Treffer
BGH Urteil

BGH: Aburteilung nicht angeklagter Tat; § 223b StGB erfordert Wehrlosigkeit durch Krankheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1040/51
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Misshandlung Wehrloser (§ 223b StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB). Der BGH stellte das Verfahren in einem Fall ein, weil dieser weder von Anklage noch Eröffnungsbeschluss umfasst war und keine Nachtragsanklage erhoben wurde. Zudem sprach er in mehreren nicht erwiesenen Fällen ausdrücklich frei. Im Übrigen hob der BGH die Verurteilungen nach § 223b StGB und den Gesamtstrafenausspruch mangels tragfähiger Feststellungen zur tatbestandsmäßigen Wehrlosigkeit sowie wegen Bedenken gegen die Annahme eines besonders schweren Falles teilweise auf und verwies zurück; die Verurteilungen nach § 223a StGB blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung wird durch den Eröffnungsbeschluss bestimmt; das Urteil darf dessen Grenzen ohne Nachtragsanklage nicht überschreiten (§§ 155, 264, 266 StPO).

2

Ein Eröffnungsbeschluss, der die Tat nicht hinreichend konkret bezeichnet (§ 207 Abs. 1 StPO), kann nur durch Auslegung unter Heranziehung der Anklageschrift geheilt werden; die Auslegung muss den geschichtlichen Vorgang eindeutig festlegen.

3

§ 223b StGB setzt voraus, dass die Wehrlosigkeit der Opfer gerade auf Krankheit oder Gebrechlichkeit beruht; bloße Unterlegenheit oder fehlende Gegenwehr aus anderen Gründen genügt nicht.

4

Für die Annahme eines besonders schweren Falles dürfen keine Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes als Strafschärfungsgründe verwertet werden; ferner sind nach der Tat eintretende, vom Täter nicht beherrschbare Umstände nur begrenzt strafschärfend heranziehbar.

5

Fehlt in Fällen nicht erwiesener Tat die ausdrückliche Freispruchsformel, obwohl der Eröffnungsbeschluss diese Fälle umfasst, ist der Angeklagte insoweit als freigesprochen anzusehen und der Ausspruch kann nachgeholt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 1. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stellmacher Erich K. aus D., ███ geboren am 5.1.1908 in K. (Ostpreußen), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Misshandlung Wehrloser

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Cy als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 1. August 1951 wird das Verfahren im Falle R. auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

In den Fällen K. D., K. C., G. und M. ist der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte wegen Misshandlung Wehrloser (§ 223b StGB) verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch den zugrunde liegenden Feststellungen nach aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird, soweit darüber nicht bei der Einstellung des Verfahrens entschieden ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Misshandlung Abhängiger (§ 223b StGB) in sieben Fällen, darunter in einem besonders schweren Fall, und wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

I.

1.) Die Verfahrensrüge der Revision richtet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle R. Sie macht geltend, dass dieser Fall nicht zum Gegenstand der Aburteilung hätte gemacht werden dürfen, weil weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluss sich auf ihn erstreckt hätten.

In der Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt, im russischen Kriegsgefangenenlager Wogodon II in den Jahren 1946 und 1947 durch mehrere selbständige Handlungen vorsätzlich die von dem fürsorgepflichtigen Lagerkommandanten seiner Gewalt überlassenen, durch Krankheit und Gebrechlichkeit wehrlosen Kriegsgefangenen mittels gefährlicher Werkzeuge oder einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich roh misshandelt zu haben, wobei in einem Falle durch die Körperverletzung der Tod des Misshandelten verursacht worden sei.

Als Ergebnis der Voruntersuchung waren im Einzelnen folgende Fälle aufgeführt:

1. ███ 2. Ko 3. St 4. ███ 5. GG 6. ███ 7. Te 8. BS 9. Essensentzug (mehrere Fälle ohne Namensnennung) 10. ███

Der Eröffnungsbeschluss vom 28. Juni 1951 spricht nur von „mehreren selbständigen Handlungen im russischen Kriegsgefangenenlager Wogodon II“, durch die der Angeklagte „vorsätzlich die von dem fürsorgepflichtigen Lagerkommandanten seiner Gewalt überlassenen durch Krankheit und Gebrechlichkeit wehrlosen Kriegsgefangenen mittels gefährlicher Werkzeuge oder eine das Leben gefährdende Behandlung körperlich roh misshandelt habe, wobei in einem Falle durch die Körperverletzung der Tod des Misshandelten verursacht worden ist“.

Hiernach stand eine Misshandlung des Zeugen R., von der, wie aus dem Urteil hervorgeht, weder der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht bis zum Morgen des zweiten Verhandlungstages etwas bekannt war, nicht zur Anklage.

Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Staatsanwaltschaft den Maurer Karl R. als Zeugen gestellt und dass das Schwurgericht ihn vernommen hat. Eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO ist ausweislich des Sitzungsprotokolls, das darüber nichts enthält, nicht erhoben worden.

Unter diesen Umständen verstößt die Aburteilung im Falle R. gegen die §§ 155, 264 StPO. Das Schwurgericht ist zwar der Auffassung, dass die Anklage sich allgemein auf die Misshandlungen des Angeklagten während seiner Lagerzeit im Lager Wogodon II erstrecke, wobei die aufgeführten Fälle lediglich Beispiele darstellen sollten. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Was den Gegenstand der Hauptverhandlung und der Aburteilung bildet, bestimmt sich nach dem Eröffnungsbeschluss. Ihn muss das Urteil erschöpfen; andererseits darf es dessen Grenzen nicht überschreiten, abgesehen von dem Fall der Nachtragsanklage. Der Eröffnungsbeschluss vom 28. Juni 1951 genügt für sich allein der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO nicht. Es fehlt darin die vorgeschriebene Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat; es sind lediglich ihre gesetzlichen Merkmale hervorgehoben. Dieser Mangel ist allerdings dann unschädlich, wenn der Eröffnungsbeschluss unter Zuhilfenahme der Anklageschrift so ausgelegt werden kann, dass nunmehr der geschichtliche Vorgang feststeht, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Das wäre nicht der Fall, wenn die Anklage, wie es das Schwurgericht will, so aufgefasst werden müsste, als sollten die aufgeführten Fälle nur Beispiele sein. Dann wäre nicht ersichtlich, wegen welcher „mehreren selbständigen Fälle“ die Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden sein sollte.

Eine solche Auslegung der Anklage wird aber ihrem Inhalt nicht gerecht. Offensichtlich sind mit den darin erwähnten mehreren selbständigen Handlungen diejenigen Fälle gemeint, die im „Wesentlichen Ergebnis der Voruntersuchung“ unter den Ziffern 1 bis 9 und 11 einzeln aufgeführt werden. Auf weitere Fälle durfte sich daher das Urteil nicht erstrecken, wenn keine Nachtragsanklage erhoben war.

Es handelt sich hier nicht etwa um ein listiges und entbehrliches Formerfordernis, sondern um eine der wichtigsten Grundlagen des Strafverfahrens. Der Angeklagte darf nicht im Ungewissen darüber gelassen werden, wegen welcher Vorfälle ihm Verurteilung droht. Andernfalls kann er sich nicht sachgemäß verteidigen.

Aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

2. Die unzutreffende Auslegung des Eröffnungsbeschlusses und der Anklage hat das Schwurgericht ferner veranlasst, aus entsprechenden Erwägungen in den Fällen, in denen es die Schuld des Angeklagten nicht als erwiesen angesehen hat, von einem ausdrücklichen Freispruch abzusehen. Insoweit erschöpft der Urteilsausspruch den Eröffnungsbeschluss nicht, obwohl das Urteil ihn nach dem Gesetz (§ 264 StPO) erschöpfen soll und ihn nach den Urteilsgründen auch erschöpfen will. Da das Schwurgericht den Angeklagten weder verurteilen wollte noch verurteilt hat, und da das Urteil insoweit nicht angefochten ist, ist der Angeklagte in diesen Fällen rechtskräftig freigesprochen. Der fehlende Ausspruch konnte von hier aus nachgeholt werden.

II.

1.) Die Sachbeschwerde der Revision greift durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung Abhängiger (§ 223b StGB) richtet.

Das Schwurgericht hat zwar in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass die Angehörigen des Strafzuges dem Angeklagten in einer Form unterstellt waren, wie sie § 223b StGB vorsieht.

Indessen hat es keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob die von dem Angeklagten misshandelten Gefangenen in dem von § 223b StGB vorausgesetzten Sinne wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos waren.

Dazu heißt es im Urteil nur, angesichts des völlig entkräfteten Gesundheitszustandes, den die Angehörigen des Strafzuges im Gegensatz zum Angeklagten aufgewiesen hätten, seien in sämtlichen erwiesenen Fällen die Misshandelten als wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose anzusehen. Ob aber die Wehrlosigkeit tatsächlich auf die Gebrechlichkeit oder die Krankheit der Betroffenen zurückzuführen war, ist im Urteil nicht dargetan.

Hierzu hätte jedoch Veranlassung bestanden. Wenn auch die Angehörigen des Strafzuges im Gegensatz zu dem Angeklagten infolge Unterernährung und Überanstrengung krank und gebrechlich gewesen sein mögen, so brauchte ihre Wehrlosigkeit nicht ohne Weiteres auf dem entkräfteten Gesundheitszustand zu beruhen. Der Grund für ihre Wehrlosigkeit kann auch darin gelegen haben, dass das Vorgehen des Angeklagten von den russischen Bewachungsmannschaften gedeckt wurde und dass die Opfer sich ihm schon deshalb nicht widersetzen konnten, weil sie mit entsprechenden Straf- oder sonstigen Vergeltungsmaßnahmen durch die Russen hätten rechnen müssen. Unter diesen Umständen würde auch ein völlig gesunder und kräftiger Gefangener sich dem Angeklagten gegenüber nicht haben wehren können.

Wäre aber die Wehrlosigkeit der Opfer nicht durch deren Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt gewesen, so würde für die Anwendung des § 223b StGB kein Raum sein. In dieser Richtung fehlt es aber im Urteil an ausreichenden Feststellungen. Deshalb ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten in den Fällen, in denen vom Schwurgericht ein Vergehen gegen § 223b StGB angenommen worden ist, dessen Voraussetzungen erfüllt hat.

Auch die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 223b StGB im Falle H. ist nicht rechtsbedenkenfrei.

Sie wird zunächst darauf gestützt, dass H. gebrechlich und dass dem Angeklagten dieser Zustand bekannt gewesen sei. Damit wird in rechtlich unzulässiger Weise ein Tatbestandsmerkmal des § 223b Abs. 1 StGB herangezogen. Ferner haben Umstände Berücksichtigung gefunden, die sich erst nach der Misshandlung des H. zugetragen haben und auf die der Angeklagte keinen Einfluss hatte: dass H. auf Anordnung des russischen Wachpostens den Oberkörper habe freimachen müssen sowie dass der russische Posten ihn ins Wasser geworfen, ins Feuer gestoßen und ihm das Essen fortgenommen habe.

Wenn das Schwurgericht dem Angeklagten weiterhin zur Last legt, dass er den H. alsdann nicht habe ins Lager schaffen lassen, so fehlt es an jeder Erörterung, ob er damit rechnen konnte und auch gerechnet hat, dass der russische Wachposten das zulassen würde, nachdem dieser zuvor derartige Ausschreitungen gegen H. begangen hatte.

2.) Ohne Erfolg muss dagegen die Revision in den Fällen bleiben, in denen der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden ist. Das Schwurgericht hat hierzu die Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe im Notstand oder in vermeintlichem Notstand gehandelt. Nach den Feststellungen des Urteils, das sich mit dieser Frage eingehend auseinandersetzt, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte sich in einem Falle in einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben befunden oder zu befinden geglaubt hat, die ihn zu seinem Verhalten hätte nötigen können.

Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, insbesondere zur Strafzumessung, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

III.

Demnach erweist sich die Revision als unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 223a StGB in vier Fällen verurteilt ist, und war zu verwerfen. Im Übrigen war das Urteil, abgesehen von den Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen ist, und abgesehen von dem Fall R., in dem das Verfahren eingestellt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei erschien es angezeigt, von der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen.

Krauss Busch Koeniger Dr. Baldus ist infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.

Krauss
BGH: Aburteilung nicht angeklagter Tat; § 223b StGB erfordert Wehrlosigkeit durch Krankheit — Themis