Revision teils stattgegeben: Aufhebung der Geldstrafe wegen Änderung des StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 100/75
- Datum
- 30.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die die zum Zwangsbestandteil einer Sanktion erhobene Rechtsfolge entfallen lässt, führt zur Aufhebung der entsprechenden Strafzumessung und zur Zurückverweisung an den Tatrichter.
Eine Geldstrafe darf nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen der zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendenden Norm (hier § 41 StGB nF) erfüllt sind; eine früher zwingend angeordnete Nebenstrafe nach altem Recht (z. B. § 392 AO aF) ist unter der neuen Rechtslage nicht mehr automatisch zu übernehmen.
Ist aus der Revisionsentscheidung nicht abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der neuen Norm für die Verhängung einer Geldstrafe vorliegen, bleibt die Entscheidung dem Tatrichter zur erneuten Prüfung und Entscheidung vorbehalten.
Eine Revision kann hinsichtlich einzelner Teile des Urteils stattgegeben und hinsichtlich anderer Teile verworfen werden; die Rechtsfolgen sind entsprechend zu trennen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 27. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 100/75
in der Strafsache gegen Adriaan Michel — — aus MC, geboren am [REDACTED] in PC, Surinam, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu Ziff. – auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 30. April 1975
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. November 1974 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat ergeben, dass die Geldstrafe im Hinblick auf die durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch am 1. Januar 1975 eingetretenen Rechtsänderungen aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat die Geldstrafe dem § 392 AO aF entnommen, der sie neben der erkannten Freiheitsstrafe zwingend vorsah. In der neuen Fassung (Art. 161 Nr. 2 Buchst. a EGStGB) der Vorschrift ist eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr vorgesehen. Sie kann nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF verhängt werden. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Die Entscheidung muss daher dem Tatrichter überlassen bleiben.
| Scharpenseel | Mayer | Dr. Schauenburg | |||
| Wiefels | Dr. Neifer |