Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall von KRG Nr. 10 nach Aufhebung; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/50
Datum
19.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagten gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit prüfte der BGH Schuldspruch und Strafe. Er verwarf unzulässig begründete Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 StPO). Sachlich-rechtlich entfiel die Verurteilung nach KRG Nr. 10, weil dieses in der britischen Zone ab 1.9.1951 aufgehoben war. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Totschlag blieb bestehen; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 kann nach dessen Aufhebung für das betroffene Gebiet keinen Bestand haben; der Schuldspruch ist insoweit zu ändern.

2

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie die verletzte Verfahrensvorschrift nicht bezeichnet und die den Mangel begründenden Tatsachen nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Weise darlegt.

3

Die Rechtswidrigkeit einer behaupteten Vollstreckung eines Todesurteils ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Ausführung so weit von einer rechtmäßigen Vollstreckung entfernt ist, dass ein Rechtsanspruch auf die Tötung nicht in Betracht kommt.

4

Zur Mindestform einer rechtmäßigen Vollstreckung gehört, dass dem Betroffenen vor der Vollziehung mitgeteilt wird, dass und aufgrund welchen Urteils die Vollstreckung erfolgt; fehlt dies, ist die Tötung rechtswidrig.

5

Auf § 47 Abs. 1 StGB kann sich ein Untergebener nicht berufen, wenn ihm keine bindenden Einzelweisungen zur Art und Weise der Tatausführung erteilt waren und er selbst für ordnungsgemäße Weisungen an Ausführende verantwortlich war.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 22. Oktober 1949

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1.) den ehemaligen Kriminalassistenten der Grenzpolizei ███ ████████████████████, jetzt Hilfsarbeiter Karl-Heinz ████, geboren am ██ ████ ██ ██,

2.) den ehemaligen Kriminalassistenten der Grenzpolizei ██ ███████, jetzt Obersekretär Georg ███, geboren am ██ ██ ██ in █████,

3.) den ehemaligen SS-Obersturmbannführer und ███████ ███ ██ ███████, jetzt in Strafhaft,

4.) den ehemaligen SS-Standartenführer, jetzt Dolmetscher ████ ██, geboren am ████ ██ ██ in █████,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ███ und ███ ██ wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 22. Oktober 1949, soweit es diese Angeklagten betrifft, auf die Revision der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten ██ und ███ ██ nur hinsichtlich der Angeklagten ██ und ███ ██

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,

b) im Strafausspruch aufgehoben,

im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Die weitere Verhandlung und Entscheidung über die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten ████████ zu erstattenden notwendigen Auslagen zu entscheiden.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 49 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach KRG Nr. 10 zu vier Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust, ███ zu drei Jahren Gefängnis, ███ zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie ███ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil wenden sich mit der Revision die Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft. Diese jedoch unter Beschränkung auf die Angeklagten █████ ██ und ███ ██. Sämtliche Rechtsmittel erheben die Sachbeschwerde. Die Angeklagten ██ und ███ ██ rügen ferner die Verletzung des Verfahrensrechts.

Die Revisionen sind nur teilweise begründet.

Die von den Angeklagten ███ und ███ ██ erhobenen Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise begründet. Die Behauptung, die Feststellungen des Urteils deckten sich nicht mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung oder gäben dieses nicht vollständig wieder, kann keine Beachtung finden, da sie durch eine Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll nicht bewiesen werden kann. Vielmehr unterliegt der Inhalt des Urteils unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Dass aber die im Urteil enthaltenen Feststellungen in verfahrensrechtlich zu beanstandender Weise getroffen worden seien, haben die Revisionen nicht dargetan. Sie bezeichnen auch nicht eine einzige Verfahrensvorschrift, die nach ihrer Ansicht verletzt worden sein soll. Was sie anführen, ist in der Hauptsache nichts anderes als ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Ein solches Vorbringen bildet jedoch keine der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechende Begründung einer Verfahrensrüge.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht sind die Revisionen der Angeklagten insoweit gerechtfertigt, als sie gegen ihre Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gerichtet sind. Nachdem in der britischen Besatzungszone durch die Verordnung Nr. 234 des britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl. S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 das Kontrollratsgesetz Nr. 10 aufgehoben worden ist, fällt die Verurteilung der Angeklagten aus diesem Gesetz weg.

Dagegen muss den Revisionen der Angeklagten der Erfolg im Übrigen versagt bleiben, soweit sie im Rahmen der Revisionen den Schuldspruch angreifen. Entgegen der Ansicht der Revisionen begegnet die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag keinen rechtlichen Bedenken.

Die Ausführungen der Revisionen hierzu bewegen sich weitgehend auf dem ihnen verschlossenen tatsächlichen Gebiet und können deshalb keine Berücksichtigung finden.

Darauf, ob der Oberbürgermeister Opf. ████████ feindlich gesinnt war oder ob aus sonstigen Gründen gegen ihn ein Todesurteil, etwa wegen Landesverrats, hätte ergehen können, kommt es, wie die Revisionen selbst hervorheben, nicht an. Denn das Schwurgericht ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese an das Vorliegen eines Todesurteils gegen Opf. ████████ geglaubt haben. Die Ausführungen der Revisionen hierzu verdienen daher insoweit einer Erörterung nicht.

Ihre Einwendungen, die sich gegen die Annahme der Rechtswidrigkeit des Vorgehens gegen Opf. ████████ richten, können durch das Schwurgericht nicht widerlegt werden. Das Schwurgericht hat die Rechtswidrigkeit der Tötung Opf. ████████ zutreffend deshalb bejaht, weil einmal die Vollstreckung des Todesurteils eines deutschen Gerichts in sachlicher und örtlicher Hinsicht nicht in seine Zuständigkeit gefallen sei und zum anderen, weil die Art und Weise, wie bei der „Vollstreckung“ vorgegangen worden sei, von der Ausübung einer rechtmäßigen Vollstreckung so weit entfernt gewesen sei, dass auch deshalb den Angeklagten gegen Opf. ████████ jeder Rechtsanspruch ermangelt habe. Schon der letzte Gesichtspunkt trägt die Feststellung des Schwurgerichts, die Tötung Opf. ████████ sei rechtswidrig gewesen.

Zutreffend hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen hervorgehoben, dass, von allem anderen abgesehen, auf jeden Fall vor der Vollstreckung des Todesurteils dem Verurteilten hätte mitgeteilt werden müssen, dass es sich um die Vollstreckung eines gegen ihn ergangenen Urteils handele. Das Todesurteil gegen Opf. ████████ war, wenn überhaupt ein solches vorlag, in Abwesenheit des Verurteilten verhängt worden. Ihm sei daher in dem als möglich unterstellten Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden, da eine solche Möglichkeit, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, zu damaliger Zeit in Anbetracht der durch den Krieg bedingten Verhältnisse nicht gegeben war. Er hätte daher vor der Vollziehung des Urteils auf jeden Fall darüber unterrichtet werden müssen, dass gegen ihn ein Urteil erlassen sei und dass es nunmehr vollstreckt werde. Die Meinung des Schwurgerichts, dass an dieser Form der Vollstreckung trotz der Vereinfachungen des Strafverfahrens und insbesondere des militärischen Strafverfahrens im Laufe des Krieges bis zuletzt festgehalten worden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

An diesem Erfordernis hat es hier nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Schwurgerichts gefehlt. Danach hat der die Tat unmittelbar ausführende Leutgeb ███ durch einen Schuss in die linke Brust Opf. ████████ getötet, ohne zuvor eine Mitteilung über die Vollstreckung eines Todesurteils gemacht zu haben. Soweit sich die Revisionen gegen diese Feststellung des Urteils wenden, sind ihre Ausführungen tatsächlicher Art und können deshalb in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden.

Das Schwurgericht hat schon wegen der Art der Vollstreckung der Tötung Opf. ████████ diese zutreffend als Durchführung eines rechtswidrigen Unternehmens bezeichnet. Zu den weiteren vom Schwurgericht herangezogenen Gesichtspunkten, die Vollstreckung des Todesurteils sei in einem Gebiet vollzogen worden, in dem die deutsche Staatsgewalt zu jener Zeit aufgehoben worden sei, kommt es daher nicht an. Infolgedessen bedürfen die Ausführungen der Revisionen darüber, ob die Auffassung des Schwurgerichts insoweit völkerrechtlichen Grundsätzen entspreche oder nicht, keiner Erörterung und können auf sich beruhen.

Dass die Angeklagten, soweit sie verurteilt sind, die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung des (angeblichen) Todesurteils erkannt haben, hat das Schwurgericht ebenso rechtsirrtumsfrei dargetan wie die sonstigen Voraussetzungen zur inneren Tatseite.

Bezüglich des Angeklagten ███ ist im Urteil festgestellt, dieser habe es bewusst unterlassen, an die anweisenden Stellen einen ordnungsmäßigen Vollzug des Todesurteils zu geben, obwohl ihm die gesamte Durchführung des Unternehmens übertragen worden sei. Inwiefern hier ein grober Denkfehler des Schwurgerichts vorliegen soll, wie die Revision des Angeklagten Gutonhorger behauptet, ist nicht ersichtlich.

Dasselbe gilt von den Angeklagten ███████████ ██ ███, von denen das Schwurgericht als erwiesen annimmt, sie hätten neben der Ausführung die Unterzeichnung der an dem Unternehmen beteiligten Personen zugezählt und hätten trotzdem bei ihnen keine Weisungen über die Vollstreckung des „Todesurteils“ gegeben, obwohl es auch ihre Sache gewesen wäre, diese mit den Forderungen eines rechtmäßigen Strafverfahrens in Einklang zu bringen. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe so mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Schwurgericht den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt habe. Was die Revision hierzu vorbringt, enthält in wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und ist deshalb unbeachtlich.

Schließlich ist hinsichtlich der Angeklagten ██████ ███ ██ im Urteil dargetan, auch diese hätten das Rechtswidrige des Vorgehens gegen Opf. ████████ erkannt und hätten trotzdem den weiteren Ablauf des Geschehens ermöglicht. Die Folgerung, die das Schwurgericht aus der in Urteil wiedergegebenen Äußerung des Angeklagten gegenüber ███ abgeleitet hat, ist den Gesetzen gemäß. Von den „Unterschieben“ eines dem Angeklagten nicht zukommenden Sinnes, wie zur Begründung der Revisionen der Angeklagten ███ und ███ vorgetragen wird, kann nicht die Rede sein.

Die Rüge der Revisionen der Angeklagten, das Schwurgericht habe die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB zu Unrecht angewendet, trifft nicht durch. Die Ausführungen des Urteils hierzu mögen zwar knapp gehalten sein, sie enthalten jedoch keine revisiblen Bedenken.

Die Angeklagten ████████ und ███ können sich hinsichtlich der Durchführung der Vollstreckung des Todesurteils auf den Schutz des § 47 Abs. 1 StGB schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ihnen, wie das Schwurgericht feststellt, nur die Durchführung im Allgemeinen, nicht aber über deren Art und Weise im Einzelnen bindende Weisungen erteilt waren, denen sie als Untergebene hätten nachkommen müssen. Ihnen lag es vielmehr ob, die an dem Unternehmen unmittelbar beteiligten Personen, darunter die Angeklagten ███ und ███, mit den entsprechenden Weisungen zu versehen, was sie jedoch unterlassen haben.

Bezüglich der Angeklagten ██████ ███ ██ ist in den Urteilsgründen dargelegt, beiden Angeklagten sei klar gewesen, dass es nicht darauf ankomme, sondern allein darauf, ein Todesurteil zu vollstrecken, auf den Oberbürgermeister von Aachen bei einer sich bietenden Gelegenheit „anzulegen“. Das Schwurgericht hat in hinreichend deutlicher Weise den Rechtsbegriff der Beihilfe zum Ausdruck gebracht, den Angeklagten sei bekannt gewesen, dass der ihnen erteilte Befehl bei der Art der Ausführung („anzulegen“) eine strafbare Handlung, nämlich ein Verbrechen, bedeute. Wenn das Schwurgericht daher die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 StGB als gegeben erachtet hat, so kann hierin ein Rechtsfehler nicht gefunden werden.

Ein solcher liegt auch nicht darin, dass das Schwurgericht das Vorliegen des Tatbestandes des § 52 StGB oder des § 54 StGB als entscheidend angesehen hat.

Die insoweit erhobenen Angriffe der Revisionen scheitern an der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Urteils, bei keinem der Angeklagten sei das Vorliegen einer der in den §§ 52, 54 StGB umschriebenen Zwangslage erwiesen. Damit wird jede Prüfung und Erörterung der Ausführungen der Revisionen darüber, ob die Angeklagten sich der angeblichen Zwangslage nicht hätten entziehen können, überflüssig.

Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum zuungunsten der beiden Angeklagten erkennen. Soweit diese des Verbrechens gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden worden sind, muss ihre Verurteilung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin der dieser gemäß § 301 StPO zukommenden Wirkung unterliegen.

Da die hierdurch notwendig werdende Änderung des Schuldspruchs von hier aus vorgenommen werden kann, führt die Revision der Staatsanwaltschaft ebenso wie die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ███ ██ nur zu einer Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Übrigen sind auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten ██████████ ██ im vollen Umfang aufzuheben.

Kirchner Baldus Scharpenseel Koeniger

zugleich für den Bundesrichter Krauss, der durch Krankheit am Unterschreiben verhindert ist.

BGH: Wegfall von KRG Nr. 10 nach Aufhebung; Strafausspruch aufgehoben — Themis