Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 103/87
Datum
29.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht keine ausreichende Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit nach § 56 Abs. 2 StGB dargestellt hat. Mangels nachvollziehbarer Gesamtwürdigung wird die Versagung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision bleibt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen.

2

Für die Beurteilung der Bewährungsfrage können auch das Zusammentreffen durchschnittlicher oder einfacher Milderungsgründe als „besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erheblich sein.

3

Fehlt im Urteil eine nachvollziehbare Darstellung, dass die erforderliche Gesamtwürdigung und der richtige Bewertungsmaßstab angelegt wurden, ist die Versagung der Strafaussetzung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat steht einer Bewährung nicht zwingend entgegen, wenn besondere Umstände eine Aussetzung der Strafe nicht unangebracht erscheinen lassen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 103/87 in der Strafsache gegen den Zahntechnikermeister Uwe H. █████ geboren ███ 1944 in ███ wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 29. April 1987 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang durch. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfassend genug vorgenommen und dabei den richtigen Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1984, 360; 1984, 361). Es ist insbesondere unklar, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann (BGH NStZ 1983, 118, 119; 1984, 360; vgl. BGH NStZ 1984, 361). Sie geht ersichtlich davon aus, dass die Zukunftsprognose für den 42-jährigen, bisher unbestraften Angeklagten gut ist. Nach seinem im Urteil wiedergegebenen Werdegang liegt die Annahme nahe, dass er in seinem Beruf ausdauernd und tüchtig ist. Auch kann ihn die Dauer des Verfahrens, das seit der Strafanzeige seiner früheren Ehefrau vom 8. August 1982 gegen ihn schwebt, erheblich belastet haben. Hätte der Tatrichter all dies, wie erforderlich, im Rahmen der Gesamtwürdigung geprüft, so hätten die bisher jeweils nur für sich allein erwogenen Milderungsgründe (die vollständige Wiedergutmachung des Schadens und die betrieblichen Folgen einer Strafvollstreckung) für die Beurteilung des Falles möglicherweise ein größeres Gewicht erhalten, als bisher angenommen worden ist. Dies gilt umso mehr, als das Urteil keine Umstände anführt, die dazu drängen, die Strafaussetzung zu versagen.

Gribbohm Krauth Ruß RiBGH Detter befindet sich z. Z. in Erholungsurlaub; er ist an der Unterschriftsleistung verhindert

Rus
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