Revision verworfen: Kein Zeugnisverweigerungsrecht der Eltern (§52 StPO) ohne Verfahrensgemeinschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 100/85
- Datum
- 08.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 StPO erstreckt sich auf Angehörige Dritter nur, wenn zwischen diesen Angehörigen und dem anderen Beschuldigten eine prozessuale Gemeinschaft besteht, d.h. sie waren in irgendeinem Stadium förmlich Mitbeschuldigte.
Alleinige Gleichzeitigkeit oder faktische Überschneidung polizeilicher Ermittlungen begründet keine förmliche Verfahrensgemeinschaft im Sinne des §52 StPO.
Die förmliche Verbindung der Verfahren kann nur durch eine ausdrückliche Zusammenführung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft oder gleichwertige prozessuale Maßnahmen zustande kommen; die bloße Bezeichnung als ‚Tatgenosse‘ reicht nicht aus.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn keine Rechtsverletzung vorliegt, weil die Voraussetzungen eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht gegeben sind und daher keine Belehrungs- oder Verwertungsfehler eintreten.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 20. November 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
3 StR 100/85 in der Strafsache gegen den Im- und Exportkaufmann Peter Heinrich ██████, geboren am ██████████ 1963 in █████████████████, wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███████ █████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. November 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Förderung der Prostitution in zwei Fällen, wegen Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung, wegen Nötigung, wegen Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Sachbeschädigung – unter Freisprechung im Übrigen – zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
I. Der Ausführung bedarf nur die – zulässig erhobene – Verfahrensrüge. Insoweit macht die Verteidigung geltend, seien die Zeugen Werner und Annemarie ██████████ gegen § 52 Abs. 3 StPO nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, das ihnen als den Eltern der ebenfalls als Zeugin vernommenen Marion ███ zugestanden habe. Marion ███ sei, so meint die Revision, zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Mitbeschuldigte des Angeklagten gewesen; ihre Eltern seien deshalb gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt gewesen. Die Rüge ist nicht begründet.
4. Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegen alle Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, hinsichtlich dessen er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 476). Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, dass zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinschaft in dem Sinne besteht, dass sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11). Den Eltern der Marion ███ stünde deshalb dann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, wenn diese in irgendeinem Stadium des Verfahrens Mitbeschuldigte des Angeklagten gewesen wäre.
2. Dies ist nicht der Fall.
a) Am 7. Juni 1983 zeigte der Leiter der Innenrevision der Volksbank █████████████████ bei der Polizeidirektion █████████████████ die Fälschung von drei Überweisungen an. Noch am selben Tage wurde der Polizeidirektion aus München fernmündlich – unabhängig von der Anzeige – die Festnahme des Angeklagten und des Mitangeklagten ████ in München übermittelt. Die Festnahme war wegen eines Vorfalls erfolgt, der – wie sich später herausstellte – im Zusammenhang mit der Fälschung der Überweisungen stand. Bei der in München durchgeführten Durchsuchung des Angeklagten wurden aus der Arztpraxis Dr. ███████ stammende Rezepte (Bd. I Bl. 91 bis 95 dA) gefunden. Die daraufhin von der Kriminalpolizei █████████████████ bei Dr. Christa ███████ durchgeführten Ermittlungen führten zu dem Verdacht, dass die Rezeptformulare von Marion ███ entwendet worden sein könnten (Bd. I Bl. 103, 117, 113 dA). Marion ███ ist deshalb am 21. Juni 1983 (Bd. I Bl. 13 ff. dA) und ergänzend am 27. Juni 1983 (Bd. I Bl. 33 dA) vernommen worden. Ihr ist zu Beginn ihrer Vernehmung eröffnet worden, dass gegen sie der Verdacht des Diebstahls bestehe. Sie machte in diesen Vernehmungen Angaben, und zwar auch solche, die den Angeklagten belasteten. Am 1. Juli 1983 erstellte die Polizeidirektion █████████████████ mit einem am selben Tage gefertigten Schlussbericht (Bd. I Bl. 263 ff. dA) Strafanzeigen gegen den Angeklagten, und zwar wegen des Vorfalls, der zur Festnahme des Angeklagten geführt hatte, und – als „Tatgenossen“ wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung – bezeichnete sie den späteren Mitangeklagten ████, wegen Verdachts der Anstiftung zum Diebstahl von Rezeptformularen in zwei Fällen – als „Tatgenossen“ bezeichnete sie Marion ███ –, wegen Fälschung der Rezepte, wegen Bedrohung von Marion ██ ██ sowie wegen des Verdachts weiterer Straftaten, die Marion ███ nicht berühren (Bd. I Bl. 1 ff. dA). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 6. Juli 1983 (Bd. I Bl. 277 dA) die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten. Sie verband dieses am 4. August 1983 mit anderen Verfahren (Bd. I Bl. 425 dA), die den Angeklagten und den Mitangeklagten █████ betreffen. Eine Verbindung mit dem gegen Marion ███ durchgeführten Verfahren fand, was die Revision selbst vorträgt, nicht statt.
b) Bei dieser Sachlage bestand zu keinem Zeitpunkt eine förmliche Verbindung zwischen den gegen den Angeklagten und gegen Marion ███ geführten Ermittlungs- und Strafverfahren. Zwar hat sich bereits beim ersten Zugriff der Polizei und ihren ersten gemäß § 163 Abs. 1 StPO eingeleiteten Ermittlungen gegen den Angeklagten der Verdacht ergeben, Marion ███ könne sich strafbar gemacht haben. Sie ist deswegen polizeilich vernommen und vor ihren Vernehmungen, wie es § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO vorschreibt, darauf hingewiesen worden, welche Tat ihr zur Last gelegt wird. In diesen Vernehmungen liegt hier aber nicht eine förmliche Verbindung der Ermittlungen, die gegen den Angeklagten einerseits und gegen Marion ███ andererseits geführt worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, welcher Akt die prozessuale Gemeinschaft zweier Verfahren begründet, die Voraussetzung dafür ist, dass mehrere Beschuldigte förmlich als Mitbeschuldigte zu bezeichnen sind. Zu denken ist an eine ausdrückliche Verbindungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder jedenfalls der Polizei. Eine solche Anordnung ist, was die Verteidigung nicht verkennt, hier nicht getroffen worden. Zu denken ist aber auch daran, dass die von der Rechtsprechung verlangte förmliche Verbindung der Verfahren gegen mehrere Beschuldigte bereits dadurch hergestellt wird, dass die Ermittlungen bei der Polizei faktisch in einem Vorgang zusammengeführt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob einer solchen weiten Auslegung zu folgen wäre. Denn es fehlt hier an einer solchen Gemeinschaft der Verfahren. Die bloße Gleichzeitigkeit der Ermittlungen gegen den Angeklagten und gegen die spätere Zeugin führt allein noch nicht zu einer prozessrechtlichen Gemeinschaft beider Verfahren, auch wenn man berücksichtigt, dass – was sich bei ihrer Vernehmung ergab – ihre Aussage für das Verfahren gegen den Angeklagten von Bedeutung war, was zur Folge hatte, dass ihre Vernehmungsniederschrift zu den das Verfahren gegen den Angeklagten betreffenden Akten genommen wurde. Dass die Polizei getrennte Verfahren gewollt und die Ermittlungen von Anfang an auch tatsächlich in getrennten Verfahren geführt hat, wird hier insbesondere durch den zeitlichen Ablauf belegt. Der gegen den Angeklagten angelegte Vorgang ist wenige Tage nach der Vernehmung von Marion ███ gegen den Angeklagten gerichtetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden. Marion ███ war deshalb in keinem Stadium des Verfahrens dessen Mitbeschuldigte. Dass sie in dem den Angeklagten betreffenden der Staatsanwaltschaft zugeleiteten Vorgang im untechnischen Sinne als „Tatgenossin“ bezeichnet worden ist, ändert an dieser Bewertung nichts (BGH NJW 1974, 758, dort Ziff. 2).
II. Da auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Ruß | Dr. Gribbohm | Detter | |||
| Laufhütte | Kutzer |