Aufhebung und Zurückverweisung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 103/78
- Datum
- 05.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Hauptverhandlung darf sich nicht durch Verweis auf in einem früheren Urteil aufgehobene Feststellungen zur Strafzumessung begnügen; das Gericht muss eigene, umfassende Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen darlegen.
Die Mitteilung der strafzumessungsrelevanten Tatsachen in den Urteilsgründen ist erforderlich, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung überprüfen kann.
Folgen, die Tatbestandsmerkmalen des Strafgesetzes angehören (z. B. der Tod als Tatbestandsmerkmal des § 226 StGB), dürfen bei der Strafzumessung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Wird ein Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, gilt die Aufhebung nach § 357 StPO auch für Mitangeklagte, die von demselben Rechtsfehler betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Petra St██, geborene Be█, aus So██████, geboren am ██ 1957 in Wu[REDACTED], 2. den Kraftfahrzeugmechaniker Norbert St███, aus ████████████, geboren am ███ 1953 in So[REDACTED],
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 5. April 1978 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Norbert St███ wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. September 1977, auch soweit es die Angeklagte Petra St███████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Durch Urteil vom 14. Oktober 1976 hatte das Landgericht die Angeklagten der gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig befunden und gegen Norbert St███ auf vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, gegen Petra ███████ auf vier Jahre Jugendstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten Norbert ██████████ führte zu dem Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Mai 1977 – 3 StR 114/77 –, durch den lediglich der Strafausspruch des damals angefochtenen Urteils aufgehoben wurde, und zwar gemäß § 357 StPO auch, soweit er Petra ██████████ betraf.
Eine andere Strafkammer des Landgerichts, an welche die Sache zurückverwiesen worden war, hat die Angeklagten durch das jetzt angefochtene Urteil erneut zu den schon im ersten Urteil erkannten Strafen verurteilt. Hiergegen richtet sich die wiederum von dem Angeklagten Norbert ███████ eingelegte Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat es versäumt, die für die Strafzumessung relevanten Tatsachen umfassend selbst in ihrem Urteil niederzulegen, und sich statt dessen weitgehend mit einer Bezugnahme auf die aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils begnügt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils heißt es, soweit in der erneuten Hauptverhandlung vor der 2. Jugendkammer der Werdegang des Angeklagten erörtert worden sei, hätten sich die gleichen Feststellungen ergeben wie in dem Urteil der 1. Jugendkammer vom 14. Oktober 1976. Insoweit werde auf die Gründe dieses Urteils verwiesen (UA Bl. 5). Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils nötig. Die Feststellungen des Urteils der 1. Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. Oktober 1976 zum Werdegang des Angeklagten, also zu seinen persönlichen Verhältnissen, gehörten zum Strafausspruch. Diese sind aufgehoben worden und konnten daher für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Verweisung, herangezogen werden. Die neu mit der Sache befasste Jugendkammer war gehalten, umfassende eigene Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und so zu seinen persönlichen Verhältnissen zu treffen. Diese Feststellungen waren in den Urteilsgründen mitzuteilen gewesen, um dem Revisionsgericht eine verlässliche Grundlage für die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils zu schaffen (BGHSt 24, 274; BGH Beschlüsse vom 30. April 1976 – 5 StR 272/76; vom 22. Juni 1976 – 2 StR 247/76; vom 13. September 1976 – 3 StR 131/76 und vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 374/76). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung jüngst bekräftigt (Beschluss vom 2. März 1977 – 3 StR 18/77 – abgedruckt in MDR 1977, 510) und hinzugefügt, dass von dem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils auch Fälle erfasst würden, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden sei, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt.“
Dem fügt der Senat lediglich hinzu, dass der vorliegende Fall die Richtigkeit der angeführten Rechtsprechung besonders deutlich macht. Die Strafkammer hat nur den Sachverständigen Prof. Dr. ███ vernommen, im Übrigen aber von einer Beweisaufnahme zu den Strafzumessungstatsachen abgesehen. Das birgt, worauf die Verteidigung mit Recht hinweist, die Gefahr in sich, dass die von dem Sachverständigen bekundeten, die Angeklagten schwer belastenden Umstände die Strafzumessung ganz überwiegend beherrschen mit der Folge, dass die hier durch Anhörung der Angeklagten ermittelten Umstände, die in dem ersten Urteil festgestellt sind und die Angeklagten zum Teil entlasten, nicht die gebührende Beachtung bei der gebotenen Abwägung aller Einzelheiten des Sachverhalts finden. Daran mag es liegen, dass die Überlegungen der Strafkammer zu § 226 Abs. 2 StGB sich auf die Bemerkung beschränken, die Anwendung der Vorschrift verbiete sich schon allein deshalb, weil es sich bei der Tat „um eine solche mit außerordentlich schweren Folgen gehandelt hat, die dem Sachverständigen in seiner langjährigen Praxis selten vorgekommen sind“. Diese Erwägung ist im Übrigen missverständlich: die Folge der Tat war der Tod des Opfers, also ein Tatbestandsmerkmal des § 226 StGB, das bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB).
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Gemäß § 357 StPO gilt das auch, soweit es die Angeklagte Petra ████████ betrifft, da sie durch denselben Rechtsfehler beschwert ist. Einer Erörterung der mit der Revision angebrachten Verfahrensrügen bedarf es nicht.
| Wiefels | Schmidt | Krauth | |||
| Dr. Schauenburg | Dr. Laufhütte | Dr. |