Abweisung des PKH-Antrags des minderjährigen Nebenklägers: Eltern in Unterhaltspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 103/93
- Datum
- 23.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen minderjährigen Nebenkläger ist ausgeschlossen, wenn ein gesetzlich unterhaltspflichtiger Dritter den Nebenkläger durch einen Prozesskostenvorschuss nach §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB unterstützen kann.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH ist die Billigkeit zu berücksichtigen; ins Gewicht fallen insbesondere Einkommen und Vermögen der Eltern (z. B. Immobilieneigentum) nach Abzug von Steuern und sonstigen Belastungen.
Besteht ein vorrangiger Unterhaltsanspruch gegen leistungsfähige Eltern, fehlt dem Antragsteller regelmäßig das Bedürfnis für gewährte Prozesskostenhilfe; PKH ist daher zu versagen.
Die Minderjährigkeit des Nebenklägers begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ein unterhaltspflichtiger Dritter zur Tragung der Kosten herangezogen werden kann.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 103/93 vom 23. April 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, geboren am ███, Heinrich ███ in ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1993
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil dem minderjährigen Nebenkläger gegen die ihn im Verfahren vertretenden Eltern ein entsprechender unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht (§§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB; vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 397 Rdn. 9). Die Eltern sind Eigentümer eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte) und haben ein monatliches Bruttoeinkommen von 6.000,-- DM. Auch nach Abzug von Steuern und Abgaben und bei angemessener Berücksichtigung weiterer finanzieller Belastungen entspricht es unter den gegebenen Umständen der Billigkeit, dass die Eltern im Verhältnis zu ihrem Sohn jedenfalls für die Kosten der Rechtsverfolgung im Revisionsrechtszug aufkommen.
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