Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Dopplung eines Tatbestandsmerkmals
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 103/82
- Datum
- 22.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf ein Tatbestandsmerkmal nicht nochmals als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Die Erwartung finanziellen Gewinns gehört als subjektives Merkmal zum Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf daher nicht separat strafschärfend ins Gewicht fallen.
Liegt eine unzulässige Doppelberücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Strafzumessung vor, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Festsetzung der Strafe.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt bestehende Einziehungsanordnungen nur dann nicht, wenn diese gesondert festgestellt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 11. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 103/82 in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Dieter Johannes ██ ██ aus ███, geboren am ███ 1954 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts sprach bei der Strafzumessung gravierend gegen den Angeklagten, dass er „sich dabei maßgeblich von der Erwartung finanziellen Gewinns hat leiten lassen“.
Das ist rechtsfehlerhaft, weil ein Tatbestandsmerkmal bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Erwartung finanziellen Gewinns ist bereits subjektives Merkmal des Handeltreibens (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Beschluss vom 6. November 1981 – 3 StR 585/81, weitere Nachweise bei Schmidt MDR 1981, 134; BGHSt 30, 87 und bei Mezger NStZ 1981, 131). Ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestands deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten ist nicht festgestellt.
Der Sachmangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung bleibt von der Aufhebung unberührt.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
kann wegen Urlaubsabwesenheit Dr. Schauenburg Laufhütte nicht unterschreiben.
| Dr. Schauenburg | Kutzer | ||
| Zschockelt |