Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Kindesmisshandlung (§223b StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 102/83
Datum
08.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte die Verurteilung wegen fortgesetzter Kindesmisshandlung (§ 223b StGB). Streitfragen betrafen bedingten Vorsatz, den Ausschluss eines anderen Täters, die Schuldfähigkeit und die Versagung der Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB). Der BGH verwirft die Revision: bedingter Vorsatz reicht aus, die Täterschaftsbeurteilung ist tragfähig, das Gutachtenergebnis durfte zusammenfassend wiedergegeben werden und die Versagung der Strafaussetzung ist nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz genügt für die Tatbestandsverwirklichung der Kindesmisshandlung durch Quälen, wenn der Täter die Herbeiführung erheblicher Schmerzen für möglich hält und dies billigt.

2

Die Strafkammer darf eine Einlassung der Beschuldigten zur Ausschließung Dritter berücksichtigen und muss die Möglichkeit protektiver Motive nur dann besonders erörtern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Schutzmotive vorliegen.

3

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit genügt es, das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens mit klarer Aussage zur Verantwortlichkeit mitzuteilen; eine vollständige Wiedergabe aller Gutachterausführungen ist nicht stets erforderlich, sofern keine weiteren Anhaltspunkte Zweifel begründen.

4

Die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Vorschrift ist nicht auf Extremfälle beschränkt, vielmehr können der Bewährung solche mildernden Umstände fehlen, die ungewöhnliches Gewicht haben.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 22. November 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Emma Karel Johanna R ███, geborene van ███████, aus ████, geboren am ████████ 1943 in ██████████ (Belgien),

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. November 1982 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindesmisshandlung (§ 223b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Angeklagte hat, wie das Landgericht ausgeführt hat, ihr am 5. Juni 1978 geborenes – ihrer Fürsorge und Obhut anvertrautes – Kind in der Zeit von Februar 1979 bis Anfang Oktober 1979 fortgesetzt gequält, indem sie das Kind durch Schleudern, Schütteln, Stauchen sowie Reißen oder Drehen an Armen und Beinen wiederholt schwer verletzt und ihm dadurch über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Schmerzen zugefügt hat. Die Feststellung, sie habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, genügt in dem hier gegebenen Fall der Kindesmisshandlung durch Quälen den Anforderungen, die an die innere Tatseite des § 223b StGB zu stellen sind (Hirsch in LK, StGB 10. Aufl. § 223b Rdn. 19).

Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:

Das Landgericht hat die Täterschaft eines anderen, etwa des Ehemannes der Angeklagten, ausgeschlossen. Es durfte bei seiner Überzeugungsbildung die Einlassung der Angeklagten, darunter ihre Erklärung, die Verletzungen könnten keinesfalls durch ihren Ehemann verursacht worden sein, berücksichtigen. Zwar hat die Strafkammer nicht ausdrücklich die Frage erörtert, ob auszuschließen ist, dass dieser Erklärung Motive zugrunde liegen, die Zweifel an der Täterschaft oder Alleintäterschaft der Angeklagten wecken könnten. Anhaltspunkte für eine solche Annahme, die in Erwägung zu ziehen wäre, wenn etwa Hinweise dafür vorlägen, die Angeklagte habe aus Furcht vor ihrem Ehemann gehandelt oder habe ihn aus sonstigen Gründen vor strafgerichtlicher Verurteilung schützen wollen, sind den Feststellungen indes nicht zu entnehmen. Mit der deshalb lediglich theoretischen Möglichkeit, dass ein Fall dieser Art vorliegen könnte, brauchte sich die Strafkammer nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Sie hat sie ersichtlich ausgeschlossen. An der Täterschaft der Angeklagten hatte sie keinen Zweifel.

Auch die Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit der Angeklagten halten rechtlicher Prüfung stand. Nach ihren Feststellungen, die sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. ██████████████ stützen, blieb ein „abgeleitetes EEG befundlos“. Es brachte also kein Ergebnis, das bei Berücksichtigung einer Gehirnerschütterung, welche sich die Angeklagte im November 1977 zugezogen hatte, dazu hätte führen können, die Schuldfähigkeit der Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Bei dieser Sachlage stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht die Darlegungen der Sachverständigen Dr. █████ nicht im Einzelnen mitgeteilt, sondern nur deren Ergebnis in dem Hinweis zusammengefasst hat, die Angeklagte sei „nach den Ausführungen der Sachverständigen … strafrechtlich verantwortlich“. Weitere Feststellungen, die dazu hätten drängen müssen, die Frage der Schuldfähigkeit näher zu erörtern, enthält das Urteil nicht.

Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch für die Entscheidung der Strafkammer, der Angeklagten die Vergünstigung von Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB ist allerdings nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Es genügt, wenn Milderungsgründe vorliegen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. BGHSt 29, 370; BGH Strafverteidiger 1981, 21, 69, 120, 122, 337, 542; BGH NStZ 1982, 114; BGH Strafverteidiger 1983, 16; Urteil vom 9. Februar 1983 – 3 StR 493/82). Die Überzeugung des Tatrichters, besonders gewichtige Umstände mit Ausnahmecharakter, „die dem Fall zugunsten der Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“, lägen nicht vor (UA S. 22, 23), legt hier nicht die Annahme nahe, dass er von einem rechtlich unzutreffenden Verständnis der Bedeutung des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen sei und seinen Beurteilungsspielraum zu Ungunsten der Angeklagten verkannt habe.

Denn die Strafkammer hat sich im Rahmen einer Gesamtschau davon überzeugt, dass die Tat keine besonderen Umstände aufweist, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

LaufhütteDr. KrauthKutzer
SchmidtZschockelt
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