Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen unzureichender Feststellungen zu Täterpersönlichkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 104/79
Datum
25.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision seine Verurteilung wegen Hehlerei und den Strafausspruch an. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu Vorleben sowie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach §46 StGB enthält. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind ausreichende Feststellungen zur Persönlichkeit und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu treffen; fehlen diese, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Das Revisionsgericht kann die Angemessenheit der Strafe nur überprüfen, wenn das Urteil die zur Abwägung strafschärfender und strafmildernder Umstände erforderlichen Feststellungen enthält.

3

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision insoweit Erfolg haben, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wird, ohne dass der Schuldspruch berührt sein muss.

4

Bei der Neufassung des Urteils hat die nacherkennende Strafkammer die Vorgaben des § 260 Abs. 5 StPO zu beachten, insbesondere zur vollständigen Urteilsfeststellung von Tatsachen für die Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 26. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 104/79 in der Strafsache gegen aus Mönchengladbach den Gerüstbauer Hermann ██, dort geboren am ████ 1939, wegen Hehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Nr. 2 des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. April 1979

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Urteil leidet an dem Mangel, dass es – abgesehen von der Mitteilung zweier Vorstrafen und nachteiliger Folgen der Untersuchungshaft für den Angeklagten – keine Feststellungen zu dessen Vorleben und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthält. Das wird den Anforderungen des § 46 StGB nicht gerecht. Anhand

einer derart lückenhaften Urteilsbegründung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt, insbesondere im Rahmen der gebotenen Gesamtschau von Tatumständen und Täterpersönlichkeit die strafschärfenden und strafmildernden Tatsachen rechtlich zutreffend gegeneinander abgewogen hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1978 bei Holtz MDR 1979, 105; Beschluss vom 14. März 1979 – 3 StR 41/79).

Die neu erkennende Strafkammer wird bei der Abfassung des Urteils auch § 260 Abs. 5 StPO zu beachten haben.

Dr. SchauenburgSchmidtDr. Krauth
Dr. SchubathDr. Gribbohm
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