Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksame und unwiderrufliche Rücknahme durch den Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 100/74
Datum
05.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Mannheim ein; später erklärte er dem Gericht gegenüber, er nehme die Strafe an. Das Landgericht wertete diese Erklärung als eindeutigen Rücknahmewillen; die Revision wurde damit wirksam zurückgenommen. Der BGH hält die Revision für unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO) und bestätigt die Unwiderruflichkeit der Rücknahme. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer ist wirksam, wenn er gegenüber dem zuständigen Gericht seinen eindeutigen Rücknahmewillen erklärt und diese Erklärung dort eingeht.

2

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist in der Regel unwiderruflich; eine nachträgliche Anfechtung der Rücknahme wegen Irrtums im Beweggrund ist unbeachtlich.

3

Mit wirksamer Rücknahme wird das angefochtene Urteil rechtskräftig; das Rechtsmittel ist damit unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

4

Erklärungen des Verteidigers, die der Rücknahme widersprechen, sind unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer selbst wirksam die Rücknahme erklärt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 6. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 100/74 in der Strafsache gegen den Maler Heinrich Adolf BS ███ aus MC, dort geboren am ████ ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Juni 1974

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 1974 zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten hatte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 im Auftrag seines Mandanten Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 8. März 1974 begründet. Mit Schreiben vom 12. März 1974, das an den Vorsitzenden der III. Großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim gerichtet war, teilte der Angeklagte mit, er »nehme die Strafe an«. Dieses Schreiben lässt einen eindeutigen Rücknahmewillen und die endgültige Aufgabe des Anfechtungswillens erkennen. Es ging am 18. März 1974 bei dem Landgericht ein. Damit wurde die Rücknahme des Rechtsmittels wirksam und das Urteil rechtskräftig.

Die mit den Schriftsätzen des Verteidigers und des Angeklagten erklärte Anfechtung der Revisionsrücknahme ist unbeachtlich. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist in der Regel unwiderruflich und kann insbesondere nicht wegen eines Irrtums im Beweggrund angefochten werden (vgl. hierzu Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 22. November 1973 – 3 StR 308/73).“

Dem tritt der Senat bei. Dass auch der Beschwerdeführer seine Erklärung vom 12. März 1974 als Rechtsmittelrücknahme angesehen hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 26. März 1974 unmissverständlich.

MayerScharpenseelNeifer
Dr. WiefelsDr. Krauth
Revision verworfen: Wirksame und unwiderrufliche Rücknahme durch den Angeklagten — Themis