Revision: Tateinheit, verminderte Schuldfähigkeit und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 101/96
- Datum
- 03.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das strafbare Verhalten wird durch das unerlaubte Führen mehrerer Schusswaffen in einer einheitlichen Handlung zu einer Tat verbunden (§ 52 StGB), sodass Tateinheit und nicht Tatmehrheit anzunehmen sind.
Die Annahme der Mordkonkurrenzen, insbesondere der Tötung aus niedrigen Beweggründen, erfordert eine gebotene Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Beweggründe; bloße Sinnlosigkeit und fehlende Vorstrafen sprechen nicht automatisch für niedrige Beweggründe.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,5 ‰ ist nach gesicherter medizinischer Erfahrung zumindest von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, was die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich mindern kann.
Unterlassenes oder unzureichendes Gewichtungsentscheidungen über verminderte Schuldfähigkeit, psychopathologische Dispositionen und affektive Momente berühren die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 6. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 101/96 vom 3. April 1996 in der Strafsache gegen Heinz-Werner O. (geboren am [REDACTED] 1958 in [REDACTED]), wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. des auf dessen Antrag, am 3. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. November 1995
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit Nötigung und mit unerlaubtem Führen von Schusswaffen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
Die Verurteilung wegen zweier selbständiger Taten ist rechtsfehlerhaft. Denn das strafbare Verhalten des Angeklagten wird durch das unerlaubte Führen von Schusswaffen zu einer Tat verbunden (§ 52 StGB). Der Angeklagte hat nach dem Aussteigen aus dem Pkw des Zeugen [REDACTED] durch dieselbe Handlung unerlaubt beide Schusswaffen geführt, indem er sich die zur Nötigung eingesetzte Schrotflinte über die linke Schulter hängte, die entsicherte, für das spätere Tatgeschehen verwendete Kugelbüchse ergriff und so mit beiden Waffen die Gaststätte betrat (UA S. 11). Gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit hätte sich der Angeklagte nicht anders verteidigen können, so dass der Senat den Schuldspruch entsprechend umstellen konnte.
Der Strafausspruch hat auch aus weiteren Gründen keinen Bestand.
Während die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke Rechtsfehler nicht erkennen lässt, begegnet die Feststellung des Mordmerkmals der Tötung aus niedrigen Beweggründen durchgreifenden Bedenken.
Insoweit fehlt es an der gebotenen Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren (vgl. BGHR StGB § 211 II niedr. Beweggr. 24 und 4 m. w. Nachw.).
Schon der Umstand, dass es sich um eine sinnlose Tat eines nicht vorbestraften Angeklagten handelte, ist nicht beachtet worden. Entscheidend ist aber, dass es an einer rechtsfehlerfreien Berücksichtigung der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit fehlt. Anders als das Landgericht meint (UA S. 24), ist nach gesicherter medizinischer Erfahrung allein aufgrund der durch die zeitnahe Blutprobe belegten Blutalkoholkonzentration von etwa 2,5 ‰ zum Zeitpunkt des Mordes bei Anwendung des Zweifelsatzes eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 21, 30 m. w. Nachw.).
Hinzu kommen die vom Sachverständigen festgestellte psychopathische Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, seine „abnorme Abhängigkeit“ (UA S. 5) von der Zeugin █████ und die vom Landgericht nicht erwogene affektive Spannung des Angeklagten. Für affektbehaftetes Handeln mögen die Tatvorgeschichte und die Tatanlaufzeit, die affektive Ausgangssituation und Tatbereitschaft, die psychopathologische Disposition der Persönlichkeit des Angeklagten, der Alkoholeinfluss, der abrupte, elementare Tatablauf ohne Sicherungstendenzen und das Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung sprechen.
Bei Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte erscheint es fraglich, ob der Angeklagte sich bei der Tat der Umstände bewusst gewesen ist, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, und ob er seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte.
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, wird hiervon nicht berührt, so dass der Schuldspruch wegen Mordes bestehen bleiben kann. Insoweit sowie hinsichtlich des Schuldspruchs im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Von der unvollständigen Würdigung der erheblichen Vermögensminderung des Schuldumfangs auch der Strafausspruch als solcher betroffen. Die Wertung, dass außer der Unbestraftheit und der nicht vorhandenen Reue des Angeklagten „weitere mildernde Umstände nicht ersichtlich“ seien (UA S. 27), wird der Situation nicht gerecht, in der sich der Angeklagte befand. Die Formulierung, nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren könne „dem Angeklagten noch zur Nachreifung verhelfen“ (UA S. 27), erscheint bei einem 37-jährigen Mann auch unter Berücksichtigung seiner abnormen Persönlichkeitsentwicklung verfehlt.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |