BGH: Eingehungsbetrug beim Kredit und Geschäftsführer-Untreue (§ 81a GmbHG/§ 266 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 104/56
- Datum
- 17.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung des Vermögensschadens beim Betrug ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen; der Schaden kann bereits in einer erheblichen Vermögensgefährdung liegen.
Beim Eingehungsbetrug ist zu prüfen, ob die durch den Vertrag erlangten Ansprüche im Moment der Verfügung minderwertig oder erheblich gefährdet sind; die spätere Nichterfüllung oder erfolglose Inanspruchnahme von Sicherheiten ist hierfür nicht maßgeblich.
Bei der Darlehensgewährung ist der Wert der Rückzahlungsforderung nach der voraussichtlichen Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers zu beurteilen; minderwertige Forderungen werden nur durch realisierbare, alsbald verwertbare Sicherheiten ausgeglichen.
Übernimmt eine GmbH einen Auftrag zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, trifft das zur Ausführung berufene Organ (Geschäftsführer) aus seiner Organstellung auch gegenüber dem Auftraggeber eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.
Eine Pflichtverletzung begründet einen Vermögensnachteil i.S.d. Untreuetatbestandes bereits dann, wenn die Durchsetzung bestehender Ansprüche (z.B. auf Verkaufserlös) gefährdet oder das Vermögen durch begründete Inanspruchnahmerisiken (z.B. Gewährleistungs-/Schadensersatzansprüche Dritter) belastet wird; nachträgliche Schadenswiedergutmachung beseitigt die vollendete Untreue nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. November 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter Adam ████ aus ██, geboren am 1904 in ██, wegen Betrugs u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, ██ ██ in der Verhandlung, ██████████████, ██ ███ ███ Verkündung, Bundesanwalt █ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. November 1955 dahin geändert, dass er wegen Untreue nach § 81 GmbHG in drei Fällen, davon in Tateinheit mit Unterschlagung in einem Fall, und nach § 266 StGB verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Betrug
Der Angeklagte hat bei den Verhandlungen der Gesellschaft für rationelle ███████████████ Firma RO, Gesellschaft J.H. ROD & Co., KG, mit dem Bankhaus ███ von der eingegangenen Bankkredite ██ & Co. wegen Erhöhung des Kredits von 20.000,— DM auf 50.000,— DM führte, im Februar 1952 selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 25.000,— DM durch Täuschung über den Wert seiner Einlage erklärt und das Bankhaus dadurch zur Gewährung der beantragten Erhöhung des Kredites gegen diese Sicherheit bestimmt. In gleicher Weise bestimmte er im März 1952 durch Täuschung über den Wert der von ihm gegebenen Bürgschaft die Bank für Gemeinwirtschaft, der Firma RC selbstschuldnerisch einen Kredit in Höhe von 10.000,— DM einzuräumen. Bei neuen Verhandlungen der Firma wegen einer weiteren Erhöhung des Kredits täuschte er das Bankhaus ██ durch Mitteilung vom 17. Mai 1952 vor, dass infolge seines Eintritts als Kommanditist der Firma RC seine Einlage zugeflossen und weitere 10.000,— DM bis zum 15. Juni 1952 fließen würden, und veranlasste das Bankhaus dadurch, den Kredit auf 70.000,— DM zu erhöhen. Die Firma RO nahm die Kredite voll in Anspruch. Kurze Zeit darauf wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Die Bank für Gemeinwirtschaft fiel im Konkurs mit ihrer Forderung im vollen Umfange, das Bankhaus █████ mit 47.000,— DM aus. Erfolglos blieb der Versuch, den Angeklagten aus den Bürgschaften in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat den Angeklagten eines Betruges zum Nachteil des Bankhauses für Gemeinwirtschaft und eines fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Bankhauses ██ für schuldig erachtet. Seine Revision ist insoweit im Ergebnis unbegründet.
Die Täuschungshandlungen, der dadurch verursachte Irrtum des Getäuschten, dessen Vermögensverfügung, die Vermögensbeschädigung und der ursächliche Zusammenhang sind in dem Urteil ausreichend nachgewiesen. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensschadens der beiden Banken.
Das Landgericht ist ersichtlich der Meinung, der für den Betrug wesentliche Schaden sei erst mit der erfolglosen Inanspruchnahme des Angeklagten als Bürgen eingetreten. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Für die Feststellung, ob das Gesamtvermögen nach und infolge der Verfügung, zu der der Getäuschte durch die Täuschung veranlasst worden ist, einen geringeren Wert hat als vorher, kommt es lediglich auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. Beim Eingehungsbetrug ist deshalb zu prüfen, welche Ansprüche der Getäuschte durch den Vertrag erworben hat und ob diese Ansprüche schon im Augenblick der Vermögensverfügung minderwertig oder mindestens erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte stark herabgesetzt gewesen sind. Eine solche Gefährdung kann eine Vermögensbeschädigung darstellen.
Bei der Gewährung eines Darlehens ist der Wert der durch die Darlehenshingabe begründeten Forderung auf Rückgewähr mit dem Gegenstande des Darlehens zu vergleichen. Der wirtschaftliche Wert des Rückgewähranspruches hängt wesentlich von der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers in dem für die Rückgewähr vorgesehenen Zeitpunkte ab. Die Zahlungsfähigkeit beurteilt sich vor allem nach seiner Vermögenslage und auch der Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Wie die wirtschaftliche Lage der Firma RC enthält das Urteil zwar keine ins Einzelne gehenden Angaben. Es ist nur gesagt, dass die Verhandlungen mit der Bank für Gemeinwirtschaft infolge der schlechten Bilanz der Firma zu scheitern drohten und dass kurz nach der zweiten Erhöhung des Kredites bei dem Bankhaus ██ die ROD in Konkurs ging, der keine Quote erbrachte. Der genaue Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist nicht mitgeteilt. Dagegen wird die Minderwertigkeit der durch die selbstschuldnerische Bürgschaft erbrachten Sicherheit für den Rückgewähranspruch erörtert und festgestellt. Die Prüfung der Sicherheit wäre aber entbehrlich gewesen, wenn die Ansprüche der Banken aus den Darlehensverträgen auch ohne die gewährte Sicherheit, mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der RO sicher gewesen wären. Es kann deshalb dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, dass der Rückgewähranspruch gegen die RO für sich wirtschaftlich nicht sicher und mithin minderwertig war. Minderwertige Gegenforderungen werden dem Gegenstand des Darlehens regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die es dem Darlehensgeber ermöglichen, bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen alsbald zu seinem Gelde zu kommen (RGSt 74, 129, 130).
Dass die selbstschuldnerische Bürgschaft des Angeklagten nicht so beschaffen war, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Er hatte schon am 12. September 1950 den Offenbarungseid geleistet, nachdem die Pfändung wegen eines Betrages von 119,44 DM erfolglos geblieben war, und das beschworene Vermögensverzeichnis am 29. Januar 1952 eidlich ergänzt. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen war mangels Masse abgelehnt worden. Dem Finanzamt schuldete er seit 1949 an Steuern 24.000,— DM und an Steuerstrafen 20.000,— DM. Unter diesen Umständen bestand gegen die Ansicht des Tatrichters, das beschworene Vermögensverzeichnis noch einer besonderen Prüfung in der Richtung zu unterziehen, ob der Angeklagte überschuldet sei, und zu ermitteln, welches Gehalt er als Geschäftsführer der ████ GmbH damals bezog, soweit die Revision in diesem Punkte eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, keine Veranlassung. Die Revision lässt überdies die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel vermissen.
Der Schädigungsvorsatz ist ebenfalls hinreichend dargetan. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, er habe mit einer Inanspruchnahme als Bürge nicht gerechnet und infolge der scheinbar guten Entwicklung der RO auch nicht zu rechnen brauchen. Das Urteil erklärt dieses Vorbringen für unerheblich und führt zur Begründung an, eine Bürgschaft werde in der Regel gerade geleistet, um den verbürgten Kredit für den Fall nicht erwarteter oder nicht einmal voraussehbarer Rückzahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers zu sichern. Diese Ausführungen lassen, für sich allein genommen, nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet. Dem Zusammenhang des Urteils ist jedoch die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte den Schaden, der den beiden Bankhäusern mit der Kreditgewährung entstand, erkannt und dessen Eintritt billigend in Kauf genommen hat. Er war bei den Kreditverhandlungen, die die Firma RO mit den Banken führte, jeweils zugegen. Er wusste also, dass die Banken der Firma RO wegen ihrer in der Bilanz ausgewiesenen schlechten Vermögenslage Kredit nur gegen eine sichere Bürgschaft geben wollten. Daraus ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass er die schlechte wirtschaftliche Lage der RO kannte und deshalb wusste, dass die Banken für die Kreditgewährung nur einen unsicheren Anspruch gegen die RO eintauschten und durch seine Bürgschaft keinerlei wirtschaftlichen Wert als Ausgleich für jenen wertlosen Anspruch erhielten. Wenn er auf eine günstige Entwicklung der Firma gehofft hat, so ist das doch sehr wohl damit vereinbar, dass er die zunächst eintretende, einem Schaden gleichkommende Vermögensgefährdung der Banken erkannt und auch gebilligt hat.
Nach allem begegnet die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II. Die Untreue
Bei der Verurteilung wegen Untreue in drei Fällen ist in den Fällen der falschen Buchung erhöhter Reisespesen und der in Wahrheit nicht erfolgten Einzahlung der auf den Geschäftsanteil ██ geschuldeten Einlage von 5.000,— DM nicht das richtige Strafgesetz angewendet worden. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als deren Geschäftsführer der ████ GmbH Nachteil zugefügt. Er hat damit den Tatbestand des § 81 a GmbHG verwirklicht und nicht, wie im Urteil angenommen, den Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB.
Die weitere Verurteilung wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle des Verkaufes der Garne vom Lager Krefeld begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Garne waren Eigentum des Bankhauses BO & ███. Es hatte die ████ GmbH beauftragt, die Garne in Krefeld für seine Rechnung zu verwerten. Die ████ GmbH hatte ihrerseits den Angeklagten, der damals ihr Geschäftsführer war, den Verkauf durchzuführen und zu überwachen damit betraut. Er ließ durch Verdampfen von Wasser das Gewicht der Garne buchmäßig erhöhen und sodann diejenige Menge, die 98 % des buchmäßigen Gewichtes überschritt, gesondert verkaufen und den Erlös in eine „schwarze Kasse“ zu seiner eigennützigen Verfügung legen, so dass er das Geld für sich verwenden konnte.
Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht in dem gesonderten Verkauf eine rechtswidrige Zueignung der 98 % des buchmäßigen Gewichtes überschreitenden Menge Garnes finden. Durch den Umstand, dass der Angeklagte durch unlautere Machenschaften das Gewicht des Garnes erhöhte, wurde an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert. Zwar ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass der vom Angeklagten beauftragte Angestellte Me████████ den gesonderten Verkauf nicht im Namen des Angeklagten durchführte. Aber durch die Anweisung, den Erlös nicht zur Geschäftskasse zu bringen und nicht zu verbuchen, brachte der Angeklagte erkennbar zum Ausdruck, dass er mit dem gesonderten Verkauf diese Garne dem wirtschaftlichen Wert nach seinem Vermögen einverleiben wollte. Mit dem Verkauf war die Unterschlagung demnach vollendet. Der Angeklagte handelte, wie das Landgericht zutreffend annimmt, hierbei als mittelbarer Täter.
Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB wird im Urteil damit begründet, der Angeklagte habe die ihm durch den Auftrag der ████ GmbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, verletzt, indem er einen Teil des Garnes gesondert habe verkaufen und den Erlös in Höhe von 200,— bis 300,— DM in einer sogenannten schwarzen Kasse für sich habe aufheben lassen. Durch dieses Verhalten habe er der ████ GmbH als Treuhänderin und dem Bankhaus BO & ███ als Eigentümerin Nachteil zugefügt.
Gegen die Annahme einer Untreue zum Nachteil des Bankhauses BO & ███ bestehen keine Bedenken aus dem Umstande, dass die Befugnis des Angeklagten zur Verwertung der Garne nicht auf einem Vertrag zwischen ihm und der Firma BO & ███ beruht. Es kann dabei unerörtert bleiben, ob für den sogenannten Missbrauchstatbestand, wie das Landgericht für gegeben erachtet, ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Täter und dem Benachteiligten als Grundlage für die Vertretungsmacht erforderlich ist (vgl. RG GA 48, 131). Denn auf jeden Fall liegt der Treubruchstatbestand vor. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, kann sich aus einem Treueverhältnis ergeben. Ein solches ist im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Bankhaus BO & ███ betreffend der Verwertung der dem Bankhaus gehörenden Garne unbedenklich zu bejahen. Der Angeklagte war Geschäftsführer der ████ GmbH. Zwar war das Verwertungsabkommen nicht mit ihm, sondern mit der GmbH geschlossen worden. Eine GmbH kann aber nur durch ihre Organe ihre Rechtspflichten erfüllen. Hat sie von einem anderen einen die Betreuung von Vermögensinteressen beinhaltenden Auftrag angenommen, so erwächst dem zur Ausführung dieses Auftrages berufenen Organ der GmbH aus der Tatsache dieser seiner Berufung auch gegenüber dem Auftraggeber der GmbH die Pflicht, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er hat diese Pflicht nicht nur gegenüber der GmbH kraft seiner gesetzlichen Stellung als deren Geschäftsführer.
Ebenso wenig steht der Annahme einer Untreue zum Nachteil der ████ GmbH der Umstand entgegen, dass die Garne mit deren Verkauf für Rechnung des Bankhauses BO & ███ sie den Angeklagten beauftragt hatte, nicht zu ihrem eigenen Vermögen gehörten. Es genügt, dass die Garne ihrer Obhut mit der Befugnis zur rechtlichen Verfügung darüber anvertraut waren und sie daher für deren Verwertung im Interesse von BO & ███ war (vgl. RGSt 21, 106/107).
Zweifelhaft könnte nur sein, ob den beiden Firmen ein Nachteil entstanden ist. Doch ist auch das im Ergebnis zu bejahen. Dabei hat der Umstand außer Betracht zu bleiben, dass infolge der Mitteilung Me████████s an den Gesellschafter der GmbH ████ der Erlös dem Angeklagten nicht endgültig zugeflossen ist. Wenn die ████ GmbH als Kommissionär und die Firma BO & ███ als Kommittent einen Anspruch auf den Erlös hatten, so war dessen Verwirklichung dadurch gefährdet, dass der Erlös in die sogenannte schwarze Kasse gelegt und nicht verbucht wurde. In einer solchen Gefährdung ist nach den zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug entwickelten Grundsätzen bereits ein Nachteil für den Berechtigten zu finden. Durch die Mitteilung Me████████s wurde der eingetretene Schaden zwar nachträglich wiedergutgemacht, eine durch jene Schadenszufügung begangene Untreue jedoch nicht aus der Welt geschafft. Indessen hatte der Betrag, der für die durch Verdampfung von Wasser künstlich herbeigeführten Übergewichte erlöst worden ist, durch den ordnungsgemäßen Verkauf der Garne nicht erzielt werden können. Es hat also den Anschein, als ob insofern keiner der beiden Firmen ein Nachteil entstanden sei, sondern den Schaden nur die Käufer der Garne gehabt hätten. Ihnen gegenüber hat der Angeklagte in der Tat Betrug begangen, indem er ihnen ein zu hohes Gewicht des Garns vorschützte und sie dadurch zur Zahlung eines zu hohen Kaufpreises veranlasste. Sie konnten jedoch Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen gegen die ████ GmbH. Die Gefahr, darauf in Anspruch genommen zu werden, die durch das Verhalten des Angeklagten herbeigeführt worden war, bedeutet einen Vermögensnachteil im Sinne des Untreuetatbestandes. Die Firma BO & ███ hatte ihrerseits als Eigentümerin Anspruch auf den gesamten beim Verkauf der Garne erzielten Erlös und hat deshalb einen Nachteil dadurch erlitten, dass der Erlös ihr vorenthalten wurde, soweit er für die 98 % des buchmäßigen Bestandes überschreitende Menge gezahlt wurde.
Das Landgericht hat nur ein Vergehen der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB angenommen. Da der Angeklagte durch dieselbe Handlung beiden Firmen Nachteil zugefügt hat, liegen tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der Untreue vor, und zwar nach § 266 Abs. 1 StGB, soweit die Firma BO & ███ und nach § 81 a GmbHG, soweit die GmbH geschädigt ist.
Der Schuldspruch in den drei Fällen der Untreue kann von hier aus berichtigt werden. Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedarf es nicht. § 81 a GmbHG enthält alle Merkmale des Untreuetatbestandes des § 266 StGB und unterscheidet sich von § 266 StGB nur dadurch, dass Täter der Geschäftsführer oder ein anderes Organ einer GmbH ist. Es kann deshalb die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Anwendung des § 81 a GmbHG an Stelle des § 266 StGB anders verteidigt hätte. Da die Vorschriften der §§ 266 StGB und 81 a GmbHG gleiche Strafrahmen haben, ist ferner auszuschließen, dass die Anwendung der nicht zutreffenden Vorschrift in zwei Fällen die Höhe der Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben könnte. Es hat deshalb bei den erkannten Strafen bewenden.
Nach allem ist die Revision des Angeklagten im Wesentlichen unbegründet. Deshalb hat er nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Jagusch |