Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung – Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/55
Datum
10.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei in fünf Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt; die Revision richtete sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt den Teil des Urteils auf, der die Bewährung versagte, weil die Anrechnung der Untersuchungshaft die Bewilligung nicht grundsätzlich ausschließt, wenn die Strafe den in § 23 StGB gesetzten Rahmen nicht überschreitet. Mangels hinreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 23 StGB wird die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung von Untersuchungshaft schließt die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aus, soweit die gesamte verhängte Strafe den in § 23 StGB gezogenen Strafrahmen nicht überschreitet.

2

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bedarf hinreichender tatrelevanter Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 23 StGB, damit eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

3

Kann das Revisionsgericht nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung von der Bewährung Gebrauch gemacht hätte, hat es die Sache zur erneuten Entscheidung und Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine Revision, die sich ausschließlich auf die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, kann zur teilweisen Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung nur hinsichtlich dieses Entscheidungsaspekts führen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 26. August 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus Ho, den Rohproduktenhändler Martin ████, dort geboren ███ █████, wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident: Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit über eine Strafaussetzung zur Bewährung entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und diese in gültiger Weise auf die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.

Die Revision hat Erfolg.

Das Landgericht hat die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung für unzulässig gehalten, weil dem Angeklagten die über fünf Monate dauernde Untersuchungshaft angerechnet worden und die Strafe daher teilweise verbüßt sei.

Diese Ansicht der Strafkammer ist rechtsirrig. Die Anrechnung von Untersuchungshaft schließt die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung für den Rest der Strafe dann nicht aus, wenn – wie hier – die ganze Strafe den in § 23 StGB festgesetzten Strafrahmen nicht überschreitet (BGHSt 6, 391).

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann daher nicht aufrechterhalten werden. Da das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob sich das Landgericht hier, wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung für zulässig gehalten hätte, zur Gewährung der Strafaussetzung entschlossen haben würde, und hinreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 23 StGB nicht getroffen worden sind, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache muss daher zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

KoenigerGlanzmannWirtzfeld
BuschWiefelsDr.
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