Revision verworfen: Verspätete Bestellung des Pflichtverteidigers kein Verfahrensfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 104/51
- Datum
- 25.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist unverzüglich vorzunehmen; eine Bestellung während der Hauptverhandlung steht jedoch der Wirksamkeit des Verfahrens nicht automatisch entgegen.
Kommt ein Pflichtverteidiger erst während der Hauptverhandlung hinzu, begründet dies nur dann einen Verfahrensfehler, wenn der Verteidiger oder das Gericht eine Aussetzung verweigert haben, obwohl zur Vorbereitung tatsächlich Zeit erforderlich war (§ 145 StPO).
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur verletzt, wenn das Gericht trotz der sich aus den bekannten Umständen ergebenden Ermittlungserfordernisse notwendige weitere Beweiserhebungen unterlässt.
Bei der Strafzumessung genügt es, dass die maßgeblichen Umstände genannt und gewürdigt sind (§ 267 Abs. 3 StPO); eine vollständige Erörterung aller denkbaren Gesichtspunkte ist nicht erforderlich und rechtfertigt keinen Rechtsfehler, wenn der Tatrichter sein Ermessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens ausgeübt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25. Oktober 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Tet a)
den ████████ █████ ██ ████ O, geb. am 1924 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. ██████ als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter ██████ als Beisitzer,
Erster Staatsanwalt pr. ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Geschäftsstelle, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Angeklagte hatte nach Zustellung der Anklageschrift mit Schreiben vom 5. Oktober 1950 um Stellung eines Offizialverteidigers gebeten. Der Antrag ist erst während der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 1950, und zwar während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, entsprochen worden.
Die Revision rügt, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers verspätet erfolgt sei. Sie geltend macht, dem Antrag des Angeklagten habe so rechtzeitig entsprochen werden müssen, dass der Angeklagte noch Gelegenheit gehabt hätte, dem Verteidiger den Sachverhalt und seine persönlichen Verhältnisse zu schildern und der Verteidiger in der Hauptverhandlung auf eine vollständige Aufklärung in beiden Richtungen hätte hinwirken können. Der in der Hauptverhandlung bestellte Verteidiger habe zwar angenommen, auch ohne Konferenz mit dem Angeklagten in der weiteren Hauptverhandlung das Erforderliche für ihn tun zu können. Das sei aber, wie sich hinterher herausgestellt habe, aufgrund unzureichender Information nicht in ausreichendem Maße möglich gewesen.
Der des Verbrechens eines schweren Diebstahls beschuldigte Angeklagte hat mit seinem am 6. Oktober 1950 beim Gericht eingegangenen Schreiben die Bestellung eines Offizialverteidigers beantragt. Damit war nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig geworden. Ein Verteidiger war nunmehr gemäß § 141 Abs. 2 StPO sofort zu bestellen. Das ist nicht geschehen; die Bestellung erfolgte vielmehr erst während der Hauptverhandlung am 25. Oktober 1950.
Dieser Verfahrensmangel kann indessen die Revision nicht begründen, weil der, soweit er verurteilt worden ist, geständige Angeklagte und sein über den ganzen Sachverhalt bereits unterrichteter Verteidiger ihn in der Hauptverhandlung ungerügt gelassen haben (vgl. Rspr. 1, 299; 5, 662; RGSt 48, 386). Die Strafprozessordnung selbst (§ 145) rechnet mit der Möglichkeit, dass der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt wird. Darin allein liegt sie noch keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Sie verpflichtet das Gericht vielmehr, die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen, falls der neu bestellte Verteidiger erklärt, dass ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleibe (§ 145 Abs. 3 StPO). Eine solche Erklärung ist jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht abgegeben worden.
Wäre das Gericht auch von Amts wegen zu einer Aussetzung der Verhandlung nach § 145 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, wenn dies bei tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Falles für eine ausreichende Vorbereitung des Verteidigers notwendig gewesen wäre, so kann in der Unterlassung einer Aussetzung doch ein fehlerhafter Gebrauch des richterlichen Ermessens umso weniger gesehen werden, als der Verteidiger selbst, wie die Revision zugibt, eine Aussetzung ebenfalls nicht für erforderlich gehalten hat.
Hiernach stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass die allein dem Urteil zugrunde liegende Hauptverhandlung trotz der verspäteten Bestellung des Pflichtverteidigers durchgeführt wurde.
Die von der Revision weiter gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht damit dargetan, dass der auf Grund des eigenen Geständnisses des Angeklagten festgestellte Sachverhalt für unrichtig erklärt und statt dessen ein anderer Tathergang behauptet wird, noch auch durch das Vorbringen, die Strafzumessungstatsachen, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, seien nicht genügend geprüft und gewürdigt, auch eine Notlage des Angeklagten zu Unrecht verneint worden. Die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn das Gericht seine gesetzliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hätte, obwohl die ihm bekannten Umstände des Falles zum Gebrauch bestimmter weiterer Beweismittel drängten (BGH 1 15/50 – 27. Febr. 1951).
Vorliegend ist indes weder aus dem Vorbringen der Revision, noch auch sonst ersichtlich, dass angesichts der im Urteil festgestellten Tatsachen weitere Ermittlungen über den Tathergang und das Schuldmaß des Angeklagten noch gelegen hätten. Eine Verletzung der Pflicht, von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln, ist daher dem Urteil und dem Vorbringen der Revision nicht zu entnehmen.
Die Urteilsfeststellungen ergeben einwandfrei die Merkmale des schweren gemeinschaftlichen Diebstahls mittels Einsteigens (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB). Während die beiden beteiligten Polen die Umfassungsmauer des Fabrikgrundstücks mit Hilfe einer Leiter überstiegen und den Kupferschrott heranholten, trug der Angeklagte ihn noch etwa 200 m bis zum Lastkraftwagen. Gutgläubig nimmt die Strafkammer an, dass das Einsteigen in den vom Mauer umschlossenen Raum dem Angeklagten, obwohl er selbst die Mauer nicht überstieg, zuzurechnen ist, weil er in vollem Zusammenwirken mit den beiden Polen gehandelt hat. Auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind einwandfrei nachgewiesen.
Hinsichtlich der Strafzumessung rügt die Revision ungenügende Würdigung der Strafmaßumstände, insbesondere die Versagung mildernder Umstände. Indes lässt deren Versagung einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Zulassung von mildernden Umständen anstelle des regelmäßigen Strafrahmens ermöglicht den Richter, trotz Vorliegens einer Tat, milderen Grunde zu legen, wenn die Tat nach ihrem Gesamtbild weniger schwer wiegt, als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des normalen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG. JW 1937, 3501 Nr. 4).
Die Urteilsgründe führen die Umstände an, die für die Entscheidung der Strafkammer bestimmend gewesen sind, und genügen damit dem gesetzlichen Erfordernis (§ 267 Abs. 3 StPO). Sie erwägen das Vorleben und die Motive des Angeklagten, den Wert des gestohlenen Gutes, sowie die umfassende und überlegte Art der Durchführung. Eine vollständige Erörterung aller für das Maß der Schuld und der Gefährlichkeit möglicherweise in Betracht kommender Umstände und Verhältnisse ist unmöglich und wird daher auch vom Gesetz nicht verlangt.
Indem sie sich - die Tat und die Persönlichkeit des Täters vor Augen stellte, sah die Strafkammer für die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens, um die Zwecke staatlichen Strafens zu erreichen, so machte sie von dem ihr zukommenden tatrichterlichen Ermessen, vom Gesetz selbst gewollten Gebrauch.
Innerhalb dieses Strafrahmens ist der Angeklagte mit der Mindeststrafe belegt worden.
Seine Revision war nach alledem zu verwerfen.
| [REDACTED::6] | [REDACTED::6] | ||
| [REDACTED::6] | [REDACTED::6] |