Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 101/89
Datum
19.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wird als unbegründet verworfen. Der BGH prüft, ob die Revisionsrechtfertigung einen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufzeigt und sieht dies nicht gegeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung führte das Landgericht die neuere Rechtsprechung zugrunde; missverständliche Wortwahl allein genügt nicht zur Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Strafaussetzung zur Bewährung sind die einschlägigen Grundsätze der neueren BGH-Rechtsprechung maßgeblich; unpräzise Begriffswahl beeinträchtigt die Entscheidung nicht, sofern die maßgeblichen Kriterien angewandt werden.

3

Die bloße Verwendung eines missverständlichen Ausdrucks (z. B. „Ausnahmecharakter“) führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn aus der Begründung erkennbar ist, dass die richtigen rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt wurden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 30. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 101/89 in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Uwe ██ aus ████, geboren am ███ █████ 1947 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht trotz der missverständlichen Verwendung des Wortes „Ausnahmecharakter“ ersichtlich die von der neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGH NStZ 1984, 360; 1986, 27) seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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