Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung für Ausschluss der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 101/84
- Datum
- 04.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung steht nur zurück, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht und die Notwendigkeit des Ausschlusses unter Abwägung aller Umstände überzeugend begründet wird.
Bei der Vernehmung verdeckt eingesetzter Polizeibeamter kann der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG gerechtfertigt sein, wenn die oberste Dienstbehörde die Mitteilung der Identität unter der Bedingung verlangt und der Ausschluss erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr der Enttarnung zu verhindern.
Das Gericht übt sein Ermessen über den Ausschluss der Öffentlichkeit pflichtgemäß nur dann aus, wenn es alle für die Entscheidung erheblichen Umstände berücksichtigt und darlegt, weshalb bestehende Schutzmaßnahmen (Anonymität, optische/akustische Abschirmung, Vernehmungsort) die Gefahr nicht ausreichend abwenden.
Reicht die Begründung für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht aus, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 17. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 101/84 in der Strafsache gegen █████ aus ████ den Kaufmann Theodorus Paulus, geboren am █████ 1933 in ███ (Niederlande), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Verteidigung macht geltend, dass bei der Vernehmung eines anonym gebliebenen, optisch und akustisch abgeschirmten Belastungszeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Sie leitet daraus eine Verletzung des Grundsatzes ab, dass Strafverfahren in öffentlicher Verhandlung durchzuführen sind (§ 338 Nr. 6 StPO).
Die Rüge ist unter den hier gegebenen Umständen begründet.
1. Zur Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit hat die Strafkammer ausgeführt, es sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu besorgen; denn die Preisgabe der Identität des Zeugen, der als verdeckt eingesetzter Polizeibeamter arbeite, werde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden und erheblich erschweren. Außerdem bestehe Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen, wenn seine Identität preisgegeben werde. Der Schutz des Zeugen vor Aufdeckung seiner Identität sei in öffentlicher Verhandlung nicht zu gewährleisten.
2. Diese Begründung trägt den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht.
a) Zwar kann die Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 1 GVG wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden, wenn die oberste Dienstbehörde einen Zeugen, der als verdeckt eingesetzter Polizeibeamter arbeitet, nur unter dieser Voraussetzung aus Sorge vor dessen Enttarnung zur Vernehmung freigibt und der Ausschluss der Öffentlichkeit notwendig ist, um der Gefahr der Enttarnung des Zeugen zu begegnen (vgl. BGHSt 32, 115, 125).
Über die Notwendigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in solchen Fällen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Hier ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer bei der Ausübung ihres Ermessens alle Umstände bedacht hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Bei den Bedingungen, unter denen der verdeckt als Polizeibeamter eingesetzte Zeuge vernommen worden ist – die einzuhalten das Landgericht vor der Vernehmung zugesichert hat –, liegt die Möglichkeit, dass bei seiner öffentlichen Vernehmung die öffentliche Ordnung gefährdet werden könnte, so fern, dass sie näher hätte belegt werden müssen. Der Zeuge blieb anonym.
Dem Vorbringen der Revision ist zwar zu entnehmen, dass er vom Vorsitzenden gebeten worden ist, seine Personalien anzugeben. Er hat sich jedoch – was bei der vor seiner Vernehmung vom Bundesminister des Innern mitgeteilten Einschränkung, die Identität des Zeugen dürfe nicht preisgegeben werden (UA S. 16), zu erwarten war – unter der Berufung auf die Anweisung seines Vorgesetzten geweigert, seine Personalien zu nennen. Der Zeuge war auch optisch abgeschirmt; es war zudem Vorsorge dafür getroffen, dass die Gefahr der Identifizierung von Stimme und Sprache (vgl. BGHSt 31, 290, 293) fernlag. Er wurde im Versammlungsraum des Polizeipäsidiums vernommen, so dass einem Versuch, ihn beim Weg zum Vernehmungsort und nach seiner Entlassung als Zeuge zu enttarnen, zu begegnen war. Eine Enttarnung durch die Art der zu erwartenden Fragestellung (vgl. BGHSt 31, 148, 156) war zwar von vornherein nicht völlig ausgeschlossen. Eine solche Gefahr ist jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich und hätte, wenn sie gegeben war, vom Landgericht näher dargelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
b) Nicht der Entscheidung bedarf, ob die Öffentlichkeit hätte ausgeschlossen werden dürfen, wenn die Vernehmung des verdeckt arbeitenden Polizeibeamten mit Namensnennung und ohne ihn optisch und akustisch abzuschirmen, durchgeführt worden wäre (vgl. BGHSt 32, 115).
3. Das Urteil ist nach alledem aufzuheben. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision kommt es nicht an.
| Laufhütte | Schmidt | Dr. Gribbohm | |||
| Dr. Schauenburg | Zschockelt |