Revision verworfen: Wirksame und unwiderrufliche Rücknahme durch den Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 100/74
- Datum
- 05.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer ist wirksam, wenn er gegenüber dem zuständigen Gericht seinen eindeutigen Rücknahmewillen erklärt und diese Erklärung dort eingeht.
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist in der Regel unwiderruflich; eine nachträgliche Anfechtung der Rücknahme wegen Irrtums im Beweggrund ist unbeachtlich.
Mit wirksamer Rücknahme wird das angefochtene Urteil rechtskräftig; das Rechtsmittel ist damit unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.
Erklärungen des Verteidigers, die der Rücknahme widersprechen, sind unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer selbst wirksam die Rücknahme erklärt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 6. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 100/74 in der Strafsache gegen den Maler Heinrich Adolf BS ███ aus MC, dort geboren am ████ ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Juni 1974
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 1974 zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
„Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten hatte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 im Auftrag seines Mandanten Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 8. März 1974 begründet. Mit Schreiben vom 12. März 1974, das an den Vorsitzenden der III. Großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim gerichtet war, teilte der Angeklagte mit, er »nehme die Strafe an«. Dieses Schreiben lässt einen eindeutigen Rücknahmewillen und die endgültige Aufgabe des Anfechtungswillens erkennen. Es ging am 18. März 1974 bei dem Landgericht ein. Damit wurde die Rücknahme des Rechtsmittels wirksam und das Urteil rechtskräftig.
Die mit den Schriftsätzen des Verteidigers und des Angeklagten erklärte Anfechtung der Revisionsrücknahme ist unbeachtlich. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist in der Regel unwiderruflich und kann insbesondere nicht wegen eines Irrtums im Beweggrund angefochten werden (vgl. hierzu Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 22. November 1973 – 3 StR 308/73).“
Dem tritt der Senat bei. Dass auch der Beschwerdeführer seine Erklärung vom 12. März 1974 als Rechtsmittelrücknahme angesehen hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 26. März 1974 unmissverständlich.
| Mayer | Scharpenseel | Neifer | |||
| Dr. Wiefels | Dr. Krauth |