Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 104/93
Datum
07.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB versagte. Der BGH gab der Revision insoweit statt, weil das Landgericht möglicherweise einen zu strengen, vor der Gesetzesänderung geltenden Maßstab angelegt hatte. Unklar blieb, ob die Kammer die Möglichkeit berücksichtigte, dass die Summe durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe besondere Umstände ergeben kann. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 56 Abs. 2 StGB ermöglicht bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

2

Der Tatrichter hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB den heute geltenden Wortlaut zugrunde zu legen; die Anwendung eines früheren, strengeren Maßstabs rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB können sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe ergeben; es ist nicht erforderlich, dass sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit jeweils eigenständig besondere Umstände vorliegen.

4

Wenn aus der Urteilsbegründung ersichtlich ist, dass der Tatrichter einen zu strengen Maßstab angelegt oder die Reichweite der Gesamtwürdigung verkannt haben könnte, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 104/93 vom 7. April 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██, Selahattin ██ in Me Ke (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 7. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. November 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB versagt und hierzu ausgeführt:

§ 56 Abs. 2 StGB setzt insoweit voraus, dass in der Person des Verurteilten und in der Tat besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen können. Die Kammer konnte aber keine besonderen Umstände in der Person des Angeklagten und in der Tat feststellen, die es rechtfertigen würden, die ein Jahr übersteigende Strafe noch zur Bewährung auszusetzen (UA S. 20). Diese Formulierung lässt besorgen, dass es seiner Beurteilung den Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt hat, der vor dem Inkrafttreten des 23. StrÄndG gegolten hat. Nach der heute geltenden Fassung des § 56 Abs. 2 StGB kann bei einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden, „wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen“. Mit der Neufassung hat sich zwar an der bisherigen Auslegung dieser Vorschrift nichts geändert, weil der Gesetzgeber damit der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 10/2710 S. 10/11), doch kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei seiner Beurteilung einen dieser Auslegung nicht entsprechenden zu strengen Maßstab angelegt hat. Es ist insbesondere unklar, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann und dass es nicht erforderlich ist, dass jeweils in der Tat sowie – getrennt davon – in der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, m. w. Nachw.).

Rissing-van SaanRufBlauth
ZschockeltWinkler
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