Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung und nicht darlegter Aufklärungshilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 101/92
- Datum
- 10.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob eine Freiheitsstrafe zur Verhinderung weiterer Straftaten „unbedingt erforderlich" ist, sind die Feststellungen zur sozialen Wiedereingliederung des Angeklagten zu berücksichtigen.
Erhebliche Aufklärungshilfe des Beschuldigten ist strafmildernd zu berücksichtigen; das Gericht hat Art und Umfang dieser Hilfe im Urteil so darzustellen, dass die Gewichtung nachvollziehbar wird.
Bloße wertende Hinweise auf umfangreiche oder erhebliche Angaben ohne konkrete Darstellung der geleisteten Aufklärungshandlungen genügen nicht der Darlegungspflicht des Tatrichters.
Fehlt die hinreichende Darstellung und Gewichtung der Aufklärungshilfe, ist die Strafzumessung nicht nachvollziehbar und der Strafausspruch im Umfang der Mängel aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. November 1991
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 3 StR 101/92 vom 10. April 1992 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am [REDACTED], Thorsten [REDACTED] C., 1968, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1992 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Erwägung des Landgerichts, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sei „unbedingt erforderlich, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten“, steht mit den Feststellungen zur sozialen Wiedereingliederung des Angeklagten nicht im Einklang. Danach hat er u. a. „wegen der gefestigten Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau“, mit der er nun zusammenlebt, unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln von sich aus eingestellt. Zwei Monate vor seiner Festnahme hat er dies getan. Darüber hinaus hat er durch seine „umfangreichen Angaben ... den Ermittlungsbehörden wertvolle Aufklärungshilfe geleistet und damit zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität erheblich beigetragen“.
Entscheidend hinzu kommt, dass das Landgericht die „erhebliche“ Aufklärungshilfe der Sache nach im Urteil auch nicht andeutungsweise dargestellt, sondern nur mit Wertungen umschrieben hat, so dass der Senat die Gewichtung der Aufklärungshilfe bei den Strafzumessungserwägungen nicht nachvollziehen und einen Rechtsfehler insoweit nicht völlig ausschließen kann. Das gilt umso mehr, als durch die Aussagen des Angeklagten „viele Dinge“ in der Rauschgiftszene aufgedeckt worden sind und der Angeklagte ersichtlich in den aufgrund seiner Angaben eingeleiteten Verfahren als Zeuge zur Verfügung steht.
| Zschockelt | Ruß | Rissing-van Saan | |||
| Kutzer | Blauth |