Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Verfahrenszuständigkeit, Maßregel verbleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 103/91
Datum
22.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Freispruch und Maßregelanordnung wegen Diebstahls und eines versuchten Diebstahls. Der BGH stellte das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO insoweit ein, als die Unterbringung wegen des in der Nacht zum 12.6.1990 begangenen versuchten Diebstahls angeordnet worden war, weil das Landgericht dafür nicht zuständig war. Die übrigen Rügen wurden verworfen; die Unterbringung wegen der Tat vom 22.5.1990 bleibt rechtsfehlerfrei festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann die gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine Verfahrensübernahme oder -verbindung nicht ersetzen; die Übernahme zwischen Gerichten unterschiedlicher Ordnung ist unzulässig.

2

Zuständigkeitsmängel sind nach §6 StPO jederzeit zu beachten und führen grundsätzlich zur Verweisung (§355 StPO); statt einer Verweisung kann aus prozessökonomischen oder verhindernden Gründen vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO geboten sein, insbesondere wenn eine Verweisung wegen des Verschlechterungsverbots (§358 Abs.2 StPO) nicht zulässig wäre.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB kann rechtmäßig erfolgen, wenn die Voraussetzungen anhand der für die Anlaßtat festgestellten Umstände ausreichend festgestellt sind; das Gericht darf ergänzend andere zweifelsfrei festgestellte Taten in die Gesamtwürdigung einbeziehen.

4

Zur Hinzuziehung weiterer Sachverständiger besteht keine Verpflichtung, wenn die vorhandenen Gutachten und die übrigen Feststellungen eine tragfähige und ausreichende Grundlage für die Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit und bestehender Gefährlichkeit bilden.

Vorinstanzen

auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 31. Oktober 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Klaus Dieter TC aus ███████, geboren am 17. August 1949 in ██████████████████, wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. C██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 31. Oktober 1990 wird das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch wegen eines in der Nacht zum 12. Juni 1990 begangenen versuchten Diebstahls angeordnet worden ist. Insoweit entstandene Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die über die Teileinstellung hinausgehenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, sich eines Diebstahls und eines versuchten Diebstahls schuldig gemacht zu haben, wegen der nicht auszuschließenden Mögllichkeit krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit freigesprochen und auf Grund positiv festgestellter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit und daraus abgeleiteter Gefährlichkeit des Angeklagten seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, jedoch die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO, soweit es die Maßregelanordnung auch wegen des versuchten Diebstahls angeht; im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sinne sogenannter Anlaßtat auch wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahls in eine Tankstelle in Dinslaken angeordnet, den der Angeklagte nach eigenem Eingeständnis in der Nacht zum 12. Juni 1990 begangen hatte. Wegen dieses Falles hatte die Staatsanwaltschaft Duisburg Anklage zum Amtsgericht Schöffengericht - Dinslaken erhoben. Nach Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten wurde dem Vorsitzenden des Schöffengerichts bekannt, daß beim Amtsgericht - Schöffengericht - Moers ein gleichartiges Verfahren gegen den Angeklagten anhängig war. Er übersandte daher die Akten dorthin mit der Anfrage, ob das beim Amtsgericht Dinslaken anhängige Verfahren übernommen werde. Das Schöffengericht Moers verwies seinerseits auf Grund Hauptverhandlung vom 28. August 1990 das bei ihm wegen eines am 22. Mai 1990 begangenen Einbruchsdiebstahls rechtshängige Verfahren gemäß § 270 StPO wegen sachlicher Unzuständigkeit an die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers, weil die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kam. Zugleich legte es auch die Akten des Schöffengerichts Dinslaken vor. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve „übernahm“ die Strafkammer durch in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 1990 verkündeten Beschluß das Verfahren des Amtsgerichts Dinslaken, eröffnete insoweit das Hauptverfahren und verband es mit der gemäß § 270 StPO verwiesenen Sache.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme und Verfahrensverbindung lagen jedoch nicht vor. Sie konnten durch das Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten mit dieser Verfahrensweise nicht ersetzt werden. Auf § 13 Abs. 2 StPO läßt sich der Übernahme- und Verbindungsbeschluß schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift nur die örtliche Zuständigkeit betrifft und daher voraussetzt, daß es anders als hier um eine Verfahrensübernahme zwischen Gerichten gleicher Ordnung geht (BGHSt 37, 15, 17; 22, 232, 234; BGH NStZ 1986, 564; 1982, 294). Für eine Verfahrensverbindung nach § 4 StPO war kein Raum, weil diese Vorschrift die Verbindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens regelt und das Amtsgericht Dinslaken in der bei ihm anhängigen Sache darüber noch nicht entschieden hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 1990 - 2 ARs 201/90); zudem fehlte es an einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts.

Auch ein Fall des § 209 Abs. 2 StPO liegt unbeschadet der Frage weiterer Voraussetzungen nicht vor, weil nach dieser Regelung nur die Vorlage an das höhere Gericht desselben Bezirks zulässig ist und das Amtsgericht Dinslaken nicht zum Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Kleve gehört.

Das Landgericht war daher für die Entscheidung über die beim Amtsgericht Dinslaken erhobene Anklage nicht zuständig.

Dies zu berücksichtigen, wird durch § 269 StPO nicht ausgeschlossen. Denn der Vorrang des höheren Gerichts nach dieser Regelung hängt davon ab, daß die verfahrensrechtlichen Grundvoraussetzungen für die Befassung mit der Sache erfüllt sind (vgl. BGHSt 37, 15, 20); daran fehlt es hier. Der Zuständigkeitsmangel, der nach § 6 StPO in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist, müßte nach der gebotenen Teilaufhebung des Urteils an sich gemäß § 355 StPO zur Verweisung dieses Verfahrensteils führen (BGHSt 37, 15, 16, 20). Da aber die Fortführung des Verfahrens durch das zuständige Gericht wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO), das auch im Falle einer Verweisung im Sinne von § 355 StPO gilt, allenfalls zur erneuten Anordnung der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führen könnte, hat es der Senat im Interesse sachdienlicher Verfahrenserledigung für zweckmäßig gehalten, das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, als es die Frage der Maßregelanordnung wegen des in der Nacht zum 12. Juni 1990 begangenen versuchten Diebstahls anbelangt.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens zwingt indes nicht zur Aufhebung der Maßregelanordnung auch insoweit, als sie wegen des Diebstahls vom 22. Mai 1990 getroffen worden ist. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind selbst dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn lediglich diese Tat als Anlaßtat zugrundegelegt wird. Die Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben; das Gericht brauchte sich nicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen veranlaßt zu sehen.

Der Angeklagte leidet seit seiner Jugend an „einer blande verlaufenden Schizophrenie“. Diese Erkrankung, deren grundlegende Besserung nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer nicht zu erwarten ist, hat eine erhebliche Verminderung, möglicherweise sogar die vollständige Aufhebung seines Steuerungsvermögens bewirkt. Seit 1964 ist der Angeklagte wiederholt durch Diebstähle, vornehmlich durch Einbruchsdiebstähle, aufgefallen. Mehrere deswegen eingeleitete Strafverfahren endeten entweder durch staatsanwaltliche Einstellung oder durch gerichtlichen Freispruch wegen (nicht ausschließbarer) Schuldunfähigkeit. Bereits 1972 wurde die strafrechtliche Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Maßregelvollzug dauerte bis zu seiner bedingten Entlassung im Jahre 1983. Zuletzt wurde der Angeklagte 1989 vom Landgericht Duisburg wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen (jeweils Einbruchsdiebstähle) bei Annahme lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe in noch ausreichender Weise entnehmen läßt, sind die früheren Taten ebenso wie der Diebstahl vom 22. Mai 1990 von der psychischen Erkrankung des Angeklagten und ihrer Auswirkung auf sein Steuerungsvermögen ausgelöst worden. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse zu Recht angenommen, daß vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und daß er deshalb im Sinne des § 63 StGB für die Allgemeinheit gefährlich ist. Seine früheren Taten und der Diebstahl vom 22. Mai 1990, bei deren Begehung der Angeklagte Geld, Lebensmittel und Genußmittel jeweils im Wert von insgesamt bis zu 2.500 DM entwendet hat, gehören zum Bereich mittlerer Kriminalität. Solche Taten, deren wiederholte Begehung durch den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen befürchtet werden muß, als erheblich im Sinne des § 63 StGB zu beurteilen und rechtfertigen bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots (§ 62 StGB) die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. dazu BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 9; BGH bei Dallinger MDR 1976, 768; MDR 1976, 724; MDR 1975, 767; Urteil vom 7. Februar 1979 - 2 StR 719/78).

Unter den gegebenen Umständen schließt der Senat aus, daß das Landgericht, wenn die rechtsfehlerhafte Verfahrensübernahme unterblieben wäre, die Unterbringung allein wegen des Diebstahls nicht angeordnet hätte. Die Strafkammer durfte ohnehin andere Taten, die nicht im engeren Sinne den Gegenstand des Verfahrens als sogenannte Anlaßtaten bildeten, bei der nach § 63 StGB gebotenen Gesamtwürdigung ergänzend berücksichtigen, wenn diese - wie der versuchte Diebstahl auf Grund des Geständnisses des Angeklagten - zweifelsfrei festgestellt wurden.

Rissing-van SaanKutzerBlauth
RußMiebach
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