis.
Die vier Abnehmer verkauften unter Vorzeigen der Ausweise eine Anzahl der Klingen um 16 Pfennige je Stück an Einzelabnehmer.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.
Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
Er bestreitet die Vornahme von Täuschungshandlungen durch die Verkäufer, den Ursachenzusammenhang zwischen der Aushändigung der Ausweise und einem etwaigen betrügerischen Vorgehen der Verkäufer, ferner einen Vermögensschaden der Erwerber.
Das Landgericht ist der Meinung, der Briefkopf der vom Angeklagten ausgegebenen Ausweise deute darauf hin, dass deren Inhaber Hochschüler oder sonstige Studierende seien, die für einen Hilfsfonds zugunsten solcher Personen arbeiteten. Ob der Begriff der „sonstigen Studierenden“ nicht auch Schauspielschüler umfasst, darüber äußert sich das Urteil nicht ausdrücklich. Infolgedessen gibt die darin enthaltene Bemerkung, die Käufer, denen Ausweise vorgelegt worden seien, hätten sich über die Studenteneigenschaft der Verkäufer geirrt, zu Bedenken darüber Anlass, ob wirklich eine Täuschung erfolgt ist.
Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann. Dessen weitere Ausführungen, bei genauer Formulierung der Ausweise hätte jeder Kaufinteressent, ohne getäuscht worden zu sein, sich entschließen können, ob er kaufen wolle oder nicht, sind unklar. Sie lassen Zweifel darüber offen, ob damit der Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung und der Vermögensverfügung bejaht werden sollte. Jedenfalls sind sie nicht geeignet, die für den Tatbestand des Betruges erforderliche Feststellung zu ersetzen, die Käufer seien durch unrichtige Angaben der Verkäufer über ihre Eigenschaft als Studierende und über ihre Tätigkeit zugunsten des Hilfsdienstes irregeführt und dadurch zum Kauf bestimmt worden.
Es kommt indes auch darauf nicht entscheidend an, weil ein anderes wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils fehlt.
Da es sich bei den hier abgeschlossenen Geschäften um gegenseitige Verträge, nämlich beiderseits erfüllte Kaufverträge handelt, bedarf die Frage der Vermögensbeschädigung einer genauen Prüfung. Sie beantwortet sich danach, ob das Vermögen des Getäuschten infolge des Vertragsabschlusses einen geringeren Wert hat als vorher (RGSt 76, 49). Es kommt insbesondere auf den Wert an, den die Gegenleistung für den getäuschten Vertragsteil hat. Dieser ist grundsätzlich nach sachlichen Gesichtspunkten zu ermitteln ohne Rücksicht darauf, wie der irregeführte Vertragsteil ihn einschätzt. Das ist in dem angefochtenen Urteil nicht beachtet.
Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die dort gezogenen Schlüsse nicht.
Der Ansicht des Erstrichters, der Vermögensschaden sei durch die Vorlage der Ausweise entstanden, weil die Abnehmer dadurch veranlasst worden seien, früher als vorgesehen zu kaufen, kann nicht beigetreten werden. Es kann wohl Fälle geben, in denen ein Kauf zur Unzeit für den Käufer einen Vermögensschaden mit sich bringen kann. Das könnte z. B. bei verderblicher Ware der Fall sein, wenn über deren Haltbarkeit Falsches vorgespiegelt worden wäre. So liegt aber die Sache hier nicht; eine Verschlechterung der Rasierklingen tritt im Falle ordnungsmäßiger Lagerung nicht ein. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens werden sie in der Regel nicht nach dem jeweiligen für kurze Zeit berechneten Bedarf angeschafft, sondern meist oder häufig bis zu einem gewissen Grad auf Vorrat.
Bei dem mäßigen Preis der Klingen und dem Fehlen jeden Anhalts für deren Verschlechterung im Falle einer ordnungswidrigen Aufbewahrung durch den Käufer ist nicht ersichtlich, inwiefern hier durch deren vorzeitigen Erwerb ein Vermögensschaden eingetreten sein soll. Zu diesem ausschlaggebenden Gesichtspunkt sagt das Urteil nichts. Vielmehr stellt es den Gleichwert der Rasierklingen mit dem dafür bezahlten Kaufpreis fest.
Rechtsirrig ist die Annahme des Landgerichts, es könne außer Betracht bleiben, dass „die gekaufte Klinge ein Äquivalent für 16 Pfg., den Kaufpreis“ darstelle. Es kommt im Gegenteil gerade darauf entscheidend an, ob der Wert des Käufervermögens durch den Kaufabschluss geringer geworden ist. Da der Erstrichter das ausdrücklich verneint, kann von einem auf Täuschung und der dadurch bewirkten Verfügung beruhenden Vermögensschaden keine Rede sein.
Im Hinblick darauf kommt auch der Ausstellung der Ausweise durch den Angeklagten, die übrigens nur vom 12. bis 31. März 1950 galten, keine strafrechtliche Bedeutung zu.
Weitere Feststellungen zuungunsten des Angeklagten können nach der Sachlage nicht in Betracht kommen. Infolgedessen war unter Urteilsaufhebung auf Freisprechung zu erkennen, § 354 Abs. 1 StPO.
Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auf die Mitangeklagte K., obschon sie gegen das auch sie betreffende Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, auszudehnen, da ihre Verurteilung auf derselben Gesetzesverletzung beruht.
| Krauss | Koeniger | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |