Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 100/72
Datum
05.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen mehrerer Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass das Landgericht nicht verpflichtet war, ausländische Zeugen zur persönlichen Erscheinung zu zwingen oder einen beauftragten Richter zu entsenden, und hält die Beweiswürdigung sowie die Annahme der Tateinheit für verbindlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafgericht ist nicht verpflichtet, ausländische Zeugen durch zusätzliche Zwangsmaßnahmen oder die Entsendung eines beauftragten Richters zur persönlichen Erscheinung zu veranlassen, wenn nach Aktenlage deren Weigerung als ernsthaft und endgültig erscheint und eine Abwägung mit dem Interesse an zügiger Verfahrensabwicklung erfolgt.

2

Eine vor der Hauptverhandlung geäußerte Absichtserklärung des Vorsitzenden bindet das Gericht nicht; die Entscheidung über weitere Beweiserhebungsmaßnahmen obliegt der gerichtlichen Würdigung im Verfahren.

3

Vernehmungen durch einen inländischen Richter auf fremdem Hoheitsgebiet sind vertraglich unzulässig; allenfalls kann eine Vernehmung durch einen ausländischen Richter im Wege der internationalen Rechtshilfe in Betracht kommen, deren Geeignetheit das Gericht prüft.

4

Bei Vorliegen mehrerer belastender Indizien (frühere Identifizierungen, im Gewahrsam des Beschuldigten gefundene Gegenstände, Widersprüche in Angaben) kann das Gericht die Erwartung begründen, dass eine persönliche Vernehmung ausländischer Zeugen die Beweiswürdigung nicht wesentlich ändern wird.

5

Die Annahme von Tateinheit mehrerer Betrugshandlungen ist kein Rechtsfehler, wenn die tatsächlichen Umstände eine rechtliche Einheit der Tatbegehungen tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

3 StR 100/72 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Claus Kurt Karl ████ ███, geboren am █████████ 1941 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ███████, wegen Betruges u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Oktober 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen des Betrugs je in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Betrugs zu insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Das Landgericht brauchte sich nicht zu weiteren Bemühungen veranlasst sehen, die von der Verteidigung benannten Zeugen zur Reise an den Gerichtsort zu bewegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass es nicht die Anhörung durch einen beauftragten Richter oder im Wege der Rechtshilfe angeordnet hat.

Soweit die Revision zunächst darauf verweist, der Vorsitzende habe wenige Tage vor der Hauptverhandlung im Verlaufe eines Telefongesprächs die Absicht kundgetan, einen beauftragten Richter zur Vernehmung der Zeugen zu entsenden, so muss dieser Hinweis schon deshalb wirkungslos bleiben, weil die Erklärung weder den Vorsitzenden selbst noch insbesondere das Gericht zu binden vermochte. Dieses war nach der Wiederholung des Beweisantrags in der Verhandlung und dem vergeblichen Versuch einer Ladung der Zeugen durch die spanische Polizei allerdings gehalten, unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht und unter Abwägung der Bedeutung des Zeugnisses gegen das Interesse an einer zügigen Abwicklung des Verfahrens zu prüfen (vgl. BGH NJW 1953, 1522; BGHSt 22, 118, 120), ob die Weigerung der Zeugen als ernsthaft angesehen werden durfte. Dabei konnte die Strafkammer berücksichtigen, dass dem Erscheinen der offenbar vorwiegend oder ausschließlich im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe tätigen Personen zwar tatsächliche, aber nur vorübergehende Abhaltungsgründe im Wege gestanden haben dürften, ist doch auch an der Costa del Sol Mitte Oktober die Hochsaison jedenfalls zu Ende; zudem hatte es sich nur um eine verhältnismäßig kurzfristige Abwesenheit handeln können, nachdem den Zeugen eine Flugreise zugestanden worden war. Allem Anschein nach hatte auch keine von ihnen, was sonst nahegelegen hätte, zum Ausdruck gebracht, dass er etwa zu einem späteren Zeitpunkt nach ███████ zu reisen bereit gewesen wäre. Wenn das Landgericht danach bei Würdigung auch aller übrigen Umstände des Falles die Weigerung der Zeugen als endgültig betrachtete, so ist dies rechtlich umso weniger zu beanstanden, als ersichtlich auch der Verteidiger sie so aufgefasst hat, wie sich aus Ziffer 3 des von ihm am dritten Verhandlungstag gestellten Beweisantrages (Bl. 215 d. A.) ergibt. Die Annahme des Landgerichts erfährt übrigens, was die Zeugen ██ ██████████ betrifft, durch den in Ablichtung vorgelegten Brief Klaus █████████ vom 20. Februar 1972 noch nachträglich ihre ausdrückliche Bestätigung.

Bei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkammer auch von einer Wiederholung der Ladung auf diplomatischem Wege (Art. 14 des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 RGBl. S. 213) nichts mehr zu versprechen.

Dennoch durfte es nun freilich bei dem erfolglosen Ladungsversuch noch nicht ohne weiteres sein Bewenden haben. Das Landgericht hatte zu erwägen, ob sich nicht eine sonstige, der Erforschung der Wahrheit dienliche Möglichkeit der beantragten Beweiserhebung bot.

Die Vernehmung der Zeugen durch einen beauftragten deutschen Richter, wie die Revision offenbar im Auge hat, scheidet von vorneherein aus. Vertraglich gestattet es kein ausländischer Staat, dass auf seinem Hoheitsgebiet ein deutscher Richter Vernehmungen durchführt. In besonders gelagerten Einzelfällen (NS-Verfahren) ist es von wenigen Staaten ausnahmsweise erlaubt worden, dass deutsche Konsuln Vernehmungen vornehmen. Auch die Befragung durch einen deutschen Konsul von Spanien ist jedoch nicht vorgesehen. Die zwischen der Bundesrepublik und Spanien bestehenden Abmachungen über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen sehen dies nicht vor (vgl. Internat. Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Grützner, Teil II S. 12 – Bd. III §S. 4/2). In Frage kommen konnte somit höchstens eine Vernehmung durch einen spanischen Richter. Sie hat das Landgericht aber für ungenügend erachtet, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken erhoben werden könnten.

Sowohl die ████████████ Eheleute Fischer und Welebil wie der Kraftfahrer ████████████████ haben bei der Polizei aus einer Vielzahl ihnen vorgelegter Lichtbilder dasjenige des Angeklagten als das des Täters bezeichnet. Auch die Ehepaare, wie die ████████████████ erkannten, hatten den Angeklagten zuvor schon bei einer Wahlgegenüberstellung mit Sicherheit als den Täter erkannt. In dem Fahrzeug, das sich in der Verfügungsgewalt des Angeklagten befand, fanden sich Gegenstände und schriftliche Unterlagen wieder, darunter der am 4. Dezember 1970 ausgefertigte und von dem Angeklagten unterschriebene Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses durch die Passbehörde in Essen. Der Angeklagte war auch im Besitz des Kraftfahrzeugscheins für das Fahrzeug. Die auf den Namen M____ ausgestellten ADAC-Schutzbriefe, die im Handschuhfach des Wagens gelegen hatten, waren in Spanien und während der Zeit in Anspruch genommen worden, als sich der Angeklagte dort aufgehalten hatte. Der Zeuge ██ ███ hat nach seiner polizeilichen Aussage den Angeklagten in Torremolinos im Besitz eines hellfarbenen Mercedes 220 mit Duisburger Kennzeichen betroffen; der Angeklagte hat ███ während späterer gemeinsamer Haft gebeten, diese Wahrnehmung bei einer Vernehmung als Zeuge zu verschweigen. Schließlich konnte die Strafkammer auch die Geschlossenheit als auffällig vermerken, mit der alle von der spanischen Polizei befragten sieben Personen ohne Ausnahme ihre Weigerung bekundet hatten, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, und ebenso auffällig war, dass die Befragten nach dem Inhalt des polizeilichen Fernschreibens die Ankunft des Angeklagten in Torremolinos auf den 4. Dezember 1970 und damit auf einen Zeitpunkt vorverlegt hatten, zu dem der Angeklagte nicht einmal nach seinen eigenen Angaben bereits in Spanien gewesen war.

Die Gesamtheit dieser Umstände sprach so nachdrücklich für die Täterschaft des Angeklagten und musste, was die Angaben der in dem Beweisantrag benannten Personen betrifft, schon im Voraus so sehr den Verdacht bloßer Gefälligkeitszeugnisse erwecken, dass das Landgericht durchaus der Auffassung sein konnte, die zu erwartenden Aussagen könnten die Täterschaft, wenn überhaupt, nur dann noch in Frage stellen, wenn die Zeugen die Bewährungsprobe eines Verhörs vor dem erkennenden Gericht mit der Möglichkeit einer unmittelbaren Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit, auch auf Vorhalt der den Angeklagten belastenden Tatsachen, bestanden. Mit der Annahme, dass Zeugen unter solchen Voraussetzungen „unerreichbar“ sind, wenn sie nämlich vor das deutsche Gericht nicht gebracht werden können, für die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe aber ungeeignet erscheinen, befindet sich die Strafkammer im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. neben der bereits vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 13, 300 = LM § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Nr. 16 mit Anm. Geier auch BGH GA 1965, 205 und 1971, 85).

Die Ablehnung des Beweisantrags wäre danach auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn die rechtliche Möglichkeit der Vernehmung durch einen beauftragten Richter bestanden hätte.

Was bei der gegebenen Sachlage allenfalls noch hätte in Betracht kommen können, wäre eine Vergleichung der Schrift des Angeklagten mit derjenigen in den Kaufverträgen vom 12. und 13. Dezember 1970 und den ausgestellten Schecks (Bl. 3, 4, 15, 16 d. A.) gewesen. Eine solche haben aber weder der Verteidiger noch der Angeklagte beantragt; ihr Unterbleiben ist auch nicht mit der Revision gerügt worden.

Die auf die Verwertung der Aussage des Heinz ██████ █████████████ gerichtete Rüge ist offensichtlich unbegründet.

2. Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein solcher liegt insbesondere nicht in der Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der verschiedenen Betrugshandlungen.

ScharpenseelMayerDr. Krauth
Dr. WiefelsDr. Schubath
Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen — Themis