BGH-Beschluss: Revision wegen sexuellem Missbrauch weitgehend verworfen, Teilverjährung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 101/99
- Datum
- 14.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung eines Vergehens wird durch gesetzlich geregelte Maßnahmen (z. B. die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft) gemäß den einschlägigen Vorschriften unterbrochen.
Sind einzelne Verurteilungen wegen Verjährung nicht mehr haltbar, zwingt dies nicht zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass bei richtiger Rechtsanwendung geringere Einzel- oder Gesamtstrafen verhängt worden wären.
Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht auch tatbestandlich relevante, nicht mehr verfolgungsfähige (verjährte) Handlungen als strafverschärfenden Gesichtspunkt berücksichtigen, wenn diese die Tatschuld erhöhen, allerdings nicht mit dem Gewicht nicht verjährter Delikte.
Ein nur geringer Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine Entlastung von den Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 29. September 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. September 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 170 Fällen, davon in 50 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 170 Fällen bei Einzelstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tochter seines Stiefsohnes, für die ihm das Sorgerecht übertragen war, zwischen ihrem sechsten und dreizehnten Lebensjahr missbraucht, indem er sie zunächst am ganzen Körper einschließlich der Scheide streichelte, ab dem siebten Lebensjahr den Schenkel- und ab dem elften Lebensjahr den Vaginalverkehr durchführte, wobei es häufig zum Samenerguss kam und die Scheide des Mädchens blutete.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat den geständigen Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in 170 Fällen verurteilt. Soweit der Angeklagte darüber hinaus jeweils auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch für die vor dem 9. September 1992 begangenen Taten keinen Bestand, da insoweit Verjährung eingetreten ist.
Das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung wurde erstmals nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB durch die am 8. September 1997 getroffene Anordnung der Staatsanwaltschaft Hannover, den Beschwerdeführer als Beschuldigten zu vernehmen, unterbrochen. Somit ist die Ahndung der vor dem 9. September 1992 liegenden Taten, soweit sie die Voraussetzungen des § 174 StGB erfüllen, ausgeschlossen. Allein hinsichtlich der 50 nach dem 11. Februar 1993, dem Beginn des 11. Lebensjahres der Nebenklägerin (vgl. UA S. 5), begangenen Delikte lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass sie in nicht verjährter Zeit verübt worden sind.
Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei richtiger Rechtsanwendung auf niedrigere als die ausgesprochenen Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Das Tatgericht hat die Einzelstrafen fehlerfrei den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 und 3 StGB a. F. entnommen. Dabei hatte es das tateinheitlich verwirklichte und wegen Verjährung nicht mehr verfolgbare Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigen dürfen, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie ein nicht verjährtes Delikt (vgl. BGH, Beschl. vom 10. September 1997 – 3 StR 274/97). Im Übrigen kommt dem Umstand, dass sich der Angeklagte an einem ihm anvertrauten Kind vergangen hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB eine straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175).
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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