Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels Feststellungen zu §§20,21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 103/81
- Datum
- 10.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" nach § 20 StGB setzt darlegungsfähige Feststellungen voraus; die Gerichtsentscheidung muss entweder eigene Erwägungen enthalten oder die Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben.
Die Übernahme der Beurteilung von Sachverständigen durch das Urteil ohne Wiedergabe der für die Bewertung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar und macht die Entscheidung über eine Maßregel aufhebungsreif.
Ein intensives oder dominierendes Hassgefühl begründet für sich genommen nicht die Annahme einer Psychopathie, Neurose oder einer sonstigen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB.
Fehlen die biologischen Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit, ist die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht schon aus starken Affekten zu folgern; die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 1. Dezember 1980
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Postobersekretär Walter M. aus █, geboren am ███████████ 1949 in █, ███
wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 1980 im Ausspruch über die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit der Angeklagte mit der allgemeinen Sachbeschwerde seine Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes angreift, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erachtet hat, beschwert ihn insoweit nicht.
Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Die Urteilsgründe tragen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht. Sie lassen nicht eine schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB, also eine seelische Abartigkeit, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten den krankhaften seelischen Störungen gleichkommt, erkennen (BGH, Beschluss vom 22. September 1978 – 3 StR 330/78).
Die Strafkammer hat sich die Beurteilung der Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu eigen gemacht (S. 13 UA). Sie hat versäumt, die eigenen Erwägungen hierzu oder die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiederzugeben (vgl. BGHSt 8, 113; BGH, Beschluss vom 5. März 1976 – 2 StR 68/76; Urteil vom 1. März 1977 – 1 StR 844/76).
Es stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, dass dies nicht geschehen ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 1977 – 1 StR 222/77). Zur eigenen Darlegung der Erwägungen oder zur Wiedergabe der Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen hätte umso mehr Anlass bestanden, als ein „intensives und dominierendes Hassgefühl“ (S. UA), für sich genommen, noch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist. Auch ein starkes Hassgefühl stellt noch keine Psychopathie oder eine Neurose dar, die ohnehin nur in Ausnahmefällen zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führen können (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl., § 20 Rn. 20 ff.). Weil die übrigen biologischen Voraussetzungen des § 20 StGB auch nach Ansicht der Strafkammer nicht vorlagen, konnte sich die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB vermindert war, weil er ein weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegendes Maß an seelischen und geistigen Kräften hätte aufbringen müssen, um noch einsichtsgemäß zu handeln (S. UA), nicht stellen.
Dem stimmt der Senat zu. Was das Landgericht auf Seite 8 der Urteilsabschrift ausführt, reicht zur Begründung für die Annahme einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ schon deshalb nicht aus, weil die abnorme Entwicklung der Grundpersönlichkeit des Angeklagten, von der das Landgericht ausgeht, nicht näher dargelegt wird. Dass mit dieser Entwicklung nicht das Entstehen des „abgrundtiefen Hasses“ auf seine Ehefrau gemeint ist, ergibt sich aus der Erwägung, hauptsächlich dieser Hass sei das äußere Merkmal – also nicht die ihr Wesen ausmachende Komponente – der schweren seelischen Abartigkeit, die das Landgericht dem Angeklagten zubilligt (UA S. 17).
| Dr. Schubath | Dr. Schauenburg | Laufhütte | |||
| Schmidt | Dr. Krauth |