Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Sachaufklärung bei Glaubwürdigkeitsentscheidung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 103/54
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen widernatürlicher Unzucht verurteilt worden; der BGH hob das Urteil auf. Entscheidungsrelevant war die ausschließliche Belastungszeugenwürdigung, ohne alle erreichbaren Beweismittel (Sachverständigenvernehmung, Jugendamtsakten) zu erschöpfen. Wegen Verstößen gegen § 244 StPO wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Überzeugungsbildung allein von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen abhängt, hat das Gericht alle erreichbaren Beweismittel zur Sachaufklärung zu erheben.

2

Hat der Angeklagte sich freiwillig zur Untersuchung gestellt oder liegen bereits ärztliche Befunde vor, kann und muss das Gericht deren Verwertung bzw. die Vernehmung des Sachverständigen nicht ohne Weiteres unterlassen.

3

Ein Antrag nach § 244 Abs. 3, 6 StPO, Akten (z.B. Jugendamtsberichte) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, ist zu beschließen; die Unterlassung der Beschlussfassung und Nichtverlesung kann die Beweiswürdigung beeinflussen.

4

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Durchführung der angebotenen Beweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 26. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Optikermeister Ernst R. aus ███, geboren am ██ 1914, wegen widernatürlicher Unzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Soweit er geltend macht, der Belastungszeuge Klaus N. sei in der Verhandlung vom 25. April 1951 auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht hingewiesen worden, kann er nichts ausrichten. Nach dem Protokollinhalt ist sein Vorbringen zwar richtig. Aber mit der Unterlassung der Belehrung des Zeugen gemäß § 55 StPO kann er seine Revision nicht rechtfertigen (BGHSt 1, 39).

Ebensowenig kann der Angeklagte mit dem Hinweis, die Angabe des ██████████████, die Lage einer von ihm bezeichneten Ortlichkeit sei falsch, seine Zeitangaben seien ungenau, etwas ausrichten. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Feststellungen der Strafkammer, die mit der Revision nicht angefochten werden können.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Männer, die ein Jahr lang zueinander in gleichgeschlechtlichen Beziehungen gestanden seien, wenigstens die gegenseitigen Vornamen kennen würden, mag für den Regelfall zutreffen. Trotzdem kann die gegenteilige Urteilsfeststellung, ebenso deren Begründung, der Angeklagte und der Zeuge sei nichts an der Kenntnis der beiderseitigen Namen gelegen gewesen, nicht als der Lebenserfahrung widersprechend angesehen werden.

Auch das, was die Revision sonst gegen die Würdigung der Aussage des N. einwendet, ist unbeachtlich und kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.

Dagegen greift die Verfahrensbeschwerde insoweit durch, als sie sich auf Verstöße gegen § 244 StPO beruft.

Der Angeklagte hat seine Schuld von Anfang an bestritten und sich damit verteidigt, den N. nicht zu kennen. Die Strafkammer hat ihn für überführt erachtet auf Grund der Zeugenaussage, die nach ihrer Ansicht genügend Einzelheiten enthält, und so einen zuverlässigen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ermöglicht. Über die wichtige Bekundung des N., der Angeklagte habe einen im Erregungszustand etwas gekrümmten Geschlechtsteil gehabt, hat die Strafkammer auf Antrag des Verteidigers zwar einen Versuch der Feststellung durch den Sachverständigen Dr. Leu vornehmen lassen, der aber zu keinem Ergebnis geführt hat.

Mit Recht rügt die Revision unzureichende Aufklärung. Bei der Eigenart des Falles, dessen Entscheidung allein von der Glaubwürdigkeit des N. abhing, musste das Gericht sich aller erreichbaren Beweismittel bedienen, um den Sachverhalt klarzustellen. Dazu bestand hier im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Angeklagten und die Persönlichkeit des Belastungszeugen, die von verschiedenen anderen Zeugen, namentlich seinen Lehrmeistern, ungünstig beurteilt wird, besonderer Anlass.

Die Feststellung über die von █████████ behauptete Besonderheit des Angeklagten kann für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Tatrichter befugt wäre, eine körperliche Untersuchung dieser Art beim Angeklagten gemäß § 81a StPO anzuordnen. Hier hat sich aber der Angeklagte freiwillig zur Verfügung gestellt. Es bestehen daher keine Bedenken, die bereits geschaffenen Tatsachen als Beweismittel zu verwerten. Deren Feststellung durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Obermedizinalrat Dr. █████, der bereits zu Beginn des Verfahrens den Angeklagten untersucht und sich hierüber geäußert hat, konnte die Strafkammer nicht umgehen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Sachaufklärung gerecht werden wollte. Unter Umständen kann durch den Gutachter die Frage beantwortet werden, ob eine derartige Gestaltung des männlichen Gliedes physiologisch möglich ist. Auch die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten zu diesem Punkt lag so nahe, dass sich dem Gericht die Ausdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung aufdrängen musste.

Außerdem war es erforderlich, den Onkel des █████████ und unter Umständen auch weitere erreichbare Personen über die Persönlichkeit und das Vorleben des Belastungszeugen zu hören. Die Tatsache, dass dieser nicht im Familienhaushalt, sondern in ein Erziehungsheim gebracht wurde, kann für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit von Belang sein. Insbesondere können die Gründe für die Entfernung aus der genannten Familie einen Anhalt dafür bieten, ob gegen die Zuverlässigkeit seiner Bekundungen Zweifel bestehen.

Die Revision wendet sich weiter dagegen, dass zu dem Antrag der Verteidigung, die Akten des Jugendamtes über ███, insbesondere die Erziehungsberichte, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, weder in einem Beschluss noch in den Urteilsgründen Stellung genommen worden ist. Das trifft zu. Der Antrag ist laut Sitzungsniederschrift entgegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO nicht beschlossen worden. Dieses Verfahren ist nicht bedenkenfrei. Zwar sind die Heimleiter █████ und ██ █████ über das Verhalten des ███ vernommen worden. Ob aber die Erziehungsberichte von ihnen stammen und ob sie ihnen vorgehalten wurden, ist nicht ersichtlich. Es muss damit gerechnet werden, dass infolge ihrer Nichtverlesung deren Inhalt nicht berücksichtigt worden ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwertung der Erziehungsberichte aus den Jahren 1948 und 1949, in denen nach der Behauptung der Revision N. als „lügenhaft und einfältig“ und als „gewohnheitsmäßiger Lügner“ beurteilt wird, zu einer anderen Bewertung seiner Aussage durch die Strafkammer hätte führen können.

Dass die Entscheidung auf den beanstandeten Verfahrensverstößen beruht, ist nicht zweifelsfrei. Es ist möglich, dass im Falle der Erhebung der angebotenen Beweise das Urteil anders gelautet hätte.

Ohne dass es auf die Sachbeschwerde bedurfte, musste daher das Urteil aufgehoben werden.

Krauss ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

BuschBaldus
KoenigerScharpenseel
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