Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Grenzen des Offenbarungseids (§2028 BGB) und Falschschwören

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 103/51
Datum
21.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil sie im Offenbarungseid erklärte, die streitige Schlafzimmereinrichtung gehöre nicht der Erblasserin. Der BGH hebt hervor, dass der Offenbarungseid (§2028 BGB) auf vollständige tatsächliche Angaben beschränkt ist und rechtliche Schlussfolgerungen regelmäßig nicht das Falschschwören (§154 StGB) begründen. Auch der Vorsatz wurde nicht hinreichend festgestellt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Offenbarungseid nach §2028 BGB verpflichtet nur zur vollständigen Darlegung tatsächlicher Umstände, nicht zur Offenbarung rechtlicher Würdigungen.

2

Die objektive Unrichtigkeit einer über den gesetzlichen Rahmen des Offenbarungseids hinausgehenden rechtlichen Schlussfolgerung begründet in der Regel nicht das Tatbestandsmerkmal des Falschschwörens nach §154 StGB.

3

Der Vorsatz beim Meineid setzt das Bewusstsein der Unrichtigkeit der eidesstattlichen Aussage durch den Schwörenden voraus; bloße objektive Unrichtigkeit genügt nicht.

4

Soweit der Schwörende einfache Rechtsbegriffe des täglichen Lebens zur kompakten Wiedergabe von Tatsachen verwendet, kann dies unter die eidliche Offenbarungspflicht fallen; die Grenze ist anhand des Einzelfalls zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 6. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Else Elisabeth BC geb. ██, Inhaberin, Geschäftsführerin der Tuchhandlung Friedrich ███ in HC, ███ Straße (_), geboren ███ 1893 in ████, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Die objektive Unrichtigkeit einer über den gesetzlichen Rahmen der Offenbarungspflicht des § 2028 BGB hinaus beschworenen rechtlichen Schlussfolgerung reicht in der Regel nicht aus zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des „Falschschwörens“.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 6. Dezember 1950 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr verurteilt auf Grund des folgenden vom Landgericht festgestellten Sachverhalts:

Die Angeklagte, die in kinderloser Ehe mit dem Tuchhändler Friedrich ████ verheiratet war, hatte gemeinsam mit ihm die Kinder ihres früh verstorbenen Stiefbruders aufgezogen, auch die Kind FC). Diese war großgezogen, hatte bis zu ihrem Tod (30. Mai 1945) nahezu 20 Jahre lang im Haushalt der Eheleute ███ gelebt. Letztere kauften gemeinsam mit der Kind ███ für diese, nachdem sie sich mit dem Oskar PC) verlobt hatte, im Februar 1940 eine Schlafzimmereinrichtung. Die Einrichtung wurde, nachdem der Ehemann ████ den Kaufpreis bezahlt hatte, am 5. Mai 1940 geliefert und zunächst in der Bezirksschule IV in HC) aufbewahrt. Wenige Wochen vor der im September 1942 erfolgten Verehelichung der Kind ███ wurde die Schlafzimmereinrichtung in das weiter von Kind PC) bewohnte Zimmer der Wohnung BC) geschafft. Nach dem Tode der Kind PC) holten die Angeklagte und ihr Ehemann im Frühjahr 1946 diese Schlafzimmereinrichtung in ihre Wohnräume und stellten dafür ihre eigene Schlafzimmereinrichtung in das Zimmer der Verstorbenen.

Als Oskar PC) im Januar 1947 aus Kriegsgefangenschaft heimkehrte, kam es zum Streit zwischen ihm und den Eheleuten BC) über die Herausgabe der neuen Schlafzimmereinrichtung. Er erhob im Januar 1949 gegen die Angeklagte, kurz nach dem Tod ihres Ehemannes, beim Amtsgericht Klage auf Auskunftserteilung über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.

In diesem Rechtsstreit leistete die Angeklagte als letzte Hausgenossin der Erblasserin – ohne ein Urteil abzuwarten – am 19. Mai 1949 vor dem Prozessgericht den Offenbarungseid nach § 2028 BGB dahin, dass das streitige Schlafzimmer nicht der FC) gehöre, vielmehr ihr zum Nachlass der Verstorbenen gehöre.

Damit hat die Angeklagte, wie das Landgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme annimmt, vorsätzlich falsch geschworen.

II.

Die Angeklagte rügt eine Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 154 StGB. Ihre Revision hat Erfolg.

1.) Zur äußeren Tatseite des Meineids nach § 154 StGB gehört das „Falschschwören“. Diesen Rechtsbegriff hat das Landgericht verkannt.

Der Umfang der für die einzelne Eidesart gesetzlich normierten Offenbarungspflicht des Schwörenden ist maßgebend dafür, ob mit der beschworenen Aussage der Eid verletzt, „falsch geschworen“ ist (vgl. Leipziger Kommentar 6. Aufl. zu § 154 Anm. 3, 4; Olshausen 1942 § 153 Nr. 9; RG DJ 357, 1315).

Wer nach § 2028 BGB den Offenbarungseid leistet, versichert unter seinem Eid, dass er „seine Angaben und zwar die über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach seinem besten Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei“.

Der Umfang dieser eidlichen Offenbarungspflicht ist nach dem Wortlaut und nach dem Zweck des nach § 2028 BGB auferlegten Eides beschränkt auf die Verpflichtung zu vollständigen tatsächlichen Angaben über alle die Umstände, welche der Ermittlung und Verschaffung der Nachlassgegenstände dienlich sind.

Das Landgericht ist, obschon es den Eid richtig als Offenbarungseid nach § 2028 BGB bezeichnet, bei der Prüfung, ob die Angeklagte ihre Eidespflicht verletzt hat, irrig davon ausgegangen, dass der Umfang der Eidespflicht nicht von diesem beschränkten Umfang bestimmt werde. Es hat sich vielmehr vornehmlich mit der Frage befasst, ob die von der Angeklagten im Eidestermin geäußerte Rechtsauffassung richtig sei, dass die Schlafzimmereinrichtung zur Zeit des Erbfalls nicht der Verstorbenen gehört, vielmehr im Eigentum der Schwörenden gestanden habe, um dann auf Grund der Feststellung der objektiven Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht der Angeklagten das Tatbestandsmerkmal des „Falschschwörens“ als verwirklicht anzunehmen.

Das Urteil beruht schon insoweit auf rechtsirriger Anwendung des § 154 StGB.

Der nach § 2028 BGB zu leistende Offenbarungseid zwingt den Schwörenden nicht dazu, seine Ansicht zu einer Rechtsfrage zu offenbaren. Daher genügt auch die Feststellung der objektiven Unrichtigkeit einer über den gesetzlichen Rahmen der Offenbarungspflicht hinaus beschworenen rechtlichen Schlussfolgerung in der Regel nicht zur Annahme des Falschschwörens im Sinne des § 154 StGB.

Die Strafdrohungen sollen die Beweiskraft der beeidigten Aussagen stärken und so zur Ermittlung eines möglichst wahrheitsgetreuen Sachverhalts verhelfen. Auf dieser Grundlage das Recht zu finden, ist Aufgabe des Gerichts. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Tatsachenmaterial die Auskunftspersonen oder die Beteiligten ziehen, ist für die geordnete Rechtspflege in der Regel ohne Bedeutung. Die Richtigkeit von rechtlichen Schlussfolgerungen im Wege des Eides und der Meineidsstrafdrohung sicherzustellen, liegt vom Standpunkt der Rechtspflege aus keine Veranlassung vor. Anders mag es liegen, wenn der Schwörende unter Verwendung von einfachen Rechtsbegriffen des täglichen Lebens wie Kauf, Miete, seine tatsächlichen Angaben zusammenfasst. So liegt aber der Fall hier nicht.

Die Rechtsfrage, ob die Schlafzimmereinrichtung zur Zeit des Erbfalls Eigentum der Verstorbenen oder der Eheleute BC) war, war die – durchaus nicht einfache – Kernfrage des Prozesses, von deren rechtlicher Beurteilung durch den Zivilrichter der Ausgang des Rechtsstreits abhing.

2.) Auch die Annahme des Vorsatzes eines Meineids ist, wenn die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes unterstellt wird, nicht frei von Rechtsirrtum.

Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein, dass die Aussage vom Schwörenden mitgewusst und unrichtig ist. Es ist vom Landgericht bisher nicht geprüft worden.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Angeklagte, als sie die vor und in dem Zivilprozess beharrlich vertretene Rechtsauffassung zur Eigentumsfrage auch im Eidestermin vertrat, sich der objektiven Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht bewusst war. Die bei den Akten liegende letzte schriftliche Erklärung des Ehemanns ████ vom 17. Mai 1949, auf welche sich die Angeklagte beruft, wird in diesem Zusammenhang zu würdigen sein. Ob sie ihre Aussage zur Eigentumsfrage vom Standpunkt der Rechtsüberzeugung aus oder wieder sorgfältig geprüft hat, ist keineswegs selbstverständlich, da von Rechtsfragen durch eine Prozesspartei nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nicht zum Gegenstand eines Parteieides und erst recht nicht zum Gegenstand eines Auskunftseides im Sinne des § 2028 BGB gehört, auch der Gerichtsbeschluss des 4. Amtsgerichts vom 11. März 1949, der das Bestehen unstreitig war, keinen Anhalt für die regelwidrige Einbeziehung dieser Rechtsfrage in den Offenbarungseid bot.

Das Urteil muss, da es hinsichtlich der äußeren wie der inneren Tatseite des Meineids auf irriger Auslegung und Anwendung des § 154 StGB beruht, aufgehoben werden.

Der Gesamtinhalt der beschworenen tatsächlichen Angaben ist hinsichtlich der etwaigen Lückenhaftigkeit oder Unrichtigkeit der nach § 2028 BGB eidlich zu gebenden Auskunft objektiv und subjektiv noch nicht vollständig geklärt. Daher muss die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

JustizangestellterNeumannBaldus
KoenigerKraussScharpenseel
Revision wegen Meineids: Grenzen des Offenbarungseids (§2028 BGB) und Falschschwören — Themis