Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen verwerteter Erziehungsregister-Einträge aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 101/74
- Datum
- 29.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eintragungen im Erziehungsregister sind nach §58 Abs.1 BZRG zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat, und dürfen nach dieser Entfernung gemäß §49 BZRG nicht zu seinem Nachteil bei der Strafzumessung verwertet werden.
Vorverurteilungen, die der Angeklagte als Jugendlicher oder Heranwachsender erlitt und für die Eintragungen im Erziehungsregister bestanden, dürfen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe nicht strafschärfend berücksichtigt werden, sofern die Eintragungen bereits zu entfernen waren.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass bei der Strafzumessung unzulässige Vorverurteilungen verwertet wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Unanwendbarkeit bereits entfernter Eintragungen schließt nicht aus, dass das Gericht bei rechtlich zutreffender Würdigung der übrigen Umstände ggf. zu derselben Strafhöhe gelangt; die Rechtsfolge ist eine neue, rechtmäßige Strafzumessung.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mönchengladbach, 1. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 101/74 in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Herbert N. aus ████, dort ███████ ███████ █████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mönchengladbach vom 1. Oktober 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt; insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bereits viermal wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Raubes vorbestraft sei; in allen Fällen habe er grundlos andere durch Faustschläge ins Gesicht und durch Fußtritte misshandelt. Dabei meint es ersichtlich auch die unter Nr. 2 bis 4 des Urteils (UA S. 2 – 3) mitgeteilten Straftaten aus den Jahren 1966 bis 1968. Sie durften jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.
Bei diesen Straftaten handelt es sich um solche, die der Angeklagte als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat und für die er jeweils zu Jugendarrest verurteilt wurde. Die Verurteilungen waren in die Erziehungskartei einzutragen (Nr. 2 Abs. 1 der AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955), an deren Stelle nunmehr das Erziehungsregister getreten ist (§ 55 ff. BZRG). Hierfür gelten gemäß § 55 Satz 2 BZRG die Vorschriften des ersten Teils dieses Gesetzes, soweit die §§ 56 bis 59 nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich des § 49 BZRG trifft die Ausnahme nicht zu, so dass er auf Eintragungen in das Erziehungsregister anzuwenden ist.
§ 58 Abs. 1 und 2 BZRG bestimmt, dass Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen sind, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe im Bundeszentralregister eingetragen ist. Der Angeklagte war schon am 6. Mai 1973, also vor Erlass des Urteils (1. Oktober 1973), 24 Jahre alt geworden. Eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe enthält das Bundeszentralregister nicht. Die Eintragungen im Erziehungsregister waren daher am 6. Mai 1973 zu entfernen; sie durften gemäß § 49 Abs. 1 BZRG nicht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden.
Dieser Mangel hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch zur Folge. Hierüber muss das neu mit der Sache befasste Schwurgericht nochmals befinden, wobei jedoch bemerkt sei, dass es durch das Verbot der Berücksichtigung der erwähnten Vorverurteilungen rechtlich nicht gehindert ist, auf dieselbe Strafe zu erkennen, wenn es sie im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Anlasses zur Tat und die in ihr zum Ausdruck gekommene Gefühllosigkeit für angezeigt hält.
| Mayer | Scharpenseel | Schubath | |||
| Dr. Wiefels | Dr. Schauenburg |