Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruchänderung zu unterlassener Hilfeleistung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 104/85
Datum
10.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach einen Besucher in die Brust, brachte ihn bewusst vor die Tür und überließ ihn seinem Schicksal. Das Landgericht verurteilte wegen versuchter Aussetzung; der BGH hob dies auf und änderte den Schuldspruch in Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c StGB). Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen versuchter Aussetzung (§§ 221 Abs. 1, 3, 22 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Vorsatz hat, durch Ortsveränderung die Person in eine Lage zu bringen, in der sie an Leib oder Leben gefährdet ist; bloßes Bewusstsein der Hilfsbedürftigkeit genügt nicht.

2

Der strafbare Versuch (§ 22 StGB) liegt nur vor, wenn dem inneren Tatvorsatz ein fehlender objektiver Tatbestand gegenübersteht; fehlen hierfür zureichende tatsächliche Feststellungen, kann der Tatzusammensetzungserfordernis nicht bejaht werden.

3

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ist gegeben, wenn bei Vorliegen eines Unglücksfalls erkennbare erforderliche Hilfe unterlassen wird; die Pflicht besteht auch bei Verletzungen aus Notwehr oder wenn die Hilfe sich als vergeblich erweist, es sei denn, die Hilfe ist von vornherein offensichtlich nutzlos (z. B. bereits eingetretenes Leben).

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn nach den getroffenen Feststellungen keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Änderung das Verteidigungsrecht des Angeklagten nicht beeinträchtigt (vgl. Erwägung zu § 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 27. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 104/85 in der Strafsache gegen den Kesselwärter und Heizer Hans Klaus B. aus ██ ██, geboren am ██████ 1958 in ██, wegen unterlassener Hilfeleistung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████████ als Verteidiger – in der Verhandlung –, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. September 1984 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) verurteilt wird; 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte hat nach einer Auseinandersetzung in seiner Wohnung dem später verstorbenen Karl-Heinz ████████ mit einem Küchenmesser einen mit allen Kräften geführten gezielten Stich in die linke Brustseite versetzt. Dabei handelte der Angeklagte, der sich darüber klar war, dass ███████ durch den Stich tödlich verletzt werden könnte und diesen Erfolg billigend in Kauf nahm, in Notwehr. Die Verletzung ████████ war tödlich. Auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe hätte er keine Überlebenschance gehabt. Da der Angeklagte vor seinen Familienangehörigen verheimlichen wollte, dass er einen männlichen Besucher mit in die Wohnung genommen hatte, entschloss er sich, den Verletzten aus der Wohnung zu schaffen, ihn am Straßenrand abzulegen und dort seinem Schicksal zu überlassen. Bei Ausführung seines Vorhabens – es war etwa 2.00 Uhr morgens – bemerkte er, dass ███████ noch lebte und dass er dringend ärztlicher Hilfe bedurfte.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich der Angeklagte weder eines vorsätzlichen noch eines fahrlässigen Tötungsdelikts schuldig gemacht habe. Es hat ihn aber wegen versuchter Aussetzung (§§ 221 Abs. 1 und Abs. 3, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II. Die vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene und in der Rechtslehre umstrittene Frage, ob eine versuchte Aussetzung gemäß §§ 221 Abs. 3, 22 StGB bei nicht erfülltem Grundtatbestand (§ 221 Abs. 1 StGB) überhaupt strafbar ist (vgl. dazu Jahnke in LK § 221 StGB Rdn. 25; Schroeder in LK § 18 StGB Rdn. 37 ff.; Schönke/Schröder/Cramer § 18 StGB Rdn. 8 ff.; Lackner § 18 StGB Anm. 5; Dreher/ Tröndle § 18 StGB Rdn. 4; Rudolphi in SK § 18 StGB Rdn. 7; Horn in SK § 221 StGB Rdn. 18; Ulsenheimer GA 1966, 257, 269; Hirsch GA 1972, 75; Wolter JuS 1981, 168, 179; Kühl JuS 1981, 193, 196; auch Stree GA 1960, 283, 294) bedarf auch hier keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn man von einer Strafbarkeit wegen versuchter Aussetzung ausgeht, vermögen die getroffenen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht zu rechtfertigen.

Kennzeichnend für einen strafbaren Versuch gemäß § 22 StGB ist, dass der vollständigen Erfüllung des subjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein Mangel im objektiven Tatbestand gegenübersteht. Die Strafbarkeit wegen versuchter Aussetzung in der ersten hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative würde daher voraussetzen, dass der Täter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, er werde eine der in § 221 Abs. 1 StGB genannten Personen durch Ortsveränderung in eine Lage verbringen, in der sie an Leib oder Leben gefährdet ist, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Der Täter muss also in sein Bewusstsein aufgenommen haben, dass die Ortsveränderung zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des

Hilfsbedürftigen führen werde (vgl. Jahnke in LK § 221 StGB Rdn. 22 und 9). Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer war sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt zwar bewusst, dass ███ schwer verletzt war und dringend ärztlicher Hilfe bedurfte (UA S. 27 f). Doch besagt dies nichts darüber, ob er ███ in eine weniger gesicherte Lage bringen wollte. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung mitgeteilte Auffassung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe die von ihm „zweifellos als möglich erkannte Verschlechterung des Zustandes seines Opfers billigend in Kauf genommen“ und er habe „eine Verschlechterung der Lage und des Gesundheitszustands“ billigend einkalkuliert (UA S. 61), findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Dass der Angeklagte gerade durch die Ortsveränderung eine Verschlechterung des Zustandes von ██████ bewirken oder diesen Erfolg billigend in Kauf nehmen wollte, versteht sich auch nicht von selbst. Dagegen spricht vielmehr, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, der „Verletzte (werde) vor der Haustür von anderen Personen aufgefunden und der ärztlichen Behandlung zugeführt“, für nicht widerlegt angesehen hat (UA S. 62). Die Verurteilung wegen versuchter Aussetzung kann daher keinen Bestand haben.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Die von ████ erlittene schwere Verletzung stellt einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB dar, der den Angeklagten verpflichtete, Hilfe zu leisten. Hilfe war auch, für den Angeklagten erkennbar, erforderlich (BGHSt 1, 266; 14, 213; 17, 166). Die Hilfeleistungspflicht entfiel nicht deshalb, weil der Unglücksfall auf eine Notwehrhandlung des Angeklagten zurückzuführen war (BGHSt 23, 327, 328) oder weil Karl-Heinz ███████ auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe keine Überlebenschance mehr gehabt hätte. Einem Verunglückten muss selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sich aus der Rückschau die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar, die Hilfe sich letztlich als vergeblich erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden; dies ist der Fall, wenn der Tod des Opfers bereits eingetreten ist (BGHSt 14, 213, 216; 32, 367, 381). Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

SchmidtZschockeltDetter
RußKutzer
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