Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berichtigung des Urteilsspruchs bei fortgesetzter Zuhälterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 102/73
Datum
06.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Heidelberg; zugleich berichtigt er den Urteilsspruch, indem die Worte „in zwei Fällen“ im Tatvorwurf der fortgesetzten gemeinschaftlichen Zuhälterei gestrichen werden. Das Gericht stellt fest, dass § 181a StGB präventivpolizeilichen Charakter hat und kein Hinweis vorliegt, dass die fehlerhafte Formulierung die Strafhöhe beeinflusst hat. Eine Klarstellung des Tenors genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung keine zu Lasten der Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.

2

Erweist sich eine Formulierung im Urteilsspruch als unrichtig, die sich nachweislich nicht auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat, genügt eine Berichtigung des Tenors statt Aufhebung des Urteils.

3

§ 181a StGB ist präventivpolizeilich ausgerichtet und schützt nicht primär höchstpersönliche Rechtsgüter der Betroffenen.

4

Bei unklarer Bewertung (Einzelfall: mögliches Vergehen vs. Verbrechen) kann die Strafzumessung für einen Angeklagten darauf hinweisen, dass nur ein Tatbestand verwirklicht wurde, ohne dass der Tenor die Strafe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 17. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 102/73 in der Strafsache gegen

1. Heinz ██ ██ aus ██, Kreis ██, dort geboren am ██████ 1952,

2. Heinz ███ ███ ██████, Kreis ███████, dort geboren am ████████ 1954,

3. Arthur ███ aus ███████████ ███, geboren am ███████████ 1950 in ██, Kreis ██, ████

4. Werner aus █████████████, geboren am ██████ ████ in ████████████ ██, ████

5. Reinhold aus ████████, Kreis ████, ███ geboren am ████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in schweren Fällen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. November 1972 werden verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass, soweit die Angeklagten Heinz ████ ████ und Arthur ███████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Zuhälterei verurteilt sind, die Worte „in zwei Fällen“ wegfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Allerdings hat das Landgericht eine Verurteilung der Angeklagten Heinz ████████ und Arthur ███████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Zuhälterei „in zwei Fällen“ ausgesprochen (Nr. 20 B der Urteilsgründe). Dabei hat es sich möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen, hier seien höchstpersönliche Rechtsgüter der beiden Mädchen verletzt worden. Das ist jedoch nicht der Fall; denn § 181a StGB hat präventivpolizeilichen Charakter (vgl. BGH NJW 1963, S. 1162, 1163). Es bleibt indessen auch die Möglichkeit, dass es sich nur um ein Vergehen handelt, wofür die Festsetzung nur einer Strafe gegenüber dem Erwachsenen Arthur ███████ spricht.

Auf jeden Fall kann bei beiden Angeklagten ausgeschlossen werden, dass sich der irrige Ausspruch auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Es bedurfte daher nur einer Klarstellung des Urteilsspruchs.

Neifer Scharpenseel Mayer Schubath Dr. Krauth Dr. [REDACTED]

Revision verworfen; Berichtigung des Urteilsspruchs bei fortgesetzter Zuhälterei — Themis