Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 101/79
- Datum
- 04.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die für die Verjährung maßgebliche Frist richtet sich nach der zu der Tatzeit geltenden Einordnung des Delikts; eine nachträgliche Herabsetzung der Mindeststrafe kann die Verjährungsfrist verkürzen.
Ändert eine Gesetzesreform die Strafcharakterisierung einer Tat (Verbrechen zu Vergehen), ist die geänderte Verjährungsfrist nach dem zu dieser Reform geltenden Recht zu beachten, soweit Übergangsregelungen nichts Abweichendes bestimmen.
Eine spätere Verlängerung der Verjährungsfrist durch neues Recht gilt nicht für Taten, die nach den einschlägigen Übergangsvorschriften weiterhin den kürzeren Fristen des bisherigen Rechts unterliegen (Art. 309 EGStGB).
Ist die Verjährungsfrist bereits vor der ersten Unterbrechung der Verfolgung abgelaufen, kann die Unterbrechung die Verjährung nicht mehr heilen; das Verfahren ist einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 28. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 101/79 in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Paul ███ aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1913, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Strafkammer hat übersehen, dass nicht nur die Strafverfolgung nach §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB, sondern auch die nach § 176 StGB verjährt ist. Zwar belief sich die Verjährungsfrist zur Tatzeit noch auf zehn Jahre, weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. damals noch ein Verbrechen war, sodass sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.F. bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzt sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 StGB n.F. wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Das gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die wie hier vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1978, 804). Die somit fünfjährige Verjährungsfrist war aber bereits abgelaufen, als die Verjährung erstmals am 7. Februar 1978 unterbrochen worden ist (vgl. Bl. 23/24 d.A.). Denn die Tat des Angeklagten war spätestens im Januar 1973, möglicherweise sogar bereits im Dezember 1972 beendet (UA S. 10, 22). Das Urteil muss nach alledem aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
| Neifer | Schmidt | Laufhütte | |||
| Dr. Schauenburg | Krauth | Dr. |